Ein Landkreis im südlichen Niedersachsen hat mehrere Taxibetriebe von der nächtlichen Betriebspflicht befreit. Er beruft sich dabei auf den Paragraphen 21, Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes.
Beförderungspflicht, Tarifpflicht und Betriebspflicht gelten als jene unantastbaren Säulen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), die im Zuge der aktuell angedachten Änderung des PBefG unbedingt erhalten bleiben sollen. Denn würde eine dieser drei Pflichten aufgeweicht werden, wären auch die übrigen nicht haltbar.
Was aber, wenn gerade im ländlichen Bereich ein ständiges Bereithalten der Taxis wirtschaftlich nicht darstellbar ist, weil beispielsweise der Umsatz nicht einmal die Lohnkosten deckt? Der Landkreis Northeim hat dafür eine eigene Lösung geschaffen.
Man habe sich „auf Antrag einiger Taxiunternehmen mit der Beförderungspflicht der Unternehmen in den nachfragearmen Nachtzeiten befasst“, teilte der Landkreis auf seiner Homepage mit. Herausgekommen ist ein Pilotprojekt, das am runden Tisch gemeinsam mit den betroffenen Taxiunternehmen erarbeitet wurde und bis Ende Juli befristet ist.
Es sieht vor, dass insgesamt vier Taxibetriebe künftig nachts zwischen ein und sechs Uhr von Montag bis Freitag keine Taxis mehr bereit halten müssen. Drei davon (Taxi Keime, Raue und Konstantin) kommen aus Einbeck, das somit keinen nächtlichen Taxidienst mehr unter der Woche anbieten kann. Vorbestellungen werde man aber weiterhin fahren, heißt es von den Unternehmen. Auch der Bad Gandersheimer Taxibetrieb Rosenthal sei für diese Zeitfenster von der Betriebspflicht befreit. Dort allerdings fährt weiterhin das Unternehmen City-Car.
Die Befreiung von der Betriebspflicht erfolgt gemäß § 21. Dort erlaubte es der Absatz vier den Genehmigungsbehörden, den Unternehmer vorübergehend oder auf Dauer von seiner Betriebspflicht zu entbinden, „wenn ihm die Erfüllung der Betriebspflicht nicht mehr möglich ist oder ihm dies unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung nicht mehr zugemutet werden kann.“ Einschränkend ist eine solche Betriebspflichtbefreiung aber nur gestattet, wenn das öffentliche Verkehrsinteresse dem nicht entgegensteht.
Für letzteres will der Landkreis nun bis Ende Juli genau hinschauen – gemeinsam mit den Bürgern. „Wer Anregungen oder Kritik zu dem Verfahren äußern möchte, kann dies schriftlich an die E-Mail […] tun“, heißt es auf der Homepage des Landkreises. „Die so gewonnenen Erkenntnisse sollen in die Entscheidung über das weitere Vorgehen ab dem 1. August 2019 einbezogen werden.“ jh
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