Die Warnungen der Taxameter-Industrie sowie der Taxiverbände haben Wirkung gezeigt. Die Finanzämter werden fehlende TSE-Einrichtungen in Taxametern und Wegstreckenzählern bis Ende 2025 nicht beanstanden.
Die offizielle behördliche Formulierung lautet „Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2023.“ Unter diesem Stichwort hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die obersten Finanzbehörden der Länder darüber informiert, dass der Einsatz von Taxametern und Wegstreckenzählern ohne eine technische Sicherheitseinrichtung bis Ende 2025 nicht zu einer Hinzuschätzung führt.
In der Konsequenz findet auch die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler (DSFinV-TW) keine Anwendung – „bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung“.
Wichtig auch für alle Taxibetriebe, die ein INSIKA-System im Einsatz haben und somit sowieso bis Anfang 2026 vom Einbau einer TSE befreit waren: Für sie entfällt die Meldeverpflichtung „nach § 9 Absatz 3 KassenSichV für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung“.
Das BMF habe diese Maßnahme, die in Kürze auch im Bundesteuerblatt, Teil I veröffentlicht wird, nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden entschieden, heißt es in dem Rundschreiben, das der Taxi-Times-Redaktion vorliegt.
Der Bundesverband Taxi und Mietwagen BVTM berichtet in einem heute morgen gesendeten Mitgliederrundschreiben davon, dass der jetzt getroffenen Festlegung intensive Beratungen von Bund und Ländern vorausgegangen waren. „Der Bundesverband hat sich hier an verschiedenen Stellen einbringen und dabei auf seine starke föderale Struktur aufbauen können“, berichtet Verbands-Geschäftsführer Michael Oppermann. „Die jetzt bestimmte letzte Frist entspricht dem Vorschlag, den der Bundesverband im April dieses Jahres in seiner Stellungnahme zum Anwendungserlass Abgabenordnung unterbreitet hat.“ Man bedanke sich beim BMF sowie den Landesministerien und -behörden für die Einbindung, für den konstruktiven Austausch und für die schlussendlich gefundene Lösung.
Explizit weist der Nichtbeanstandungserlass des BMF aber auch darauf hin, dass dieser Aufschub die Taxi- und später auch Mietwagenunternehmer aber nicht von der Pflicht entbindet, die notwendigen technischen Anpassungen und Aufrüstungen „umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen umgehend zu erfüllen“ – was zwischen den Zeilen den versteckten Hinweis enthält, dass Taxibetriebe gut beraten sind, wenn sie sich trotz des Aufschubs rechtzeitig um eine TSE-Aufrüstung bei ihren Taxametern kümmern: Oder, wie es der BVTM in seiner Mitgliederinfo formuliert: „„Wer kann, der muss. Wer (noch) nicht kann, muss auch (noch) nicht.“ jh
Hinweis der Redaktion: Alle bei Taxi Times bisher veröffentlichten Beiträge zum Thema TSE-Pflicht finden Sie hier.
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Ein Lob an alle Beteiligten👍👍👍
Ein Lob vor allem an den vor Bürokratie platzenden Plansollstaat. Hoffentlich ist dieser Spuk bald vorüber.
Wieder verlorene Zeit. Wieder Schonfrist. Das Gewerbe wird sich nie bereinigen.
Ich kann dieser Jubelstimmung nichts abgewinnen. Aus meiner Sicht haben sich die Taxiverbände an die Seite vieler weitgehend illegal operierender Taxiunternehmen gestellt. Umsatzverkürzung, Steuerhinterziehung, Schwarzarbeit und weiteres werden bis Ende 2025 weiterhin relativ gefahrlos möglich sein. Die Leidtragenden sind die steuerehrlich arbeitenden Betriebe mit manipultionssicheren Aufzeichnungen (INSIKA). Gerade im Wettbewerb um das knappe Fahrpersonal verschaffen sich die illegal operierenden Betriebe Vorteile, weil sie mit Hilfe der unterschlagenen Umsätze alte Lohnmodelle bedienen (Lohn=50% vom Umsatz).
