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Rückkehr zum alten Umsatzsteuersatz

von Axel Rühle
30. Dezember 2020
Lesedauer ca. 2 Minuten.
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Rückkehr zum alten Umsatzsteuersatz

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Die temporäre Senkung der Umsatzsteuer von 19 auf 16 Prozent und des ermäßigten Satzes von 7 auf 5 Prozent endet wie geplant mit dem Jahreswechsel.

Am Donnerstag um Mitternacht heißt es wieder umschalten und umgewöhnen: Ab dem Wechsel von Silvester auf Neujahr, der diesmal weniger spektakulär und umsatzstark ausfallen wird als sonst, muss auf Taxiquittungen wieder der gewohnte Steuersatz von 7 Prozent vermerkt werden – bei Fahrten mit Personenbeförderung, die komplett innerhalb der Gemeinde verlaufen oder im 50-Kilometer-Rahmen bleiben. Im Umkehrschluss ist jede Botenfahrt, Lotsenfahrt, Materialfahrt etc. ohne Fahrgäste mit 19 Prozent zu versteuern, ebenso wie Fernfahrten, also Personenbeförderungen, bei denen ein Teil der Fahrstrecke außerhalb der Gemeinde liegt, in der sie begann, und mehr als 50 Kilometer zurückgelegt werden. All das regelt Paragraph 12, Absatz 2, Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes.

Zur Erinnerung: Der vom Taxameter angezeigte Fahrpreis sowie der bei Fernfahrten frei vereinbarte Fahrpreis sind immer Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer, unabhängig davon, ob der Staat sich hinterher 7 oder 19 Prozent davon genehmigt. Eine Umstellung des Taxameters ist daher nicht notwendig.

Bei der Austellung einer Quittung gilt die Regelung, dass bei einem Betrag bis 250 Euro nur der Steuersatz in Prozent und nicht der ausgewiesene Steuerbetrag in Euro stehen muss.

Bei einem Fahrpreis über 250 Euro muss auf der Quittung der Steuersatz in Euro vermerkt werden. Beim MwSt-Satz von 19 % berechnet man ihn so: Fahrpreis x 0,15966. Grafik: Axel Rühle

Wir erinnern in diesem Zusammenhang daran, dass auf einer Quittung außerdem die Pflichtangaben nicht fehlen dürfen:
– aktuelles Datum (Uhrzeit ist nicht zwingend)
– Fahrstrecke (bei Privatadressen möglichst mit Straße und Ortsteil; ggf. Hotel- oder Objektname; ggf. Abkürzung für Flughafen, ZOB o. ä.)
– Steuersatz in Prozent (bei Stadtfahrt 7 %, bei Fernfahrt oder Materialfahrt 19 %)
– bei Fahrpreis über 250 Euro: Steuerbetrag in Euro (s. o.)
– Fahrpreis (einschließlich aller Zuschläge)
– Konzessionsnummer
– Stempel des Taxibetriebs (sollte bereits vor Schichtbeginn auf jedem Blatt des Quittungsblocks sein)
– Unterschrift des Fahrers

Zudem ist eine Quittung kein Wunschkonzert. Es gibt immer wieder Fahrgäste, die den Fahrer in kumpelhaftem Ton bitten, ein anders Datum und einen Fantasiefahrpreis auf die Quittung zu schreiben. Welche Gründe außer Betrug kommen dafür in Betracht? Lässt der Fahrer sich darauf ein, so kann das folglich erhebliche juristische Konsequenzen haben. ar

Tags: MehrwertsteuersatzUmsatzsteuer
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Axel Rühle

Der Berlin-Insider ist Funkkurs-Dozent und ursprünglich Stadtplaner. Seit 1992 ist er im Besitz eines Personenbeförderungsscheins und immer wieder auch im Taxi anzutreffen. Inhaltlich betreut er in Wort und Bild alle Themen rund um die Taxi Times Berlin.

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