Das für Genehmigungsfragen im oberbergischen Kreis (OBK) zuständige Straßenverkehrsamt mit Sitz in Gummersbach hat sein Schreiben vom 30.11.2016, in dem alle Taxiunternehmer im OBK zur Nutzung des INSIKA-Verfahren aufgefordert wurden, zurückgenommen.
Man müsse das Schreiben in einem wesentlichen Teil berichtigen und klarstellen, heißt es in einer Mitteilung an Taxiunternehmer. Richtig sei, „dass es laut dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.11.2010 bis zum 31.12.2016 von den Finanzbehörden nicht bemängelt wird, dass ein im Schreiben vom 26.11.2016 genannter Taxameter oder Wegstreckenzähler, sofern dieser bauartbedingt den in diesem Schreiben niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, von den Finanzbehörden nicht beanstandet wird.
Ab dem 1.1.2017 besteht aber […] die Pflicht, Taxameter und Wegstreckenzähler einzusetzen, welche Einzelaufzeichnungen über die durchgeführten Fahrten für die Finanzverwaltung erzeugen können.
Eine digitale Signierung jeder erzeugten Einzelaufzeichnung, welche zur Zeit nur durch das INSIKA-Verfahren erzeugt werden könnte, wird vom Gesetzgeber aber noch nicht verlangt.“
Das Schreiben vom 30.11.2016 an alle Taxiunternehmer im OBK (Taxi Times berichtete) sei daher „als gegenstandslos zu betrachten“, heißt es abschließend. jh
Leider nur zum Teil erfreulich ist die nachträgliche Einsicht dieser Straßenverkehrsbehörde.
Hatte Sie doch praeter legem Dinge von den Taxibetrieben gefordert, die so nicht verordnet sind.
Verläßliches Verwaltungshandeln sieht anders aus.
Schade ist nur, daß der unklare Kurs, den die Verwaltung bezüglich „Fiskal“-Taxameter fährt, nur den schwarzen Schafen im Taxigewerbe nützt.
Es wäre zu wünschen, daß die Politik und die Verwaltung es zeitnah schaffen, eine praxisgerechte Definition des Fahrpreisanzeigers als Kasse aufzustellen.
Hierzu gehören allerdings einige Komponenten, die es bisher in Fahrpreisanzeigern nicht gibt:
Zum Beispiel die Möglichkeiten, im FPA rechtssicher und dokumentiert:
– Festpreisfahrten einzugeben
– Stornos vorzunehmen
– Rabatte und Boni zu tippen
Nur dann ist der Kassen-Saldo laut Taxameter auch der Barbestand, wie bei einer echten Kasse.
Ohne diese Möglichkeiten bleibt er, wie er auch korrekt heißt: ein gewöhnlicher Fahrpreisanzeiger
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