Die „Jubelstimmung“ über die „neue“ Nichtbeanstandungsregelung ist aus meiner Prüfung leider unbegründet.
Das BMF Schreiben vom 13.10.2023 weist nochmals darauf hin, „Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.“ Wenn es Anbieter gibt, die nicht rechtzeitig mit ihrer TSE Entwicklung fertig werden, muss der Unternehmer dies zusammen mit seiner Bestellung schriftlich seinem Finanzamt melden. Dann gilt zunächst eine Nichtbeanstandung. Diese Regelung gilt schon seit 2017 für alle Kassenanbieter.
Also: aufmerksam das BMF Schreiben vom 13.10.2023 studieren und vor dem 01.01.2024 eine „umgehende“ Bestellung für eine TSE Erweiterung beim „Lieblingsanbieter“ platzieren. Die Auftragsbestätigung dann an das zuständige Finanzamt schicken.
Anmeerkung der Redaktion: Diese Interpretation ist so nicht aus der Nichtanwendungsverordnung herauszulesen.
Es kann ja sein, daß es doch besonders schlaue und speziell gut arbeitende alleinfahrende Unternehmer gibt, die außerdem in einer Sonderregion leben und deshalb seit drei Jahren nicht mal merkten, daß es eine Pandemie, Energiekrise. Lieferschwierigkeiten, Preisexplosionen, etc., etc. gab……………………,
aber mir fällt jetzt ein gewaltiger Verzögerungsstein vom Herzen, denn bis in 2 Jahren wird mir ja hoffentlich überhaupt irgend eine Firma/Organisation einen 9 Sitzer incl. TSE zu DANN für mich passablen Konditionen liefern. JETZT GEHT SO ODER SO NIX.
Mal davon abgesehen das INSIKA eine Insellösung primär in Berlin/Hamburg, verwundert mich die Aussage etwas, dass mit INSIKA automatisch steuerehrlich gearbeitet wird. Das System hat doch auch Lücken, wenn auch in der Großstadt eher kleine. In der Fläche jedoch sicherlich nicht.
TSE/INSIKA schaffen doch Schwarzeinnahmen und Schwarzarbeit nicht zwingend ab. Macht es deutlich schwieriger aber eben nicht unmöglich – leider.
Was bei den ganzen Freudensprüngen für die Verschiebung aussen vor bleibt, ist zu einem die sofort zu erfüllende Belegausgabepflicht, sofern ein Drucker vorhanden ist. Ohne Update, werden bei Semitron und Kienzle Taxameter falsche Belege gedruckt (falscher Mwst-Satz) – ist ein No-Go.
Davon abgesehen ist doch die zentrale Frage nicht beantwortet, ob die neuen Systeme eine tatsächlich GoBD-konforme Buchhaltung zulassen oder nicht. Mithin stellt sich die Frage, ob man im Fahrzeug gemäß § 146b AO einen Kassennachschau ermöglichen muß. Wenn ja, wie werden das die Systeme bereitstellen/ermöglichen. Dafür müssen bekanntlich alle Geschäftsvorfälle erfasst werden. Einfach die Taxameterdaten per TSE verschlüsseln reicht da nicht für aus.
Nächste Woche auf dem Taxitag erhoffe ich mir diesbezüglich Antworten.
Diese reduzierte Sicht beschränkt auf TSE reicht meiner Meinung nicht aus.
INSIKA war nie eine Insellösung. Es spielt auch keine Rolle, ob es auf dem Lande oder in der Stadt eingesetzt wird. Wenn du bei deinem Taxameter den Umst.-Satz nach einer Fahrt nicht ändern kannst, wurden die Parameter falsch eingestellt. Bei mir kann man 0, 7 oder 19 % mit Taste 1 (nach dem Status „Kasse“ zu „Frei“) beliebig ändern. Es liest sich für mich so, als ob du INSIKA nicht wirklich kennst.