Beim IHK-Taxitag in Regensburg boten die Referenten ein breites Themenspektrum. Ein DATEV-Mitarbeiter lieferte beispielsweise überraschende Interpretationen zur digitalen Aufzeichnungspflicht und ein Eichamt-Mitarbeiter kündigte eine für 1. Juli geplante Eichrechtsverschärfung an.
Drei Stunden, drei Themen, drei Referenten. KlausFrank, bei der IHK Regensburg für den Bereich Verkehr zuständig, hatte auch dieses Jahr wieder einen Taxitag organisiert und dafür als Fachleute Christian Goede-Diedering von der DATEV, Gerhard Schnappinger vom Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht (Eichamt) sowie den Unternehmensberater Siegfried W. Kerler als Referenten gewonnen. Kerler übernahm auch die Rolle des Moderators und gab in seinem rund einstündigen Vortrag Tipps zur optimalen Unternehmens- und Fahrzeugfinanzierung.
Dabei blickte der Finanzspezialist weit über den Taxi-Tellerrand hinaus und berichtete über zahlreiche Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung. Er ermahnte die Taxiunternehmer aber auch, Anschaffungen wirtschaftlich professionell zu planen. Dazu zähle beispielsweise auch eine Budgetierung, die Kerler als „Grundlage für eine betriebswirtschaftliche Finanzierung“ bezeichnete. Die Frage, wie lange ein geplantes Neufahrzeug als Taxi oder Mietwagen eingesetzt werde, sollte ein professioneller Unternehmer niemals mit „so lange es läuft“ beantworten. Als finanziell sinnvoll bezeichnete es Kerler auch, bereits ab der Hälfte der Finanzierungslaufzeit eines Pkw eine ähnlich hohe Summe als monatliche Rücklage für die Anschaffung des nächsten Taxis zu bilden.
Den IHK Taxitag begonnen hatte Christian Goede-Diedering von der DATEV. Die eingetragene Genossenschaft hat mehr als 40.000 Mitglieder aus dem Steuer und Rechtsberatergewerbe und wickelt als IT-Dienstleister 1,28 Millionen Buchführungen ab. Goede-Diederings Vortrag hatte das Thema „Wenn der Prüfer mitfährt – das Taxameter als Datenspeicher für den Fiskus“. Jene Daten werden für das Finanzamt auf der Rechtsgrundlage des „Gesetzes zum Schutzes vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz)“ überprüft, wobei unter anderem auch die Bestimmungen der GoBD und der AO einfließen. Den Fokus würden Finanzämter dabei auf die Unveränderbarkeit und die Vollständigkeit der Daten richten.
Das Gesetz schreibt vor, dass alle Unterlagen, die mittels elektronischer Registrierkassen, […] Taxametern und Wegstreckenzählern erstellt worden sind, jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden müssen. Neu seit 1.1.2017 ist dabei die Einzelaufzeichnungspflicht. Für Taxibetriebe gelte dabei allerdings eine Ausnahmegenehmigung, denn anstelle der Einzelaufzeichnungen genügen auch weiterhin die Tagessummen aus einem ordnungsgemäß geführten Schichtzettel, wie es im BMF-Schreiben vom 26.11.2010 festgelegt wurde. Diese von Goede-Diedering dargelegte Interpretation war durchaus überraschend, steht sie doch völlig konträr zu anderen Interpretationen, beispielsweise der Hamburger Kontroll- und Genehmigungsbehörde – was aber wiederum ein trauriger Beleg dafür ist, wie groß der Auslegungsspielraum auch im dritten Jahr des Kassengesetzes immer noch ist. Nicht nur die beim Taxitag anwesenden Taxiunternehmer wünschen sich bei diesem Thema eine deutlich bessere Aufklärung durch die Politik bzw. Gesetzgeber.
Als weiteres Beispiel für unterschiedliche Interpretationsansätze dienen die Erläuterungen von Goede-Diedering zum Thema Kassen-Nachschau. Im Rahmen des Kassengesetzes darf ein Finanzbeamter seit 1. Januar 2018 ohne vorherige Ankündigung bei einem Unternehmer auftauchen und dort die Kasse überprüfen. Das könne durchaus auch den Geldbeutel des Taxifahrers betreffen, sagte Goede-Diedering, was bei den Anwesenden auf großes Unverständnis stieß und ebenfalls eine völlig konträre Umsetzungsvariante zur Vorgehensweise in Niedersachsen darstellt. Dort wurde bereits letztes Jahr durch einen Mitarbeiter des dortigen Landesamts für Steuern klargestellt, dass man bei Kassennachschauen in Taxibetrieben keine Geldbeutel der angestellten Taxifahrer kontrollieren würde.
Bekannterweise sind Finanz- und Buchführungsthemen meist eine trockene und komplexe Materie. Getoppt wird dies allerdings von Ausführungen zum Thema Eichrecht und Messverfahren. Insofern hatte Gerhard Schnappinger vom bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht keine leichte Aufgabe, das „Eichrecht bezogen auf Taxameter“ zu erläutern. Die zum 1.1. 2015 novellierte Mess- und Eichverordnung erfordert bei Taxis und Mietwagen eine Konformitätsbewertung, welche die bis dahin gültige Ersteichung ersetzt. Sie ist immer dann nötig, wenn der Einbau eines Taxameters in ein Fahrzeug erfolgt, das noch kein Taxi war oder wenn ein bestehendes Taxi in einen Mietwagen umgerüstet wird. Schnappinger erläuterte in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen, die für eine erfolgreiche Konformitätsbewertung notwendig sind. Entweder müssten Kfz und Taxameter eine eigene Zulassung haben, wie es beispielsweise bei bestimmten BMW-Modellen der Fall ist, die über den WA-12 Adapter der Firma Haberl electronic verfügen.
