Freitag, 5. Dezember 2025
  • Anmelden
+49 8634 2608577
  
Taxi Times
Keine Ergebnisse
Zeige alle Ergebnisse
  • Start
  • Taxi ist wertvoll!
  • Taxitarif
    • Taxitarife in Deutschland und Österreich: der aktuelle Stand
    • Taxitarifmeldungen
  • Politik
  • Wettbewerb
  • International
  • Fahrzeuge
  • Abonnement
  • Service
    • Abonnement
    • Bestellung einzelner Ausgaben
    • Abonnement kündigen
    • Newsletter
    • E-Kiosk
    • Mediadaten
    • Taxi-Termine
    • Taxi-Songs
  • Start
  • Taxi ist wertvoll!
  • Taxitarif
    • Taxitarife in Deutschland und Österreich: der aktuelle Stand
    • Taxitarifmeldungen
  • Politik
  • Wettbewerb
  • International
  • Fahrzeuge
  • Abonnement
  • Service
    • Abonnement
    • Bestellung einzelner Ausgaben
    • Abonnement kündigen
    • Newsletter
    • E-Kiosk
    • Mediadaten
    • Taxi-Termine
    • Taxi-Songs
Taxi Times
Keine Ergebnisse
Zeige alle Ergebnisse
Start Arbeitsrecht

Mindestlohn-Bumerang: Vorsichtshalber Minijob-Verträge prüfen!

von Remmer Witte
31. Dezember 2024
Lesedauer ca. 3 Minuten.
0
Mindestlohn-Bumerang: Vorsichtshalber Minijob-Verträge prüfen!
Werbung
 

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum Jahreswechsel auf 12,82 Euro. Gleichzeitig wird die Höchstgrenze für Minijobber von 538 Euro auf 556 Euro angepasst. Weniger bekannt ist, dass ohne vertragliche Stundenvereinbarung für den Minijob im Streitfall böse Nachzahlungsforderungen drohen.

Wer in der Dienstleistung mit Taxi oder Mietwagen aktiv ist, dem wird bewusst sein, dass zum Jahreswechsel wieder der Mindestlohn ansteigt – auf 12,82 Euro. Wer Minijobber beschäftigt, für den ist die Obergrenze von zukünftig 556 Euro im Monat relevant (vormals 538 Euro). Bei einem höheren Einkommen wird die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig. Somit dürfen Minijobber maximal 43,3 Stunden monatlich zum Mindestlohn arbeiten, umgerechnet also durchschnittlich 10 Stunden die Woche. Das war nicht immer so, denn in der Vergangenheit hatten Mindestlohnerhöhungen immer Auswirkungen auf die Arbeitszeit von Minijobbern, da diese im Monat zunächst nie mehr als 450 Euro verdienen durften.

Grafik: Axel Rühle

So musste dann bei einer Mindestlohnerhöhung gegebenenfalls die Arbeitszeit verringert werden, denn andernfalls konnte durch die Anhebung des Stundenlohns aus dem sozialversicherungsfreien Minijob schnell ein sozialversicherungspflichtiger Job werden. In dieser Zeit achteten viele Unternehmen vor allem in Niedriglohnbranchen darauf, dass sie eben keine feste Stundenvereinbarung mit ihren Minijobbern trafen. Sie wollten so vermeiden, dass die Minijobber bei einer Mindestlohnerhöhung versehentlich in eine Festanstellung katapultiert werden.

Diese Vorgehensweise kann sich jetzt jedoch in einen Bumerang verwandeln. Im Oktober 2022 hatte der Gesetzgeber eine dynamische Minijobgrenze eingeführt, mit der parallel zu einer Erhöhung des Mindestlohns automatisch auch die Minijobgrenze ansteigt. Damit konnte sich die Minijobgrenze an einer festen Wochenarbeitszeit von 10 Stunden orientieren (z. B. 10 Stunden mal 12,41 Euro mal 4,33 Wochen ergibt die aktuelle Höchstgrenze von 538 Euro). Verdient der Beschäftigte mehr als den Mindestlohn pro Stunde, verringert sich die maximal mögliche Arbeitszeit entsprechend. Spätestens ab diesem Zeitpunkt liegen Stundenvereinbarungen für die Unternehmen wieder nahe.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (AZ 12 Sa 321/24) machte jetzt klar, dass solche Vereinbarungen nicht nur praktisch, sondern im Zweifel sogar auch essenziell sein können. Ein Pizzabote hatte dort eine Nachzahlung für ungenutzte Abrufzeiten gefordert. Er hatte argumentiert, dass er seinen Minijob gern vollständig ausgefüllt hätte, nur habe der Arbeitgeber dieses Angebot nicht in Anspruch genommen. Nur mit viel Glück entging der Arbeitgeber einer deftigen Nachzahlung.

Der fragliche Arbeitsvertrag beinhaltete keine festgelegte Arbeitszeit, denn der Arbeitsanfall sollte bedarfsgerecht „abgerufen“ werden. Die besondere Crux an der Sache war, dass keine Höchstarbeitszeit vereinbart war. So konnte sich der findige Minijobber auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz berufen. Und dort ist, wenn eine anderslautende schriftliche Festlegung fehlt, eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden für Teilzeittätigkeiten festgelegt, also einfach die Hälfte einer Vollzeittätigkeit. Die Minijobgrenze von 10 Stunden findet dort dagegen keinerlei Erwähnung. Da der Pizzabote in den meisten Wochen deutlich weniger Stunden geleistet hatte, konnte er nach den Regelungen dieses Gesetzes eine Nachzahlung für 316,6 „fehlende“ Stunden verlangen.

