In zwei Bundesländern konnten Taxiverbände einige Krankenkassen von einem Krisenzuschlag bei Krankenfahrten überzeugen. Ein bemerkenswerter Vorstoß, der vorbildhaft für alle übrigen 14 Bundesländer sein sollte.
In Niedersachsen haben die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ihren Vertragspartnern einen Aufschlage bei der Krankenbeförderung zugestanden. Bei einer Abrechnung nach Besetzt-Kilometern können nun ab dem ersten Kilometer zusätzlich 14 Cent pro Kilometer angesetzt werden. Ähnliches gilt bei dem Abrechnungsverfahren nach gefahrenen Kilometern. Dann dürfen die Taxiunternehmer zusätzlich pro Kilometer 7 Cent aufschlagen.
Zu den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen, die diesen Zuschlag zahlen, gehören die AOK, BKK, IKK Classic, Knappschaft, SVLFG und der VDEK. Der Zuschlag kann bei einer Abrechnung nach Besetzt-Kilometern für alle sitzenden Krankenfahrten (Positionsnummer (PN) 599100) und Rollstuhlfahrten (PN 799100) seit dem 15. März geltend gemacht werden.
Bei einer Abrechnung nach gefahrenen Kilometern gelten folgende Abrechnungspositionsnummern: für alle sitzenden Krankenfahrten (597900) und für Rollstuhlfahrten (797900). Der Zuschlag ist für Fahrten, bei denen über den Taxameter abgerechnet wird, nicht anwendbar.
Die Krankenkassen betonen, dass die Vereinbarung für Fahrten zwischen dem 15. März und vorerst bis zum 30. April gilt. Eine Nachberechnung des Zuschlags ist nicht möglich, deshalb sollte man unbedingt darauf achten, dass die aktuellen Abrechnungen direkt erfolgen. Sollte es vor dem 30. April eine mögliche Finanzhilfe vom Staat geben, dann würde der Krisenzuschlag schon ab diesem Zeitpunkt eingestellt.
Weiter östlich, in Sachsen-Anhalt, konnte die Fachvereinigung Personenverkehr Sachsen-Anhalt eine Krankenkasse von einem Zuschlag überzeugen, der bereits seit dem 14. März gilt. „Wir danken der AOK Sachsen-Anhalt im Namen aller Taxi- und Mietwagenunternehmer in Land für das ungewöhnlich schnelle Handeln“, sagte Martin Kammer von der Fachvereinigung Personenverkehr Sachsen-Anhalt im LTV e.V.
Die AOK-Sachsen Anhalt hat den vom Verband vorgeschlagenen Zuschuss von 18 Cent pro besetzt gefahrenen Kilometer fast vollumfänglich angenommen. Für Zielfahrten, die nach Besetzt-Kilometer abgerechnet werden, können jetzt 16 Cent pro Kilometer aufgeschlagen werden. Die Gebührenpositionsnummer für diesen Vorgang lautet 697900. Bei sogenannten Rundfahrten können die Taxiunternehmer 9 Cent pro Besetzt-Kilometer aufschlagen. Dieser Vorgang muss mit der Gebührenpositionsnummer 694900 gekennzeichnet werden. In jedem Fall ist die Anlieferung der Besetzt-Kilometer zwingend erforderlich.
Auch in Sachsen-Anhalt sind Fahrten nach Taxitarif von der Regelung ausgeschlossen. Wie in Niedersachsen soll die Regelung zunächst bis zum 30. April gelten. Eine weitere Befristung soll längstens bis zum 31. Mai 2022 möglich sein. Auch in Sachsen-Anhalt hält man sich vor, den Zuschuss einzustellen, beispielsweise wenn der Kraftstoffpreis sinkt, oder seitens des Gesetzgebers „Maßnahmen zur Regulierung der Entwicklung der Kraftstoffpreises“ ergriffen werden. sg
Kommentar der Redaktion: Der Zuschlag bei den Krankenfahrten kann als handfeste Anerkennung an die Leistung der Taxiunternehmen angesehen werden. Allerdings – was in zwei Bundesländern möglich ist, sollte auch in den restlichen 14 Bundesländern umgesetzt werden. Möglicherweise kommt nun endlich ein offener und transparenter Diskurs zustande, der mit einem einheitlichen und fairen Vertrag zwischen Krankenkassen und Taxiunternehmer seine Früchte trägt. Genaugenommen wäre das auch eine Win-Win Situation für beide Seiten, denn eigentlich geht es doch um das Wohl der kranken Menschen und nicht darum, immer wieder seine kostbare Zeit in das Aushandeln von Verträgen mit den Kassen zu investieren.
Beitragsfoto: VW Caddy Rollitaxi. Foto: Axel Rühle