Der Bundestag hat neben der befristeten Steuersenkung für Treibstoffe ein umfangreiches Steuerentlastungsgesetz und Bonuszahlungen für alle Erwerbstätigen auf den Weg gebracht.
Vor dem Hintergrund steigender Energiepreise hat sich die Bundesregierung am 23. Februar 2022 auf zahlreiche Entlastungsmaßnahmen geeinigt. Zu den darin enthaltenen steuerlichen Maßnahmen hat das Bundesfinanzministerium nur wenige Tage später einen Gesetzentwurf vorgelegt. Am 27. April hat das Bundeskabinett sog. Formulierungshilfen beschlossen, mit denen ergänzend noch eine Energiepreispauschale und ein Kinderbonus in den Entwurf eingearbeitet werden sollen, bevor das Gesamtpaket in Kraft tritt.
Wie kommt man an das Geld und müssen Arbeitgeber es zwischenfinanzieren? Inzwischen gibt es erste Fakten zum Thema.
Hier zunächst der Versuch einer Formulierung der Ergebnisse in Kurzform, um Arbeiternehmern und Arbeitgebern gleichermaßen den aktuellen Sachstand zu vermitteln – wobei gleichzeitig der Hinweis erlaubt sei, dass eine absolute Kurzform natürlich immer Schwächen im Detail enthält. Daher muss gleichzeitig die Bitte um Verständnis erlaubt sein, dass der Rechtsweg nach der Lektüre ausgeschlossen bleiben muss, es geht lediglich darum, einen kurzen Überblick zu gewähren.
Energiepauschale: Die wichtigste Entlastung stellt wohl die einmalige Energiepauschale in Höhe von 300 Euro dar. Sie kommt allen Arbeitnehmern zu Gute, die zum Stichtag 1.9.2022 in einem Dienstverhältnis stehen. Allerdings wird der Betrag nicht mehrfach für jedes Arbeitsverhältnis, sondern nur einmalig für das erste Arbeitsverhältnis ausgezahlt. Die Auszahlung soll dabei über die Arbeitgeber erfolgen und zwar mit ersten nach dem 31. August vorzunehmenden regelmäßigen Lohnabrechnung. Die Arbeitgeber sollen die Auszahlung dabei in der Lohnsteueranmeldung mit dem Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer verrechnen.
Vorsicht: Im Niedriglohnbereich wie auch dem Taxi- und Mietwagengewerben kann es so dann auch zu „negativen“ Lohnsteueranmeldungen kommen, nämlich immer dann, wenn weniger als 300 Euro Lohnsteuer pro Arbeitnehmer zu entrichten sind. Dies wird beispielsweise bei Betrieben mit vielen Teilzeitbeschäftigten oder auch alleinverdienenden Elternteilen mit Steuerklasse drei der Fall sein. In diesen Fällen wird der Betrag dann erstattet werden, dies jedoch mit dem üblichen Verzug, nach aktuellem Stand müssen Arbeitgeber hier also tatsächlich in Vorleistung treten. Für zehn beschäftigte wären das dann beispielweise 3.000 Euro, die im September ausgezahlt werden müssen und erst ein bis zwei Monaten später erstattet werden.
Die Energiepreispauschale ist als sonstiger Bezug übrigens lohnsteuer-, aber nicht sozialversicherungspflichtig. Bei Beschäftigten erhöht sie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Selbstständige sollen ebenfalls profitieren. Bei ihnen wird stattdessen dann die Steuer-Vorauszahlung gesenkt. Die Pauschale unterliegt dann der Einkommensteuer Wer einen hohen Steuersatz hat, bekommt am Ende also entsprechend weniger. Wer unter dem Grundfreibetrag bleibt, profitiert von der vollen Summe.
In dem Ampelpapier hieß es zwar noch, dass auch Minijobber die Pauschale erhalten sollen, soweit sie keiner weiteren Hauptbeschäftigung nachgehen, inzwischen lautet die offizielle Formulierung der Bundesregierung aber nur noch ganz neutral, dass Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende die einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten sollen. Schon damals hieß es im dem dpa-Bericht, dass man noch klären müsse, wie Minijobber profitieren könnten und gleichzeitig Doppelzahlungen vermieden würden. Dies scheint bisher nicht gelungen zu sein.
Zusätzlich gibt es aber eine rückwirkende Anhebung des Lohnsteuerfreibetrags (bisher 9.984 pro Jahr, zukünftig 10.347 Euro pro Jahr). Entsprechend haben viele Arbeitnehmer Anfang 2022 etwas zu viel Lohnsteuer bezahlt. Die Arbeitgeber sind daher angehalten, in der zweiten Jahreshälfte 2022 die für die erste Jahreshälfte erstellten Lohnabrechnungen noch einmal neu zu berechnen und die sich ergebende Differenz dann zu erstatten. Wo Arbeitgeber dieser „Bitte“ nicht nachkommen können oder wollen, erfolgt dann eine Erstattung der Differenzbeträge über die Einkommensteuererklärung 2022 Anfang kommenden Jahres.
Auch die Werbungskostenpauschale soll, ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2022, von 1.000 auf 1.200 Euro steigen. Dieser Betrag kommt ebenfalls erst in der Einkommensteuererklärung 2022 zum Tragen. Auch die Entfernungspauschale soll, wiederum rückwirkend ab dem 1. Januar, ab dem 21. Entfernungskilometer auf 38 Cent angehoben werden (derzeit 35 Cent). Dieser Betrag kommt ebenfalls erst in der Einkommensteuererklärung 2022 zum Tragen und nutzt ausschließlich Pendlern mit einer längeren Anfahrt zum Arbeitsplatz. Für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, gibt es darüber hinaus einen Kinderbonus von 100 Euro. Die Zahlung soll ab Juli 2022 erfolgen. Dieser wird – wie in der Vergangenheit – auf den steuerlichen Kinderfreibetrag angerechnet und von der Familienkasse ausgezahlt, die Arbeitgeber*innen bleiben somit bei diesem Thema außen vor.
Zu guter Letzt gibt es noch die anstehende Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe: Für die Monate Juni bis August ist vorgesehen, die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß abzusenken. Die Steuerentlastung für Benzin beträgt damit 30 Cent je Liter, für Diesel 14 Cent je Liter. Ob diese Steuererleichterungen bei den Einzelnen viel bewegen, mag dabei offen bleiben, in jedem Fall wird so bei (fast) allen auch etwas ankommen. rw
Beitragsbild: Pixabay/Remmer Witte
Komplizierter ging es wohl nicht ! Und die Energiepauschale kann manch einem Unternehmer das Genick brechen !Woher das Geld kommt ? Da fragt niemand nach ! Sinnvoller wäre der Staat zahlt gleich an die Arbeitnehmer. Und die Dieselteuerung schmälert auch seit Monaten den Gewinn um ca.40 bis 50 %.