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Neues zur Überbrückungshilfe IV und zur Neustarthilfe

von Remmer Witte
19. Januar 2022
Lesedauer ca. 2 Minuten.
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Neues zur Überbrückungshilfe IV und zur Neustarthilfe
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Die aktuell gültigen Staatshilfen in Form von Überbrückungshilfe IV oder alternativ Neustarthilfe 2022 können seit 7. Januar beantragt werden. Nachfolgend jene Neuerungen, über die Taxi Times bisher noch nicht berichtet hat.

Generell kann man sagen, dass die Bedingungen auch unter neuer Führung im Wirtschaftsministerium weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus aus dem vergangenen Jahr entsprechen: Antragsberechtigt sind Unternehmen, die im Zeitraum 1. bis 31. März 2022 wegen behördlich angeordneter Corona-bedingter Einschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen ihre Einsatzzeiten stark reduzieren oder freiwillig schließen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftlich wäre. Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in Relation zum Referenzzeitraum 2019.

Nach wie vor gilt auch, dass die Überbrückungshilfe IV nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden kann. Leicht reduziert im Vergleich zur letztjährigen Unterstützung wurde der prozentuale Anteil der anzusetzenden Fixkosten (siehe dazu die Meldung vom 18. Dezember 2021). Über Änderungen bei den Arbeitgebern-Sozialversicherungsbeiträgen bei Kurzarbeit sowie über die weiterhin bestehende Möglichkeit eines Corona-Zuschuss für Arbeitnehmer haben wir in der Meldung vom 30.12.21 berichtet.

Mittlerweile ist auch bestätigt, dass Unternehmen, die zunächst die Überbrückungshilfe IV beantragen, auch zu einem späteren Zeitpunkt nach der Beantragung noch zur Neustarthilfe 2022 wechseln können, wenn dies aufgrund geringer Fixkosten vorteilhafter ist. Umgekehrt wird Soloselbständigen, die nach Beantragung der Neustarthilfe feststellen, dass sie beispielsweise wegen coronabedingter Investitionen einen höheren Zuschuss über die Überbrückungshilfe IV erhalten könnten, ebenfalls noch die Gelegenheit zum Wechseln gegeben.

Wie schon zur vorangegangen Überprückungshilfe III Plus gibt das Wirtschaftsministerium auch zur aktuellen Unterstützung im Internet unter dem Punkt FAQ sehr umfassend und verständlich Auskunft über die beiden Förderprogramme.

Last but not least noch ein Hinweis zur Förderfähigkeit von Investitionen in Hygienemaßnahmen: Diese sind – entgegen anderslautenden Veröffentlichungen aus den letzten Wochen – zu bestimmten Bedingungen nach wie vor gegeben. Somit können Kosten für Infektionsschutzmaßnahmen in Taxis wie beispielsweise Trennsysteme oder Luftreiniger bei den Anträgen auf Überbrückungshilfe IV bzw. Neustarthilfe 2022 weiterhin angegeben werden. Anträge können bis 30. April 2022 gestellt werden. rw

Beitragsfoto: Witte

Tags: HygieneschutzNeustarthilfeÜberbrückungshilfe
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Remmer Witte

Nach über 40 Jahren als Fahrer, Disponent und Chef im Taxi- und Mietwagengewerbe ist der Niedersachse heute unter anderem für einen taxinahen Dienstleister aktiv. Seine Themen sind die Branchenzukunft und -politik und die kleinen Dinge im Alltag des Gewerbes.

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Kommentare 2

  1. Uwe says:
    4 Jahren her

    Die Neustarthilfe 2022 für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2022 kann von Soloselbständigen auch ohne prüfende Dritte selbst gestellt werden.

    Antworten
    • Redaktion says:
      4 Jahren her

      Lieber Taxi-Times-Leser, danke für diesen expliziten Hinweis. Der prüfende Dritte ist in der Tat nur bei Antrag auf Überbrückungshilfe notwendig.

      Antworten

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