Bei einem Taxi- und Mietwagentag des GVN im niedersächsischen Walsrode bekamen rund 280 Mitglieder geballte Informationen zur Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Mit Spannung wurde dabei der Vortrag eines ehemaligen Finanzamts-Experten erwartet.
Wenn nächste Woche das erste Quartal des Jahres 2025 zuende geht, bleiben dem Taxigewerbe noch neun Monate, um endgültig auf TSE umzusteigen. Handeln sollten die Taxi- und Mietwagenunternehmer aber am besten schon seit vorgestern. Das war der einhellige Tenor aller Experten, die sich am Wochenende in Walsrode zu Wort meldeten.
Die Eckdaten dieses finalen Countdowns für Taxibetriebe: Eigentlich müssten alle Taxibetriebe seit dem 1.1.2024 ihre Datensätze aus den Taxametern manipulationssicher verschlüsseln und über eine definierte Schnittstelle (DFINV-TW) dem Finanzamt zugänglich machen. So sieht es jedenfalls das Gesetz vor (§ 146a Abgabenordnung in Verbindung mit der Kassensicherungsverordnung). Aber: Aufgrund eines Nichtbeanstandungs-Erlasses des Bundesfinanzministeriums vom 13.10.2023 haben die Unternehmen, die das Taxameter noch nicht mit einer TSE verbunden haben, noch eine letzte Karenzfrist bis zum 31.12.2025.
Die Eckdaten dieses finalen Countdowns für Mietwagenbetriebe: Für alle Mietwagen, die seit dem 1.7.2024 mit einem neuen Wegstreckenzähler ausgerüstet worden sind, gilt eine Aufrüstungsverpflichtung mit einer TSE. Die Anbindung mit einer TSE muss spätestens bis zum 31.12.2025 erfolgen. Für alle Bestandsmietwagen (Wegstreckenzähler vor dem 1.07.2025 eingebaut) muss keine Anbindung an eine TSE erfolgen. Trotzdem müssen diese Betriebe alle Einzeldaten in elektronischer oder manueller Form aufzeichnen und aufbewahren. Wer von seiner Landesbehörde per Ausnahmegenehmigung vom Einbau eines Wegstreckenzählers befreit ist, unterliegt dann auch keiner TSE-Pflicht.
Gegen diese steuerliche Ungleichbehandlung wehren sich die Taxiverbände, lässt man dadurch vor allen jenen taxiähnlich agierenden Mietwagenbetrieben willkommene Schlupflöcher zur Umsatzunterdrückung und Steuerhinterziehung. Auch Edo Diekmann findet das ungerecht. Der ehemalige Mitarbeiter im niedersächsischen Landesamt für Steuern beschäftigt sich auch in seinem Ruhestand noch mit der steuerrechtlichen Erfassung von bargeldlosen Umsätzen und gilt als Experte für die Kassenrichtlinie. Diekmann war vom GVN eingeladen worden, um einen Einblick zu geben, welche Anforderungen das Finanzamt an die Kassenbuchführung im Taxi- und Mietwagengewerbe jetzt und in der TSE-Zukunft stellt.

Der Grundsatz jeder steuerlichen Vorgabe ist dabei, dass jeder Geschäftsvorfall (und damit jede durchgeführte Beförderung) einzeln & vollständig & richtig & zeitgerecht & geordnet aufzuzeichnen ist. Geschieht dies anhand eines elektronischen Gerätes, also durch einen Taxameter oder Wegstreckenzähler, müssen diese Aufzeichnungen durch eine Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) manipulationssicher verschlüsselt werden. Welche Daten dabei erfasst werden müssen, wie die Verschlüsselung erfolgen und über welche Schnittstelle erfasst werden muss, hat das Bundesfinanzministerium mit einem am 11. März 2024 veröffentlichten Erlass genau definiert.
Mit den Details dieses Erlasses haben sich seitdem die Taxameterhersteller und Softwareanbieter beschäftigt. Sie können mittlerweile (zumindest größtenteils) Geräte und Software-Updates anbieten, die TSE-tauglich sind. Einige von ihnen (MPC, Digitax, Hale, Seibt & Straub sowie FMS) waren in Walsrode vor Ort und haben mit Vorträgen die Optionen erläutert. Taxi Times wird darüber in einer gesonderten Meldung berichten.
Vorher jedoch war der bereits erwähnte Edo Diekmann an der Reihe. Der Finanzamtvertreter betonte nochmal, dass der Anschluss einer TSE „umgehend“ erfolgen muss und die Nichtbeanstandung bis längstens 31.12.2025 nur dort gilt, wo noch keine TSE-Umrüstung erfolgt ist.
Diekmann ging auch ausführlich auf die oben erwähnte Meldepflicht ein. „§ 146a Abs. 4 AO fordert, dass elektronische Aufzeichnungssysteme mit ihrer Seriennummer und der Seriennummer der angeschlossenen TSE beim Finanzamt angemeldet werden. Da Taxameter/WSZ nunmehr über § 1 der Kassensicherungs-Verordnung den Kassen gleichgestellt werden, müssen auch Taxameter/WSZ u.a. mit dem Kfz-Kennzeichen beim Finanzamt angemeldet werden“, mahnte Diekmann. Technisch erfolge die Meldung über das „ELSTER“-Portal oder über eine „EriC-Schnittstelle“. Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten müssen diese Meldung gesondert abgeben. Wird ein Fahrzeug durch ein anderes Taxi mit eingebautem TSE-Taxameter ersetzt, muss das ausgesonderte Fahrzeug elektronisch abgemeldet und das neue Fahrzeug entsprechend angemeldet werden.
