Nach Auffassung des Landesverbandes Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen ist in Bayern eine Befreiung von der Rückzahlungspflicht möglich.
Die Soforthilfen wurden in den ersten Monaten der Corona-Krise als Billigkeitsleistung für kleine Betriebe und Freiberufler gewährt, die aufgrund des Fahrgastschwunds in eine existenzielle Notlage gerieten. Die Gelder sollten dazu dienen, die Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu begleichen.
Der späteste Termin zur Rückzahlung ist offiziell der 31.Dezember 2023, also in knapp zwei Wochen. Der LV Bayern rät aber derzeit, die erhaltene Soforthilfe des Bundeslandes Bayern (noch) nicht zurückzuzahlen.
„Aufgrund der Erlassregelung der bayerischen Staatsregierung ist nach unserer Rechtsauffassung eine Befreiung von der Rückzahlungspflicht möglich. Das Taxi-Gewerbe ist insoweit als Sonderfall einzustufen, der
– aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung des § 21 PBefG (= Betriebspflicht) und
– aufgrund der Tatsache, dass unsere Branche während der Corona-Pandemie zur sogenannten ‚kritischen Infrastruktur’ zählte,
von der Rückzahlungsverpflichtung durch Erlass bzw. Teilerlass entbunden werden kann“, so der Verband in seinem Weihnachts-Newsletter.
Der Erlass werde in einer Einzelfallprüfung erfolgen. „Ein Rechtsanspruch auf Erlass besteht indes nicht. Das Ergebnis kann auch ein Teilerlass verbunden mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen für den Restbetrag sein.“
Der Verband arbeitet derzeit mit Hilfe eines Fachanwalts für Verwaltungsrecht an der Umsetzung und will noch vor Jahresende ein entsprechendes Einspruchsschreiben zur Verfügung stellen, das Unternehmer sofort an Ihren Steuerberater weiterleiten sollen, und mit welchem man sich noch vor dem 31.12.2023 an die Bezirksregierung wenden solle.
„Das Einspruchsschreiben veröffentlichen wir ab Dienstag, den 19.12.2023 auf der Internetseite des Landesverbandes Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e. V. Sie können es unter dem Menüpunkt „Bayerische Soforthilfe“ ohne Weiteres downloaden. Auch eine kurze Handlungsanweisung wird dort zu finden sein.“
Die Vorgehensweise für unternehmen in Sachen Erlass der Rückzahlungsverpflichtung wird nach derzeitigem Sachstand folgende sein:
– Erstellen einer Kostenkalkulation, anhand derer man unter Einbezug von Personalkosten berechnen kann, ob eine Rückzahlungspflicht der Soforthilfe entsteht. Eine entsprechende Kostenkalkulation kann man ggf. beim Steuerberater anfragen.
– Übersendung dieser Kostenkalkulation an die zuständige Stelle des Regierungsbezirks zusammen mit dem vom Verband vorformulierten Einspruchsschreiben.
– Soweit nach der Kostenkalkulation – einschließlich der Personalkosten – eine Teilrückzahlung entsteht: „Kehren Sie diese bitte ebenfalls noch vor dem 31.12.2023 an die Kostenstelle des Regierungsbezirks aus.“ ar
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