Kürzlich geisterte das Gerücht durch das Berliner Gewerbe, dass auf dem BER-Gelände auch außerhalb der Terminals die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bestehe. Gilt das auch auf den Taxispeichern?
Würde man eine solche Regelung streng auslegen, so müssten auch wartende Taxifahrer(innen) auf den Taxispeichern permanent Mund und Nase bedecken. Verwiesen wurde auf eine öffentliche Bekanntmachung vom Landratsamt des Landkreises Dahme-Spreewald (LDS) vom 28.10., in der von der „Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen“, unter anderem für Haltepunkte des öffentlichen Nahverkehrs einschließlich Bahnhofsvorplätzen die Rede ist.
Künftig eher selten zu erwarten: Taxifahrer mit Mund-Nasen-Bedeckung am Taxispeicher T1 (hier bei der Demo am Tag der Flughafen-Eröffnung) Foto: Simi
Auf einer der anliegenden Karten ist dann aber zu erkennen, dass der Teil des vom Landratsamt verhängten Maskenpflichtbereichs, der den Flughafen betrifft, nicht den Haupt-Taxispeicher T1 umfasst, sondern die Abfertigungsgebäude beider Terminals mit ihren direkten Nebengebäuden, den gesamten Willy-Brandt-Platz innerhalb der Begrenzungen August-Heinrich-Euler-Str. / Hugo-Junkers-Ring / Melli-Beese-Ring sowie die drei östlich davon liegenden Gebäude von Bundespolizei, WISAG, AeroGround usw. Am Terminal 5, dem bisherigen SXF-Terminal, umfasst die Maskenpflicht aber neben der Taxi-Ladeleiste auch den Taxispeicher T5 und die Kurzzeitparkplätze.
Unstrittig ist die Pflicht, spätestens beim Befahren der „Ladezonen“ Mund und Nase zu bedecken, da man hier in Kontakt mit anderen Personen kommt. Zudem erstreckt sich die Maskenpflicht laut LDS-Bekanntmachung auf den Taxispeicher T5, also den gesamten Nachrück- und Ladebereich am jetzigen Terminal 5, dem alten Flughafen Schönefeld (SXF), und auf die gesamten Abfertigungs- und Zugangsgebäude der drei Schönefelder Bahnhöfe.
An den Terminal-Vorfahrten und Ladeleisten ist derzeit das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben. Foto: Axel Rühle
Alle Taxis aus Berlin und dem LDS sind per Tarifordnung verpflichtet, Kredit- und Debitkarten zu akzeptieren. Je mehr Fahrgäste dies als Selbstverständlichkeit betrachten, umso zeitgemäßer der Ruf des Gewerbes – und umso wirksamer können „schwarze Schafe“ verdrängt weren, die sich mit dem Ziel der Steuerhinterziehung der Kartenannahme verweigern und so den Ruf des gesamten Gewerbes schädigen.
Über die unterschiedlichen Tarife der Taxis aus Berlin und aus dem LDS berichtete Taxi Times bereits. Auch die Pflichtfahrgebiete unterscheiden sich. Taxis aus dem LDS müssen vom Flughafen aus sowohl jede Adresse im Landkreis als auch jeden Ort im neuen, gemeinsamen Pflichtfahrgebiet anfahren. Berliner Kolleg(inn)en müssen nur das neue, gemeinsame Flughafen-Pflichtfahrgebiet ansteuern. Dieses umfasst neben Berlin und Potsdam folgende 36 Städte und Gemeinden:
Am Mellensee, Bestensee, Blankenfelde-Mahlow, Eichwalde, Erkner, Fredersdorf-Vogelsdorf, Gosen-Neu Zittau, Groß Köris, Großbeeren, Grünheide (Mark), Halbe, Heidesee, Kleinmachnow, Königs Wusterhausen, Ludwigsfelde, Märkisch Buchholz, Mittenwalde, Münchehofe, Nuthetal, Petershagen-Eggersdorf, Rangsdorf, Rauen, Rüdersdorf bei Berlin, Schönefeld, Schöneiche bei Berlin, Schulzendorf, Schwerin/LDS, Spreenhagen, Stahnsdorf, Teltow, Teupitz, Trebbin, Wildau, Woltersdorf, Zeuthen und Zossen.
Eine farbige Skizze des Pflichtfahrgebietes für Berliner Taxis mit Gemeinden und Ortsteilen können Sie hier als PDF herunterladen.