Oder aber das Fahrzeug verfügt über einen Taxameter / Wegstreckenzähler bzw. eine Taxi / Mietwagen-Vorrüstung ab Werk. Als eichkonform wurden darüber hinaus bisher auch Fahrzeuge bewertet, bei denen der „erlaubte Abgriff“ eines geeigneten serienmäßigen Geschwindigkeitssignals beispielsweise über das Kombiinstrument, über ABS oder ESP erfolgte. An diesem Punkt kündigte Schnappinger eine Änderung zum 1. Juli 2019 an. Ab dann muss eine Umrüstwerkstatt beim Abgriff eines serienmäßigen Signals zwingend ein Dokument des Kfz-Herstellers vorlegen, in dem dieser unter anderem eine detaillierte Beschreibung des Signalabgriffs abgibt und die Eignung des Signals für Taxameter bzw. Wegstreckenzähler bescheinigt.
Diese Neuerung dürfte nach Meinung mancher Funkwerkstätten die Umrüstung eines gebrauchten Modelles oder eines Neuwagens ohne werkseitiges Taxipaket deutlich erschweren und verteuern bzw. die Auswahl an umrüstbaren Taxis wieder spürbar einschränken. Welche Absicht hinter der Verschärfung steckt, die nach Auskunft der bayerischen Konformitätsbewertungsstelle gegenüber Taxi Times nur für Bayern gilt, konnte Herr Schnappinger nicht sagen. Er ist innerhalb seiner Behörde mehr mit den Vorschriften und Vorgehensweisen beim klassischen Eichen vertraut. In dieser Funktion berichtete er am Ende seines Vortrags aber noch von einer Gebührenerhöhung: Seit letztem Mittwoch (15.5.19) kostet das Eichen statt bisher 80 Euro nun 84 Euro. jh
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Warum erzählt Herr Goede-Diedering von der DATEV so was, das trifft doch gar nicht zu ! Will da jemand an unser Geld ran ? Uns irgendwas verkaufen, was wir gar nicht benötigen ?
Die Forderung nach Unveränderbarkeit und Vollständigkeit der Daten kann doch gar nicht erfüllt werden. Sowie das Taxameter neu eingeschaltet wird, sind die alten Preisdaten weg. Die Grundzahlen liegen in unveränderbaren Summenspeichern vor. Die kann ich beim Schichtwechsel doch gar nicht digital abrufen – ich kann sie nur abschreiben !
‚Nen Kassensturz im Taxi, was soll denn da gezählt werden ? Das dem Fahrer gehörende Wechselgeld ?
Trotzdem Danke ! für die Information.
Hast du schon mal etwas vom „Fiskaltaxameter“ gehört, der in Berlin und Hamburg Pflicht in jeder Taxe ist?!
Jede Fahrt, mit Summen und Kilometern wird dokumentiert, die Daten werden gesendet und auf einem Server gespeichert und sind dahingehend nur veränderbar in einem Protokoll!
Absolut gläsern – jede Fahrt und somit jede Schicht!
Was wir bräuchten, ist ein Taxameter, welches die Preisdaten der einzelnen Fahrt automatisch in einem Datensatz speichert. Ein solcher der Grundzahlen müsste auch jederzeit anlegbar sein (Schichtwechsel /Monats- /Jahresschluss). Diese Daten sollten dann jederzeit in unser Buchhaltungssystem übernommen werden können. z.B. mittels Bluetooth und einem Smartphone, welches sie dann in unser Büro schickt, oder auch anderswo hin.
Dieses Taxameter eignet sich dann auch als Vorsystem einer digitalen Kasse, eine solche selbst kann es nie werden ! Nicht zu vergessen, die Einbindung des Taxameters in das Vermittlungssystem, für das gleichfalls ein Smartphone langt.
Wer jedoch die Taxameterdaten in seiner Buchhaltung gar nicht nutzt, weil er alle Einnahmen händisch aufzeichnet, braucht das alles nicht. Er muss zwar ein ´Fiskaltaxameter` haben, nutzen muss er dessen Daten jedoch nicht. Auch eine elektronische Kasse ist nicht vorgeschrieben, Beutel und Stift langt.
„Das Gesetz schreibt vor, dass alle Unterlagen, die mittels elektronischer Registrierkassen, […] Taxametern und Wegstreckenzählern erstellt worden sind, jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden müssen.“
Wegstreckenzähler für Mietwagen mit gestelltem Fahrer unterliegen der bisher gültigen Eichordnung von 1988 (mehrfach ergänzt u. geändert ),müssen nach dieser ein nicht rückstellbares Zählwerk für Gesamtstrecken und ein rückstellbares für Teilstrecken haben-sonst nichts: keine Umsatzdaten, Termindaten, Mwst.-Sätzen , nichts und :KEINE Schnittstelle zum Datenexport. Was also will das BMF-Schreiben hier fordern?