Diekmann bestätigte auch, worauf Taxameterhersteller schon seit längerer Zeit hinweisen: Wer einen elektronischen Quittungsdruck verbaut hat, ist verpflichtet, seinen Kunden einen Quittungsausdruck mit den in § 7 Absatz 3 der Kassensicherungsverordnung definierten Sicherheitsmerkmalen auszuhändigen. Ohne Belegdrucker ist eine spätere Erstellung zulässig. Für alle Zuhörer neu war in diesem Zusammenhang die Regelung, dass elektronische wie auch manuelle Einzelaufzeichnungen seit 1.1.25 nicht mehr zehn Jahre, sondern nur noch acht Jahre aufgezeichnet werden müssen.
Mit Spannung verfolgt wurden Diekmanns Ausführungen zu den Bußgeldern und anderen Konsequenzen, mit denen Taxibetriebe bei Verstößen gegen die Beleg- und TSE-Pflicht rechnen müssen. Bußgeldbewehrt sind beispielsweise nach § 379 der Abgabenordnung (AO) falsch oder unrichtig ausgestellte Belege, nicht vorhandene oder wieder gelöschte Grundaufzeichnungen, eine Verweigerung des Datenzugriffs und natürlich, wenn ab 1.1.2026 keine TSE in den Fahrzeugen verbaut ist.
Die Höhe des Bußgelds liegt jeweils im Ermessen der einzelnen Finanzbehörden, dürfte aber bei einem Erstvergehen rund 600 Euro betragen, im Wiederholungsfall aber sehr schnell vierstellig werden. Zudem wird unterschieden, ob der Unternehmer vorsätzlich oder aus Unwissenheit gehandelt hat. Einem Finanzbeamten nach dem 1.1.2026 allerdings klarmachen zu wollen, dass man von einer TSE-Pflicht nichts gewusst hat, dürfte wenig glaubhaft wirken. Diekmann verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Tatsache, dass Bußgelder, die höher als 200 Euro sind, zu einem Eintrag im Gewerbezentralregister führen. Dies könnte dann dazu führen, dass Betrieben ein „Neuanfang“ in einer anderen Region verwehrt wird.
Mit einem Bußgeld ist es aber noch nicht getan. Wer kein TSE-System angemeldet hat bzw. bei einer Nachschau nicht nachweisen kann, wird mit einer Schätzung rechnen müssen – und eventuell auch damit, dass die Genehmigungsbehörde benachrichtigt wird.
Mit dem Hinweis auf den Paragraphen 158 der Abgabenordnung beendete Diekmann seinen Vortrag: „Werden Daten nicht nach den Vorgaben der DSFinV-TW geliefert, gilt die Buchführung als nicht ordnungsgemäß.“ Durch die neue Meldepflicht wird es für die Finanzämter spätestens ab dem 1.01.2026 ein leichtes sein, Taxi- und Mietwagenbetrieben auf die Schliche zu kommen. Wer als Taxibetrieb geführt ist, aber keine TSE-Geräte angemeldet hat, könnte kurzfristig durch eine unangemeldete Kassen-Nachschau überprüft werden. jh
Beitragsfoto: Taxi Times
Hinweis der Redaktion: Taxi Times berichtet regelmäßig über die TSE-Pflicht. Zu finden sind diese Beiträge über die Stichwortsuche „TSE“ oder über diesen Link.
Irgendwie reden alle aneinander vorbei! So wie mit den Termini „wachsende Arbeitslosigkeit“ (in Millionenhöhe) und „Arbeitskräftemangel“ (etwa eine halbe Mio) , was nicht nur mich sehr verwundert.
Und hier sehe ich, dass das zur Zeit größte, mit aber eines der großen, Probleme der Taxi- und Mietwagenzunft das Auftreten disruptiver Anbieter wie BOLT und UBER ist.
Meines Wissens – man korrigiere mich, falls ich daneben liege – haben Unternehmen, die nur für BOLT und UBER fahren keinen Wegstreckenzähler verbaut (Befreiung). Und ausgerechnet diese sind erst recht von der fiskalischen Kontrollelement des TSE entbunden?!
Überspitzt würde ich noch hinzufügen: Es ist wohl eh egal,. da diese Betriebe und ihre Fahrteinnahmen ohnehin kaum überprüft werden.
Die Dummen sind die Ehrlichen, oder die, die zur Ehrlichkeit nun gezwungen werden.
Die Geschichte rund um die TSE zeigt, wie wirksamer Lobbyismus praktiziert wird.
Wer profitiert, wer hat Nutzen aus den jeweiligen Entscheidungen, daran ist zu erkennen, wer jeweils wirksam in den entscheidenden Gremien und Verwaltungen Fuß gefasst hat.
Beispielhaft am erwähnten Nichtbeanstandungserlass ist zu erkennen, daß der damalige Bundesfinanzminister Lindner, FDP, den uferlosen Deregulierungsträumen von Uber&Co die Türen scheunentorweit aufgerissen hat. Soweit das grade noch politisch durchsetzbar war.
Da aber seine Sympathie viel weiter in Richtung protegieren von neo-liberal geprägten Profitinteressen von reinen Finanzinvestoren reicht, ist uns durch seine Ablösung noch größerer Schaden vorläufig erspart geblieben. Einsatz für Kleingewerbe und Mittelstand waren bei ihm wie auch anderen Politikern immer nur Lippenbekenntnisse bei Sonntagsreden und im Wahlkampf.
Längst ist es überfällig , diese Gerechtigkeitslücke zu schließen, denn der jetzige Zustand fördert jeden der längst bekannten Rechtsbrüche wie Steuerhinterziehung, Sozialversicherungsbetrug, Arbeitszeitvergehen und die allzu bekannten Verstöße nach PbefG.
Wie lange duldet unser Rechtssystem noch diese systematische vorsätzliche Kriminalität?
Also ich hab keine Worte mehr….