Immer mehr Länder und Kommunen übernehmen die Fahrtkosten von Seniorinnen und Senioren zu den Impfzentren. Fast überall gilt allerdings die Einschränkung, dass man sich vorher bei der Krankenkasse um eine Kostenübernahme bemüht haben muss. Wann aber zahlen die Krankenkassen?
Was Gesundheitsminister Jens Spahn auf Bundesebene nicht regeln wollte, übernehmen nun die Länder und Kommunen: Sie zahlen den Hochbetagten Bürgern die Taxifahrt zum Impfzentrum. Taxi Times hat dazu eine Übersicht erstellt, wo überall Impftaxis bezahlt werden.
Bei vielen der dort aufgeführten Regionen wird die Kostenzusage allerdings an die Bedingung geknüpft, dass die Fahrtkosten nicht sowieso von den Krankenkassen übernommen werden. Für diese gilt laut einer Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV), dass es sich bei der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 um eine Leistung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V handelt. Somit sind für gesetzlich Versicherte Fahrkosten zu einem Impfzentrum gemäß § 60 SGB V zu übernehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Als kostenerstattungsberechtigt zählen beispielsweise Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit MZ aG, H oder Bl haben, in den Pflegegrad 3 mit zusätzlicher Mobilitätseinschränkung bzw. MZ G oder generell in den Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft sind.
Der Spitzenverband der Krankenkassen empfiehlt daher „in Fällen, in denen die Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nicht durch ein mobiles Impfteam oder durch anderweitige Maßnahmen der Bundesländer (z.B. Impfbusse) sichergestellt wird, Fahrkosten für das medizinisch notwendige Transportmittel für anspruchsberechtigte Versicherte im Sinne des § 60 SGB V, insbesondere für Versicherte nach § 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V, bis zum nächst erreichbaren Impfzentrum zu übernehmen. Sollte ein Taxi oder ein höherwertiges Transportmittel erforderlich sein, bedarf es zum Nachweis des medizinisch erforderlichen Transport-mittels einer Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) von der sonst behandelnden Ärztin oder dem sonst behandelnden Arzt.“ hs
Leider komplett falsch!
Es handelt sich bei der Schutzimpfung eben gerade nicht um eine Leistung der Krankenkasse, sondern um eine Leistung des Bundes. Somit liegt schon die Grundvoraussetzung für die Übernahme der Fahrtkosten nicht vor.
Dafür müßte erst der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend ergänzt werden. Bislang steht dem jedoch eine gesetzliche Hürde im Wege, denn es handelt sich nunmal um experimentelle Impfstoffe.
Würden die Schutzimpfung mit experimentellen Impfstoffen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen, würde zukünftig jeder Betroffene auf Heilbehandlung mit experimentellen Medikamenten oder Heilmethoden und deren Kostenübernahme klagen können, denn in solchen Fällen handelt es sich um eine tatsächliche, durchaus auch potenziell tödliche Erkrankung, wo als letztem Stohhalm eben manchmal nur noch experimentelle Medikamente verbleiben, wogegen es sich bei der Schutzimpfung gegen Corona ebenfalls um ein Medikament handelt, welches lediglich über eine Notfallzulassung verfügt.
Hinzu kommt, daß die Impfstoffhersteller aus der Haftung entlassen wurden. Kommt es dann zu schweren Nebenwirkungen, wie bei der Schweinegrippeimpfung, und der Impfstoff verliert daraufhin wieder seine Zulassung, würden die Krankenkassen angesichts Millionen Geimpfter schnell in die Zahlungunfähigkeit geraten.Ein solches Risiko kann also nur gesamtgesellschaftlich getragen werden.
So bleibt uns eben nur abzuwarten. Diejenigen, die bislang schon mit der Tage zum und vom Arzt gefahren sind, werden sich die Tage leisten und der Rest nicht.
Die hier wiedergegebene Einschätzung des Spitzenverbands beruft sich auf die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV).