Beim aktuellen Entwurf für eine Neufassung des Personenbeförderungsgesetzes sieht der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. noch erheblichen Verbesserungsbedarf. Er spricht sich unter anderem gegen einen geplanten Tarifkorridor aus.
Vor rund vier Wochen hat das Bundesverkehrsministerium einen Referentenentwurf zur Modernisierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vorgelegt, der im Vergleich zu früheren Plänen bereits an einigen Stellen korrigiert worden war.
Zahlreichen Verbänden, etlichen Lobbyvertretungen, den Parteien und auch anderen Ministerien wurde anschließend die Möglichkeit eingeräumt, bis vergangenen Freitag eine Stellungnahme abzugeben. Diese Möglichkeit hat auch der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. (BVTM) wahrgenommen. Er erklärt sich mit vielen Punkten der Novelle einverstanden, nennt aber auch fünf Punkte, in denen das Gesetz dringend nachgearbeitet werden muss und begründet diese sehr ausführlich auf insgesamt 27 Seiten. Parallel wurde den Medien eine kompakte einseitige Zusammenfassung zur Verfügung gestellt.
Konkret fordert der BVTM einen „fairen Wettbewerb für die besten Fahrerinnen und Fahrer“. Er spielt damit auf die aktuelle Ungleichheit an, wonach an die Stelle der wegfallenden Ortskunde eine kleine Fachkunde für Taxifahrer treten soll. Diese Fachkunde müsse zwingend auch für Fahrer von Mietwagen und von Poolingdiensten gelten. „Die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit bedarf einer schlich tragenden Rechtfertigung, die auch die Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Verkehrsformen legitimiert“, heißt es in der Stellungnahme. Da eine solche Begründung nicht vorliege, sei die vorgeschlagene Regelung rechtlich unzulässig und angreifbar.
Bezüglich künftiger Taxipreise lässt sich die BVTM-Stellungnahme zum Slogan „Festpreise ja, Tarifkorridor nein“ zusammenfassen. Die angedachte Preisflexibilität müsse mit Augenmaß vollzogen werden. „Eine Aufweichung der Tarifpflicht für Bestellfahrten in einem Tarifkorridor ist völlig ungeeignet, die Wettbewerbsfähigkeit der Taxiunternehmen zu verbessern“ argumentiert der Bundesverband. Er fürchtet bei einer solchen Konstellation, dass die marktstarken Nachfrager nach Taxibeförderungsleistungen ein erhebliches Übergewicht bei Preisverhandlungen hätten. Großkunden wie Krankenkassen, Hotelketten oder globale Unternehmen treffen auf ein Taxigewerbe, das zu 75 Prozent aus Einzelunternehmen besteht. Damit ist klar, an welcher Stelle innerhalb des Tarifkorridors eine Einigung zustande kommt.
Festpreise betrachtet der Verband dagegen als sinnvoll, allerdings sollten diese nicht – wie im aktuellen Entwurf vorgesehen – nur für bestimmte Strecken, sondern bei Vorbestellungen für alle Fahrtbestellungen gelten. Der BVTM schlägt vor, dass sich die Berechnungen der Festpreise am amtlich festgelegten Tarif orientieren.
Das im Erstentwurf noch explizit formulierte ursprüngliche Pooling-Verbot für Taxis ist im aktuellen Entwurf bereits entfernt worden. Dem BVTM geht das noch nicht weit genug. Er fordert, dass die ausdrückliche Zulassung von Taxi-Sammelverkehren auch im Paragraph 47 des PBefG erwähnt wird. „Die Novelle muss klarstellen, dass Taxi-Fahrzeuge an einem genehmigten Pooling-Angebot teilnehmen können, sofern die Verfügbarkeit von Taxis dennoch ausreichend bleibt.“
Obwohl von der Politik bisher strikt abgelehnt, wiederholt der BVTM mantramäßig seine Forderung nach einer Vorbestellfrist für Mietwagen. In der detaillierten Begründung dieser Forderung wird klar, dass es sich dabei um ein wirksames Steuerungsinstrument für alle Kommunen handeln kann, die aktuell keine Handhabe haben, um den Wildwuchs der plattformorientieren Mietwagenunternehmen einzudämmen.
