Mecklenburg-Vorpommern (MV) gewährt Arbeitnehmern, die über mehrere Monate Gehaltseinbußen wegen Kurzarbeit hinnehmen mussten, mit Mitteln des Landes so genannte „Billigkeitsleistungen“. Beantragt werden müssen diese allerdings von den Unternehmen.
Für diese Hilfsform hat das Bundesland insgesamt 25 Millionen Euro aus dem MV-Schutzfonds eingeplant, um die zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise abzumildern. Davon können auch Angestellte von Taxi- und Mietwagen-Unternehmen profitieren. Der Antrag für diese Sonderzahlung muss vom Arbeitgeber online bei der Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH bis spätestens zum 31.12.2020 gestellt werden. Er greift rückwirkend für bereits abgelaufene Unterstützungsmonate.
Bei dieser finanziellen Unterstützung handelt es sich um eine steuer- und sozialversicherungsfreie Bonuszahlung von bis zu 700 Euro für Beschäftigte, die zwischen April und September dieses Jahres in Kurzarbeit mussten und danach mindestens einen Kalendermonat lang wieder im Unternehmen beschäftigt waren.
Die Höhe der Neustart-Prämie richtet sich nach der Dauer der mindestens 50-prozentigen Kurzarbeit. Die Förderung bis zur oben genannten Maximalsumme kann für bis zu fünf Unterstützungsmonate je sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigtem geltend gemacht werden, wobei es ziemlich kompliziert definiert ist, für welchen Monat welche Fördersumme gewährt wird: Für den ersten Kalendermonat mit 50 Prozent Kurzarbeit oder mehr gibt es keinen Zuschuss. Für den zweiten und dritten Kalendermonat beträgt der Zuschuss je 200 Euro, für den vierten, fünften und sechsten Kalendermonat je 100 Euro.
Diese komplizierten Regeln wurden getroffen, weil man juristisch auf der sicheren Seite sein wollte. Die Neustart-Prämie ist steuer- und abgabenfrei und wird nicht mit anderen Sozialleistungen verrechnet. hs