Der bayerische Landesverband wirft der zuständigen Behörde vor, Mietwagen-Genehmigungen ohne das vorgeschriebene Anhörungsverfahren erteilt zu haben. Er fordert zudem Ortsangaben auf den blauen Ordnungsnummern-Aufklebern.
Seit September ist auch die bayerische Kreisstadt Regensburg vom illegalen taxigleichen Verkehr mit Uber-Mietwagen betroffen (Taxi Times berichtete). Der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e. V. (LVBTM) beklagt, dass der Uber-Verkehr rechtswidrig genehmigt worden sei: Das nach Paragraph 14 Abs. 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) gesetzlich vorgeschriebene Anhörungsverfahren sei nicht erfolgt. Genauer gesagt sei die Stadt Regensburg vor der Genehmigungserteilung nicht angehört worden.
Der Passus im PBefG besagt, dass „vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr […] die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören“ hat.
Verbandsgeschäftsführer Christian Linz, der für Klartext ohne falsche Zurückhaltung bekannt ist, berichtet, erst nach Genehmigungserteilung sei auf beharrliche Nachfrage des Landesverbandes „eine Art Alibi-Anhörung“ durchgeführt worden. An diesem „Kasperl-Theater der späteren Pseudo-Anhörung“ habe sein Verband sich nicht mehr beteiligt.
In Regensburg sei als Generalunternehmer „eine undurchsichtige Firma namens NR Transfer GmbH“ tätig. Die Genehmigungserteilung an diese Firma stehe „im krassen Gegensatz zum Personenbeförderungsgesetz“ und sei ein Beispiel mehr dafür, „wie schludrig und teils ignorant bayerische Behörden mit der einschlägigen Gesetzgebung umgehen“, so Linz.
Inzwischen seien mehrfach Gespräche mit den relevanten Stellen geführt worden. „Erstaunlicherweise zeigt die IHK Regensburg in der Causa ‚Uber’ eine tendenziell uninteressierte Haltung, die aus unserer Sicht nicht angebracht ist. Das Regensburger Taxi-Gewerbe – bekanntermaßen sind alle Taxi-Unternehmer zahlende Zwangsmitglieder bei der IHK – haben sicher mehr Engagement und Interesse verdient“, so der LV Bayern. Außerordentlich erfreulich sei dagegen, dass das Regensburger Taxi-Gewerbe angesichts der Bedrohung durch die Uber-Fahrdienste ein Zeichen der Solidarität gesetzt habe: Die Taxi-Zentrale Regensburg eG ist dem Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. als Organisationsmitglied (komplett) beigetreten.
Als begrüßenswerte Entwicklung bezeichnet der Verband in einem Schreiben an seine Mitglieder die Tatsache, dass für die Uber-Firma keine Ausnahme nach Paragraph 43 Abs. 1 BOKraft vom Erfordernis der technischen Ausrüstung mit Wegstreckenzähler und Alarmanlage erteilt worden sei. „Dies entspricht der aktuellen Verwaltungspraxis vieler bayerischer Genehmigungsbehörden, die derartige Ausnahmen inzwischen restriktiv handhaben und tatsächlich nur noch dann genehmigen, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind.“
Gleichzeitig bedauert der Verband, dass auch in Regensburg bis dato nicht die Erteilung einer Mietwagengenehmigung mit einem entsprechenden Ortszugehörigkeitsmerkmal umgesetzt worden sei. Eine solche Zuordnung der Ordnungsnummer zum jeweiligen Genehmigungsbezirk sei unter allen Umständen hilfreich – „insbesondere deshalb, weil aus dem umliegenden Landkreis Regensburg bereits erste Anfragen für Mietwagenverkehre vorliegen, die nach eigener Einlassung des Antragstellers für die Vermittlungsplattform Uber arbeiten möchten. Nachtigall, ick hör dir trapsen: Wir vermuten, dass der fragliche Mietwagenverkehr anschließend – ordnungswidrig – in der Stadt Regensburg angeboten wird.“
Die Redewendung aus dem Berliner Sprachgebrauch ist eine treffende Anspielung: In der Bundeshauptstadt, deren Genehmigungsbehörde begonnen hat, jahrelang versäumte Schritte gegenüber Mietwagenbetrieben nachzuholen, sind immer mehr Mietwagen mit Kfz-Kennzeichen aus umliegenden Landkreisen sowie aus Leipzig unterwegs. Seit es rechtlich möglich ist, bei Verlegung des Firmensitzes die bisherigen Kfz-Kennzeichen zu behalten, können allerdings auch im Umland konzessionierte Mietwagen durchaus ein B am Anfang des Kennzeichens tragen. Ein Teil der angrenzenden Landkreise gibt daher blaue Ordnungsnummern mit vorangestellter Landkreis-Angabe aus.
Ein aktuelles Beispiel einer weiteren Konstellation für das unerwünschte Auseinanderfallen von Kfz-Zulassung und Genehmigung nach PBefG ist auf einem Foto des LV Bayern zu sehen: Ein Mietwagen mit Bamberger Kennzeichen hat laut Kennzeichnung an der blauen Ordnungsnummer eine Genehmigung aus der Stadt Fürth. Der Verkehr des Mietwagens werde allerdings in der Nachbarstadt Nürnberg angeboten und durchgeführt. Aus Klarstellungsgründen empfiehlt der LV Bayern den bayerischen Genehmigungsbehörden daher, das Ortszugehörigkeitsmerkmal durch Voranstellung der Kfz-Ortsbuchstaben vor die eigentliche Ordnungsnummer schnellstmöglich umsetzen.
Der Fall Regensburg stellt für Christian Linz auch eine neue Entwicklung am Gelegenheitsverkehrsmarkt dar: Erstmals fahren hier Uber-Mietwagen in einer kleinen Großstadt (160.000 Einwohner) weitab eines Ballungsraums. Bisher gibt es illegalen taxigleichen Verkehr mit Mietwagen, App-vermittelt von Uber, Bolt oder Free Now, in Deutschland hauptsächlich in Großstädten mit mehreren hunderttausend Einwohnern, von denen aus das Geschäft in umliegende Städte und Gemeinden „metastasiert“. So bezeichnet Christian Linz es treffend, zerstört der Eindringling den funktionierenden Gelegenheitsverkehr doch aggressiv von innen wie ein Krebsgeschwür einen ansonsten gesunden Organismus. ar
Beitragsfoto: LV Bayern