Der BVTM schlägt vor, die Anwendung einer Vorbestellfrist allen Kommunen OPTIONAL zu ermöglichen und sie auch nur auf Vermittlungsdienste mit mehr als 100 vermittelten Mietwagen zu beschränken. „Wichtig ist dabei zu betonen, dass es dem Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. nicht um eine generelle Vorbestellfrist für Mietwagen geht“, heißt es dazu in der Stellungnahme.
Als obersten der fünf Forderungspunkte geht der BVTM auf die Regulierung der Vermittlungsplattformen ein. Diese sollen laut Novelle explizit über den § 1 dem PBefG eingegliedert werden. Die bisher vorgesehene Formulierung müsse allerdings deutlich präzisiert werden. „Es ist erklärtes Ziel dieser Novelle, die großen Plattformen umfassend in die Verantwortung zu nehmen. Diesem Anspruch wird der Entwurf nicht gerecht“, mahnt der Taxiverband.
Er fordert daher, in einem eigenen Paragraphen genau zu definieren, was unter dem Begriff „Vermittlungsdienste“ zu verstehen ist: „Vermittlungsdienste sind App- und Internetdienste, die Fahrtbestellungen für entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderungen mit Taxis oder Mietwagen annehmen und an angeschlossene Unternehmen weiterleiten. Die Annahme und Weiterleitung wird durch Algorithmen gesteuert und der Vermittlungsdienst operiert als Organisator der gesamten Beförderung von der Bestellung über die Abwicklung und Bezahlung der Fahrt.“
Mit dieser Präzisierung werde auch eine Abgrenzung zu traditionellen Vermittlungsdiensten wie beispielsweise Taxizentralen klar, hebt der BVTM hervor. Er fordert zudem, dass jene Anbieter auch einer Genehmigungspflicht unterliegen müssen, „wenn dem Vermittlungsdienst mehr als 100 Fahrzeuge für den Mietwagenverkehr […] angeschlossen sind und der Vermittlungsdienst maßgeblichen organisatorischen Einfluss auf die vermittelten Beförderungen nimmt.“
Hintergrund dieser Forderung ist die Tatsache, dass Mietwagenkonzessionen unter Hinweis auf § 12 des Grundgesetzes (freie Berufswahl) mengenmäßig nicht beschränkt werden dürfen. Die Anzahl an Taxikonzessionen darf dagegen reglementiert werden, da Taxis als Ergänzung zum ÖPNV ein öffentliches Interesse darstellen. Somit ist eine begrenzte Zulassung ein legales Mittel, um die Funktionsfähigkeit des Taxis zu erhalten.
Der unregulierte Marktzutritt von Vermittlungsdiensten im Mietwagenverkehr habe in den letzten Jahren zu systematischen Rechtsverletzungen geführt. „Die Einführung einer Genehmigungspflicht für Vermittlungsdienste ist deshalb notwendig, damit die Genehmigungsbehörden Gelegenheit erhalten, die Einhaltung der Marktregulierungsbestimmungen […] überprüfen und überwachen zu können.“
Begrüßt wird an der Novelle seitens des Bundesverbands unter anderem das grundsätzliche Festhalten an Tarif-, Beförderungs- und Betriebspflicht für Taxis, die Stärkung des Zugangs für Taxis zu Regionalisierungsmitteln sowie die Kennzeichnungspflicht für alle Formen des Gelegenheitsverkehrs.
Darüber hinaus unterstützt der BVTM auch die Aufnahme der Umweltverträglichkeit als Ziel des PBefG und die Vorgaben zur Herstellung von Barrierefreiheit. jh