Wenn Fahrgäste wegen Verspätungen nachts nicht mehr nach Hause kommen, kann die Bahn ihnen einen (digitalen) Taxigutschein spendieren. Dieser berechtigt dann aber nicht für eine Taxifahrt vor die Haustüre, sondern lediglich zum ursprünglichen Zielbahnhof. Seit diese Taxifahrten über das TaBeA-Portal digital abgerechnet werden, wird das vereinzelt zum Problem.
Wer in Europa mit der Bahn fährt, kann sich bei Unregelmäßigkeiten auf die von der EU bestimmten Fahrgastrechte berufen, festgelegt in der Bahngastrechte-Verordnung (EU) 2021 / 782, die seit dem 7. Juni 2023 gilt. So steht den Bahnreisenden beispielsweise das Recht zu, bei Verspätungen oder Zugausfällen Erstattungen verlangen zu dürfen. Das gilt auch für Auslagen für ein Ersatzverkehrsmittel. Dazu zählt auch das Taxi.
Bei der Deutschen Bahn ist genau geregelt, wann Fahrgäste eine Taxiquittung bis maximal 120 Euro erstattet bekommen: „Bei einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr und einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielbahnhof Ihrer Fahrkarte“, schreibt die Bahn auf ihrer Website. Dies gelte auch bei Ausfall eines Zuges, wenn es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann. Wichtig ist dabei zu wissen, dass in solchen Fällen die Deutsche Bahn nur für eine Taxifahrt zum Zielbahnhof übernimmt, nicht jedoch für die Fahrt nach Hause.
In der Regel organisiert die Bahn in solchen Fällen eine Weiterfahrt, indem das Zugpersonal oder auch Mitarbeiter an den Servicestationen Bahntaxi-Gutscheine ausgeben. Diese Gutscheine werden seit einiger Zeit digital abgerechnet, was für den Fahrgast keine Auswirkungen hat, für den Taxifahrer jedoch bedeutet, dass er diese Gutscheine mittels eines aufgedruckten QR-Codes digital erfassen muss. In diesem QR-Code sind alle für die Fahrt relevanten Daten hinterlegt, unter anderem auch die Streckenlänge zwischen Start- und Zielbahnhof. Durch die digitale Erfassung ist mittels GPS-Daten genau ersichtlich, wo die Fahrt beendet wurde.
Das Problem dabei: Nur wenn eine Bahntaxi-Fahrt am Zielbahnhof beendet und abgeschlossen wurde, kann die Erstattung automatisiert erfolgen.
„Wenn der Fahrgast 5 KM vor seinem Zielbahnhof wohnt, darf ich ihn aber dort nicht aussteigen lassen, sondern muss ihn zum Zielbahnhof fahren, damit abrechnungsmäßig alles den Vorgaben entspricht“, schildert ein Taxifahrer das Dilemma innerhalb der Kommentar-Funktion von Taxi Times. „Von dort aus kann er dann bei strömenden Regen mit seinem Fahrrad nach Hause fahren. Diesen Mist mache ich nicht mit.“ Ob der erzürnte Kollege damit meint, dass er deswegen Bahntaxifahrten generell ablehnt (und damit Fahrgäste verprellt) oder ob er einfach als servicebereiter Dienstleister eine manuelle Nacherfassung riskiert, lässt er offen.
Der einfachere Weg wäre sicherlich, wenn Taxifahrer und Fahrerinnen diese spezielle Abrechnungspraxis den Fahrgästen erklären, denn diese denken oft, dass sie Anspruch auf eine Taxifahrt vor die Haustüre haben. Ein weiterer Taxifahrer hat dazu im Kommentarfeld folgenden Tipp an seinen Kollegen: „fahr zum Zielbahnhof, beende die Fahrt regelkonform und fahre ihn auf dem Nachhauseweg zu seiner Adresse.“ jh
Hinweis der Redaktion: Alle Beiträge zu Bahntaxi und dem Abrechnungsportal „TaBeA“ finden Sie unter diesem Link.
Beitragsfoto: FMS