Die Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ist verabschiedet und die Politik lobt vor allem dessen Gestaltungsmöglichkeiten für die Kommunen. Wir werfen einen Blick auf die vielen Kann-Regelungen und wagen erste Interpretationen.
Auf einen einfachen Nenner gebracht kann man sagen: Das Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts hält an den Grundzügen des Taxiverkehrs fest (Beförderungs-, Tarif- und Betriebspflicht), ebenso an der Rückkehrpflicht für Mietwagen. Um seine Zielsetzung, eben jene „Modernisierung“ dennoch umzusetzen, wurden diverse Kann-Regelungen in den Verantwortungsbereich der Kommunen bzw. deren Genehmigungsbehörden übertragen. Erste Leserkommentare bei Taxi Times lassen die Bauchschmerzen erkennen, die der ein oder andere beim Gedanken an eine solche Gestaltung bekommt. Vor allen Dingen dort, wo sich die Behörden schon jetzt mit der Durchsetzung der aktuell gültigen Regelungen entweder personell bzw. fachlich (oder in manchen Fällen auch in einer fatalen Kombination aus beidem) dazu nicht in der Lage sehen.
Allerdings verbergen sich hier nicht nur Risiken, sondern auch Chancen, insbesondere, wenn das Gewerbe nicht mehr in jeder Kommune über den Einheitskamm geschoren wird und wenn zukünftig sowohl auf die Bevölkerungsgröße und –dichte als auch auf bestimmte lokale Besonderheiten eingegangen werden kann. Hier hat das Taxigewerbe einen unschlagbaren Vorteil, denn aufgrund seiner lokalen Ausrichtung bestehen zur Kommunalpolitik- und Verwaltung jahrzehntelang gewachsene Verknüpfungen.
Wichtigste Neuregelung für die Branche ist der mögliche Tarifkorridor für das Taxi, nach dem für vorbestellte Fahrten auch Regelungen für ein Tariffenster mit Mindest- und Höchstpreisen vorgesehen werden können. Das Beförderungsentgelt darf dann vor Fahrtantritt innerhalb dieses Korridors frei vereinbart werden. Um gleich der Sorge zuvorzukommen, einige Kommunen könnten nun eine mehr oder wenige völlig freie Preisvereinbarung für Bestellfahrten zulassen, sei zunächst darauf verwiesen, dass es sich bei allen Fahrpreisen innerhalb eines solchen Tarifkorridors trotzdem um Beförderungsentgelte gemäß den strengen Regeln des PBefG handelt. Das bedeutet, dass sie immer noch den Voraussetzungen eines Taxitarifs entsprechen müssen.
Solch ein Fenster kann somit nur zeitliche Unwägbarkeiten beispielsweise durch hohes Verkehrsaufkommen auffangen und soll keinesfalls Preiskämpfe zwischen den einzelnen Taxi-Vermittlern oder Unternehmen zulassen. Unglücklich formuliert ist dabei leider die Regelung, der Fahrpreis sei bei Bestellfahrten vor Fahrtantritt innerhalb des Tarifkorridors frei vereinbar. Hier fehlt eine Aussage, wann genau der Fahrpreis in Bezug auf den Bestelleingang vereinbart werden muss. Der offensichtliche Wille des Gesetzgebers, feste Fahrpreisvereinbarungen bei Eingang einer Bestellfahrt zu ermöglichen, findet sich in dieser Formulierung nicht wieder.
Ansonsten ermöglicht solch ein Tariffenster ggf. die Option, bei Bestellfahrten mit vorgegebenem Fahrtziel vor Fahrtantritt einen tarifgerechten Festpreis vereinbaren zu können. Nicht möglich sind dementgegen Tarifkorridore, in denen sich ein Wettbewerb unter den Unternehmen entfalten kann, auch wenn einige Kommentatoren diese Regelung so interpretieren. Solche größeren Korridore würden die gesetzlich nach wie vor vorgegebene kommunale Tariffindungsverpflichtung konterkarieren. Aber natürlich ist die Branche hier sehr wohl auf die Umsicht der einzelnen Kommunen angewiesen, denn es gibt hier immerhin keine scharfen Grenzen.
Eine zweite wichtige Neuregelung ist in diesem Zusammenhang die Option, tarifbezogene Regelungen und Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagen festzulegen, wenn eine solche Regelung dem Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen dient. Hier tut sich ein größerer Spielraum für die Kommunen auf, denn die Bedürfnisse öffentlicher Verkehrsinteressen können sehr vielgestaltig wahrgenommen werden. Somit darf man gespannt sein, wie einzelne Kommunen diesen Spielraum interpretieren. Ähnliches gilt natürlich auch für die Option, Höchstbeförderungsentgelte im gebündelten Bedarfsverkehr (GBV) festzulegen.
Eher pragmatisch können große Kommunen dagegen mit der Möglichkeit umgehen, weitere Rückkehrorte für auftragsfreie Mietwagen festlegen zu dürfen. Hier wird es letztendlich den Mietwagenunternehmern obliegen, geeignete Orte entsprechend auszustatten und vorzuschlagen, wobei es sehr spannend ist, ob konkurrierende Unternehmen sich dann einen Platz teilen wollen. Dadurch, dass solche Plätze minimal 15 Kilometer auseinander liegen müssen, ist immerhin sichergestellt, dass zentrumsnah maximal EIN solcher Platz eingerichtet werden kann, wenn sich denn überhaupt eine Option dafür findet, deren Mietpreis erschwinglich ist. Genehmigungsfähig werden hier (hoffentlich) nur Plätze sein, deren Eigentümer diese Nutzung auch gestatten.