In diesem Fall entschied das Gericht zwar, dass der Arbeitgeber nicht nachzahlen musste. Der Minijobber habe aufgrund der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche objektiv nicht die geforderte Leistung erbringen können, da er parallel noch einer Vollzeittätigkeit nachging. Das Urteil hob aber hervor, dass die Praxis von „Abrufverträgen“ ohne klare schriftliche Regelung zur wöchentlichen Arbeitszeit zumindest ein erhebliches Risiko für Arbeitgeber birgt. Minijobber können demnach nach einer Kündigung auf Verzugslohn klagen und Nachzahlungen fordern.

Ein früheres Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 10.8.2022 – 5 AZR 154/22) bestätigte diese Sichtweise schon indirekt, denn auch dort führte eine unklare Anweisung zu Annahmeverzug und zur Zahlungspflicht des Arbeitgebers. Das BAG entschied, dass ein Arbeitgeber Annahmeverzug riskiert, wenn er selbst eine faktische Arbeitsverhinderung herbeiführt, beispielsweise durch unklare oder unbillige Weisungen.

In der Praxis gibt es viele solcher ungekündigten „Abrufverträge“ für Minijobber ohne schriftliche Festlegung zur wöchentlichen Arbeitszeit. Genau dort könnte die Annahme von 20 Wochenstunden als „fiktive Vereinbarung“ in voller Wucht zum Tragen kommen, wenn keine klare Regelung getroffen wird, denn Mindestlohnnachforderungen können nach dem Mindestlohngesetz (MiLog) für drei Jahre rückwirkend beansprucht werden.

Besonders in Branchen wie der Gastronomie oder eben beim Taxi oder Mietwagen kann solch ein Arbeitsrechtsstreit dann schnell existenzbedrohend werden, vor allem, wenn das Arbeitsverhältnis grundsätzlich lange bestand, selten oder nie genutzt wurde und der vermeintliche Minijobber daneben eben keiner Vollzeit-, sondern beispielsweise nur einer Teilzeittätigkeit nachgeht. Arbeitgeber sind daher gut beraten, wenn sie gerade auch ihre Minijobverträge immer wieder einmal prüfen und auf einen aktuellen Rechtsstand bringen. rw

Bild: Remmer Witte

Tags: AbrufverträgeMindestlohnMinijobNachzahlungsforderung
TeilenTweetSendenSendenTeilenTeilen

Remmer Witte

Nach über 40 Jahren als Fahrer, Disponent und Chef im Taxi- und Mietwagengewerbe ist der Niedersachse heute unter anderem für einen taxinahen Dienstleister aktiv. Seine Themen sind die Branchenzukunft und -politik und die kleinen Dinge im Alltag des Gewerbes.

Ähnliche Artikel

Kriminalität

Münchner Mietwagen-Kontrollen: Zoll ermittelt bei mehr als 50 Prozent

11. August 2025
Referentenentwurf zur PBefG-Novelle: Münchens Oberbürgermeister äußert sich sehr kritisch
Mindestbeförderungsentgelt

Mindestpreise: Münchens OB lenkt ein

25. Juli 2025

Schreibe einen Kommentar Antwort abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Top-Themen unserer Regionalseiten

Berlin

Uber-Problem in Brandenburg: Minister Tabbert in der Kritik

Hamburg

Hamburgs Tarifkorridor wurde kontrovers diskutiert

München

Münchner Taxifahrer formuliert Brandbrief

Werbung
 
 
Werbung
 
Taxi Times

Taxi Times ist eine Informationsplattform, die mit Printmedien, über Internet und soziale Medien, per Newsletter und über einer eigenen Taxi Times App sowie einen YouTube-Kanal über die Themen der gewerblichen Personenbeförderung in Deutschland, Österreich und der Schweiz berichtet und dabei auch stets den Blick auf die internationale Taxiszene richtet.

  • Kontakt
  • AGB
  • Impressum
  • Datenschutz

© 2025 Taxi Times - Das Fachmagazin für die Taxibranche

Werben auf taxi-times.com

Sie wollen ihr Produkt auf taxi-times.com bewerben? Wir bieten ihnen viele Möglichkeiten, sowohl Digital als auch in Print. Details finden Sie in den Mediadaten.

Mediadaten

Newsletter Anmeldung

Willkommen bei Taxi Times!

Melden Sie sich mit Ihrem Account an.

Passwort vergessen?

Rufen Sie Ihr Passwort ab

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Anmelden
Keine Ergebnisse
Zeige alle Ergebnisse
  • Start
  • Abonnement
  • Taxi ist wertvoll!
  • Taxitarife
  • Politik
  • Wettbewerb
  • International
  • Fahrzeuge
  • Service
    • Abonnement
    • Bestellung einzelner Ausgaben
    • Newsletter
    • E-Kiosk
    • Mediadaten
    • Taxi-Termine
    • Abonnement kündigen
  • Taxi Times | Berlin
  • Taxi Times | Hamburg
  • Taxi Times | München

© 2025 Taxi Times - Das Fachmagazin für die Taxibranche.

Diese Website benutzt Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus.