In Stuttgart ist eine öffentliche Diskussion zwischen der Taxizentrale und dem Amt für öffentliche Ordnung entbrannt. Es geht um unterschiedliche Auffassungen, ob Taxifahrer Hunde befördern müssen oder nicht.
Den Stein ins Rollen gebracht hatte die Beschwerde eines Ehepaares, deren Taxivorbestellung von der Taxi Auto-Zentrale Stuttgart (TAZ) nicht erfüllt werden konnte. Da auch ein Hund hätte befördert werden sollen, hatte die Zentrale keinen Fahrer gefunden, der die (kurze) Tour übernehmen wollte.
Die Stuttgarter Nachrichten hatten den Vorfall aufgegriffen und in ihrem Beitrag auch die Meinung des Dienststellenleiters des Amtes für öffentliche Ordnung, Matthias Franke, dargelegt. Franke vertrat darin die Ansicht, dass Hunde laut § 15 der BoKraft-Verordnung mitgenommen werden müssen. „Im Paragraph 15 wird ein Tier einer Sache gleichgestellt, und die muss befördert werden“, zitieren die Stuttgarter Nachrichten.
Dem widerspricht die TAZ in einer öffentlichen Stellungnahme: Zwar können tatsächlich auch Tiere Gegenstände der Beförderung sein, sie seien jedoch so unterzubringen, dass „die Sicherheit und Ordnung des Betriebes durch sie nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Das gilt auch für Tiere, sie dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege sind freizuhalten“ (Auszug aus § 15 BoKraft).
Nach dieser Vorschrift habe der Fahrgast also grundsätzlich das aus dem Beförderungsvertrag abgeleitete Recht, dass auch sein Hand- und Reisegepäck, sowie sonstige von Ihm mitgeführte Gegenstände und auch Tiere mitbefördert werden, räumt die TAZ ein. „Allerdings ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass der Fahrgast für die ordnungsgemäße Unterbringung selbst verantwortlich ist. Insbesondere im Hinblick auf die Beförderung von Tieren ist darauf zu achten, dass diese so untergebracht werden, dass sie Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährden und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. Die Unterbringung von Tieren auf Sitzplätzen ist generell untersagt und zwar unabhängig davon, ob sich das Tier vollständig oder nur mit einem Teil seines Körpers auf dem Sitzplatz befindet (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 28.01.2004 5 Ss(Owi)221/03). jh
Foto: Günter Havlena / pixelio.de