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Klare Worte zur 3G-Pflicht für Hamburger Taxifahrer

von Simon Günnewig
8. Dezember 2021
Lesedauer ca. 2 Minuten.
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Im Zuge der 3G-Regelungen in Betrieben wurde immer wieder die Frage gestellt, ob das auch für die Taxifahrer*Innen gilt, die ja nicht im Betrieb, sondern im Taxi arbeiten. In Hamburg hat man jetzt für Klarheit gesorgt.

Die Frage, ob das Hamburger Fahrpersonal in Taxi und Mietwagen die 3G-Regel (Geimpft, Genesen, oder Getestet) des § 28 b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz einhalten muss, wurde in Hamburg nun in Abstimmung mit der Sozialbehörde geklärt. Die eindeutige Antwort lautet: Die 3G-Regel gilt auch in Taxi und Mietwagen. Grundsätzlich, so die Behörde, bestehe kein Zweifel daran, dass es sich bei Taxi und Mietwagen um eine Betriebsstätte handele.

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Infektionsgefahr dort eingedämmt werden soll, wo der physische Kontakt von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten (hier: den Fahrgästen) nicht ausgeschlossen werden kann. „Ausgehend vom Sinn und Zweck der 3G-Regel, nämlich den besonderen Infektionsschutz auch im beruflichen Kontext abzusichern, ist von einer weiten Auslegung des Begriffes der `Arbeitsstätte´ auszugehen“, informiert Dirk Ritter von der Hamburger Verkehrsbehörde.

Damit weicht man in Hamburg von der Interpretation des Bundesarbeitsministeriums ab, das ein Taxi NICHT als Arbeitsstätte bzw. Betriebsstätte definiert hat. Die Pflicht zur Einhaltung der 3G-Regel sieht man aber laut einer Information des Bundesverbands Taxi- und Mietwagen aufgrund der Tatsache, dass Taxifahrer*Innen im Rahmen ihrer Beförderungspflicht häufig Arbeits- und Betriebsstätten Dritter sowie medizinische Einrichtungen betreten müssen.

In diesem Punkt ist man dann auch Hamburg wieder auf einer Wellenlänge „Es wäre nicht sachgerecht, Fahrgäste, die zum Teil auch besonders gefährdet sein können – man denke nur an die Patientenbeförderungen – und die sich im Taxi sicher wähnen, ausgerechnet bei der Taxenfahrt einem höheren Infektionsrisiko auszusetzen als in den vielen anderen Lebensbereichen, in denen mindestens die 3G-Regelung gilt“, schreibt Ritter.

Wichtige Rückmeldungen aus dem Hamburger-Gewerbe hätten laut Dirk Ritter bereits gezeigt, dass viele Taxibetriebe und das Fahrpersonal verantwortungsvoll handeln und das Infektionsrisiko für die Fahrgäste eindämmen wollen.

Hamburg zeigt bei der Bekämpfung der vierten Welle also klare Kante. Vor gut zwei Wochen hatte man die Hamburger Eindämmungsberordnung präzisiert, wonach die generelle Maskenpflicht (auch bei Nutzung einer Trennvorrichtung) sowohl für das Fahrpersonal als auch für die Fahrgäste gilt. sg

Beitragsfotos: Pixabay; Montage: Taxi Times

Tags: 3G-RegelHamburger GenehmigingsbehördeInfektionsschutzgesetz
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Simon Günnewig

Als „Redakteur Technik“ betreut er die Fahrzeug- und Zubehör-Themen in den klassischen Print und Onlinekanälen der Taxi-Times. Weiterhin ist er Ansprechpartner für Bewegtbild und digitale Distribution der Taxi Times Inhalte.

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