Neben diesen elementaren Regelungsoptionen gibt es jedoch noch einige weitere spitzfindigere, mit denen Verwaltungen den öffentlichen Verkehr gestalten können. Beispielsweise kann die Genehmigung für einen GBV versagt werden, wenn es daraus folgend zu viele Fahrzeuge zur Fahrgastbeförderung gäbe oder auch, wenn der GBV den Vorstellungen der Gemeinde bezüglich seines Emissionsverhaltens oder der Barrierefreiheit nicht entspricht. Auch kann ein vorhandener GBV nach Verkehrsinteressen zeitlich oder räumlich beschränkt werden.
Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern dürfen sogar ihre ggf. beschränkenden Regelungen für den GBV (bzgl. Emissionen, Barrierefreiheit oder aber auch zeitliche und räumliche Definitionen) auf die Mietwagen übertragen, wenn der per App vermittelte Verkehr mit Mietwagen einen Marktanteil von 25 Prozent am Gesamtverkehr mit Taxi und Mietwagen überschreitet (die wahre Bezugsgröße dieser Zahl 25 müsste übrigens auch noch etwas genauer definiert werden).
Ob sich allerdings irgendeine Kommune an solch komplexe Möglichkeiten herantraut, ohne sofort von Klagedrohungen der verschiedenen Player überrannt zu werden, bleibt abzuwarten. Sehr interessant ist diesbezüglich auch die neue Verpflichtung, Sammelquoten festzulegen, was allerdings einvernehmlich mit dem Aufgabenträger, also dem GBV, geschehen muss.
Wenig kommunaler Gestaltungsspielraum ergibt sich im Übrigen aus der neuen Pflicht zur Datensammlung, da der noch einzurichtende nationale Zugangspunkt diese nur anonymisiert und ausschließlich für hoheitliche Zwecke weitergeben darf. Eine Datennutzung zur unternehmensbezogenen Kontrolle ist für die Kommunen damit wahrscheinlich ausgeschlossen.
Im Ergebnis bietet das PBefG inzwischen also tatsächlich durchaus vielfältige Spielräume für motivierte engagierte kommunale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Deren Nutzung bedarf allerdings eines großen Sachverstandes, der sich wohl nur durch langjährige Erfahrung erreichen lässt. Und er bedarf eines starken Gestaltungswillens, wenn eine Kommune dann anschließend den vielfältigen Chor der jeweiligen Interessensvertreter ertragen will. Und insofern werden wohl nur auswählte Kommunen den frommen Wünschen der Politik hier wirklich gerecht werden können. rw
Wir brauchen eine Richtige Rückkehr Pflicht Für Uber und Free Now nichts was Uber macht wenn der Fahrer nur der Richtung zum Firmasitz fährt egal ob 30 km oder 40km entfernt den bekommt der Uber Fahrer die nächste Auftrag. Das ist kein Rückkehr Pflicht Das ist nur Betrug
Mit diesem Gesetz im Rücken werden die höchstbezahlten Winkeladvokaten von Uber & Co. die Kommunen vor sich hertreiben und mit Klagen überziehen, wie sie es schon in der Vergangenheit global praktiziert haben.
Außerdem können die Kommunen schon jetzt ihren Kontrollaufgaben nicht nachkommen. Wie soll das in Zukunft aussehen?
Die einzige wirkliche Kontrollmöglichkeite wäre, Uber & Co. gesetzlich zu verpflichten, nur Fahrten zu vermitteln an Fahrern/Unternehmer die in der jeweiligen Kommune ihren Betriebssitz haben.
Die Kommunen müssten auch eine Höchstzahl an Mietwagen festlegen!
Sonst wird sich nichts ändern…….
Wie soll das auch sonst kontrolliert werden, dass die ganzen Unternehmer aus dem Umland in den Städten ihre illegalen Dienste anbieten.
Die Kontrollbehörden wollen oder können dies auch nicht kontrollieren, mangels Personal!
Siehe speziell das Treiben der o.g. Unternehmer/Fahrer – Nachts.
Es finden keine Kontrollen statt, habe als Nachtfahrer die letzten Jahre bei uns keine einzige Kontrolle von Mietwagenfahrern erlebt.
Es wird sich nichts ändern, das ist Fakt!
Wieder so ein undurchsichtiger Murcks. Die Rückkehrpflicht wird in einer anderen Form kippen, soviel ist sicher. Die werden garantiert auf Dauer NICHT zum Betriebssitz zurückkehren. Allein schon wenn die mit dem Umweltding kommen und den vielen Leerfahrten werden sie ausreichend Argumente zum Kippen haben. Interessanter wäre es wo die Aufträge eingehen und wie sie weitergegeben werden. DAS wäre mal prüfenswert. Die Rückkehrpflicht lässt sich um 3 Ecken ohne weiteres dauerhaft umgehen.
Was die Kommunen angeht, die werden ja nur das nutzen was ihnen lieb und recht ist. Die werden sich wohl kaum den Kopf darüber zerbrechen wie es mit einem Tarifkorridor aussieht. Das wird dann spaßig wenn es um die Frage geht wann der Preis denn nun festgelegt wird und wo das festgehalten wird.
Wieder so eine halbgare Sache, nicht süß, nicht sauer, aber auch nicht ausreichend gesalzen.
Ganz ehrlich, ich habs aufgegeben! Dieser stress verkürzt nur das Leben!!! Ich rate jedem der eine Möglichkeit hat den Beruf zu wechseln!! Ich habe es mittlerweile gemacht, hab zwar mein Taxi noch aber werde es irgendwann abgeben!! Man sieht ja wir korupt die Politiker sind bei der Masken Geschichte, wird bei Uber nicht anders sein!!! Das wird sich nicht bessern!!!!