Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat die neue Kassensicherungs-Verordnung abgesegnet. Auch wenn die Verkündung im Bundesgesetzblatt noch aussteht, erklärt der Bundesverband Taxi und Mietwagen schon jetzt in einem Rundschreiben die praktischen Konsequenzen für das Gewerbe, die mit Inkrafttreten der Verordnung zum 01. Januar 2024 zu erwarten sind.
Die vielleicht wichtigste Information lautet dabei, dass aktuell weder Taxi- noch Mietwagenunternehmer auf die neue Verordnung reagieren und sich die neue TSE (technische Sicherungseinrichtung) einbauen lassen können, da diese schlichtweg noch nicht verfügbar sind. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ist mit dem Inkrafttreten der Verordnung beauftragt, die technischen Richtlinien auf Basis der neuen Anforderungen für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler zu überarbeiten. Erst im Anschluss kann eine technische Entwicklung bzw. die Anpassung und die anschließende Zertifizierung der Geräte beginnen.
Sobald die TSE-Technik dann zur Verfügung steht, ergeben sich folgende Verpflichtungen für die Unternehmen:
– für Taxis, deren EU-Taxameter im Fahrzeug bereits vor dem 1. Januar 2021 mit der INSIKA-Technik ausgestattet war, ergibt sich erst ab dem 1. Januar 2026 ein Handlungsbedarf.
– für Taxis, deren EU-Taxameter im Fahrzeug nach dem 1. Januar 2021, aber vor der Verkündung der Novellierung im Bundesgesetzesblatt mit der INSIKA-Technik ausgestattet wurden, ergibt sich der Handlungsbedarf schon ab dem 01. Januar 2024.
– für Taxis, deren EU-Taxameter nach Verkündung der Novellierung im Bundesgesetzblatt und vor dem 01. Januar 2024 INSIKA-Technik aus einem Alt-Fahrzeug ausbauen und in ein neues Fahrzeug einbauen, gibt es aktuell keine Regelung, da noch keine Ersatztechnik (TSE) verfügbar ist (siehe oben).
Für Mietwagen finden die neuen Vorschriften der Kassensicherungs-Verordnung (KassenSichV) erst dann Anwendung, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen Wegstreckenzähler am Markt anbieten, die über eine geeignete digitale Schnittstelle verfügen und wenn eine Konformitätsbewertungsstelle feststellt, dass die Wegstreckenzähler nach den §§ 13 oder 14 des Mess- und Eichgesetzes konform mit den Anforderungen dieses Gesetzes sind. Da dies aktuell noch nicht der Fall ist, besteht bis dahin kein Handlungsbedarf.
Mit diesen Erläuterungen stellt der BVTM klar, dass vor allem Taxiunternehmer, die aktuell über eine Fahrzeugneuanschaffung nachdenken und eine schon vorhandene INSIKA-Technik auch in dem neuen Fahrzeug nutzen wollen, vor einer zentralen Schwierigkeit stehen, da es die Ersatztechnik noch nicht gibt. Gleichzeitig wird klar, dass Mietwagenunternehmen zunächst keine Investitionen einplanen müssen, da aktuell nicht einmal ein einziger Hersteller, geschweige denn drei in Aussicht stellen können, den neuen Anforderungen an die Wegstreckenzähler zu genügen.
Ziel der KassenSichV sei ein gleichmäßiger und effizienter Steuervollzug. Es sei hier einem fachlich notwendigen Anpassungsbedarf nachzukommen, der sich ergeben habe, da auch bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern digitale Grundaufzeichnungen unerkannt gelöscht oder geändert werden könnten. Daher müssten die durch die EU-Taxameter und Wegstreckenzähler erzeugten digitalen Grundaufzeichnungen durch eine zertifizierte technischen Sicherungseinrichtung (TSE) geschützt werden. Und die Anforderungen dieser TSE bedeuten das Aus für die gängige INSIKA-Technik, da diese den technischen Anforderungen nicht mehr genüge.
Der BVTM verweist darauf, dass er im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zahlreiche Gespräche auf bundespolitischer Ebene geführt und den Gesetzgeber mithilfe von Stellungnahmen mit Nachdruck, letztendlich aber erfolglos auf die bestehenden Bedenken hinsichtlich der Novelle aufmerksam gemacht hatte. Dies sei besonders deswegen auch sehr ernüchternd, da der BVTM sich ausdrücklich für eine ganzheitliche und effiziente Steuererfassung stark mache, was nun mit den verabschiedeten Regelungen nur schwer möglich sei. Ähnlich kritisch hatte auch Taxi Times die jetzige Gesetzesfassung kommentiert. Einen detaillierteren Einblick in die wesentlichen Änderungen der KassenSichV gibt der BVTM in einem eigens erstellten FAQ-PDF.
Der Verband will die Branche zu Neuigkeiten umgehend in Kenntnis setzen und sich auch in weiteren Gesprächen mit der Politik für schnelle und unkomplizierte Lösungen der bestehenden Schwierigkeiten einsetzen. rw
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