Der größte Teil des Pflichtfahrgebietes, auch das komplette Landesgebiet von Berlin, liegt innerhalb der 50-Kilometer-Grenze, die das Kriterium für eine Fernfahrt ist und beim Steuersatz einen wichtigen Unterschied macht. Geht man davon aus, dass das für den Flughafen BER definierte Pflichtfahrgebiet, das weitgehend dem einst geplanten gemeinsamen Pflichtfahrgebiet für den damaligen Flughafen Schönefeld (SXF) gleicht, auch die Tarfifpflicht beinhaltet, so spielt keine Rolle, dass einige Stadtteile von Potsdam mehr als 50 Straßenkilometer vom Flughafen entfernt liegen. Dies sind Satzkorn, Uetz-Paaren, Marquardt, Fahrland (einschl. Kartzow aber ohne Krampnitz), Grube (einschl. Schlänitzsee und Nattwerder) sowie Teile von Golm und Wildpark. Beim Ausstellen einer Fahrpreisquittung muss aber bei Fahrstrecken von über 50 Kilometern darauf geachtet werden, dass nicht der vergünstigte Steuersatz von 5 bzw. 7 % gilt, sondern der normale von 16 bzw. 19 %. Noch haben Berlin und der LDS unterschiedlich strukturierte Taxitarife.
Um die Ladegenehmigung am Flughafen BER für Berliner Taxis hatte es erbitterten Streit gegeben, der für heftige Kritik seitens der Verbände und im Abgeordnetenhaus von Berlin gesorgt hatte, und der bis heute nicht beendet ist. Die 300 Berechtigten waren behördlicherseits ausgelost worden (wobei alle Inklusionstaxis ohne Auslosung eine Genehmigung erhielten, da deren Anzahl noch viel zu gering ist). Allerdings gilt jede Plakette nur bis zum 31.10.2021, da die Genehmigungen jedes Jahr neu verlost werden sollen. Bei der ersten Ziehung hatten folgende Konzessionen eine Berechtigung gewonnen:
39; 88; 106; 141; 171; 197; 210; 241; 276; 284; 368; 386; 437; 466; 471; 512; 543; 555; 558; 562; 582; 613; 624; 644; 740; 744; 789; 834; 880; 896; 905; 923; 952; 970;
1038; 1046; 1108; 1124; 1192; 1226; 1229; 1231; 1241; 1278; 1325; 1332; 1360; 1369; 1384; 1470; 1475; 1525; 1553; 1557; 1559; 1601; 1603; 1630; 1649; 1734; 1771; 1794; 1797; 1844; 1872; 1960; 1984; 1998;
2048; 2108; 2126; 2203; 2253; 2265; 2286; 2300; 2319; 2323; 2346; 2377; 2398; 2410; 2448; 2569; 2642; 2680; 2707; 2719; 2745; 2755; 2791; 2829; 2866; 2900; 2943; 2957; 2998;
3016; 3102; 3125; 3146; 3186; 3229; 3236; 3247; 3250; 3276; 3278; 3302; 3316; 3408; 3509; 3518; 3531; 3580; 3612; 3618; 3645; 3717; 3773; 3796; 3802; 3810; 3842; 3861; 3873; 3897; 3906; 3954; 3958; 3961; 3990;
4020; 4049; 4085; 4090; 4105; 4116; 4123; 4142; 4206; 4226; 4274; 4294; 4344; 4350; 4361; 4387; 4389; 4397; 4400; 4445; 4573; 4580; 4585; 4592; 4594; 4627; 4632; 4657; 4667; 4683; 4693; 4730; 4770; 4778; 4782; 4783; 4788; 4807; 4820; 4825; 4918; 4935; 4946; 4964; 4997;
5035; 5056; 5082; 5096; 5135; 5236; 5241; 5258; 5260; 5306; 5312; 5321; 5336; 5379; 5458; 5470; 5480; 5551; 5559; 5599; 5620; 5629; 5646; 5723; 5747; 5760; 5768; 5787; 5851; 5854; 5870; 5887; 5892;
6061; 6075; 6090; 6101; 6243; 6291; 6299; 6323; 6331; 6345; 6375; 6389; 6406; 6452; 6458; 6509; 6551; 6555; 6586; 6602; 6647; 6682; 6722; 6736; 6826; 6858; 6860; 6869; 6878; 6890; 6903; 6998;
7001; 7010; 7014; 7021; 7031; 7047; 7048; 7076; 7102; 7137; 7154; 7155; 7161; 7233; 7240; 7262; 7300; 7319; 7391; 7410; 7448; 7466; 7512; 7550; 7560; 7587; 7610; 7703; 7738; 7762; 7769; 7778; 7783; 7828; 7850; 7851; 7896; 7972;
8001; 8019; 8082; 8084; 8102; 8104; 8110; 8139; 8328; 8342; 8355; 8398; 8459; 8466; 8482; 8483; 8503; 8512; 8513; 8539 ar