Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat vor kurzem ein verbindliches Merkblatt zur Datenaufzeichnung und Aufbewahrung für Taxi und Mietwagen veröffentlicht. Schafft dies nun die lang ersehnte Klarheit bei der seit diesem Jahr verpflichtenden TSE?
Die Taxibranche befindet sich derzeit immer wieder aufs Neue im Wechselbad der Gefühle. Noch am vergangenen Wochenende war kaum Licht am TSE-Horizont zu erkennen, nun sieht es schon wieder ganz anders aus – was nicht zuletzt an einer Anordnung des Bundesfinanzministeriums an die obersten Finanzbehörden der Länder liegt: Deren harmlos klingender Titel „Aufzeichnung und Aufbewahrung von Geschäftsvorfällen und anderen steuerlich relevanten Daten bei Taxi- und Mietwagenunternehmen“ verbirgt eine klare Verbindlichkeit. Doch dazu später mehr.
Bisher war der Status Quo, dass die exakte Interpretation der Neuregelungen der Kassensicherungsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), die nun auch für Taxis und Mietwagen gilt, seit deren Veröffentlichung im Mai 2021 in Frage stand. Von Anfang an war dabei vor allem undeutlich definiert, wie mit der dort vorgeschriebenen technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) alle Einnahmeursprungsaufzeichnungen gesichert werden können, falls nicht alle Einnahmen auch im Taxameter registriert werden. Im Umfeld der Metropolen wird der Großteil der Fahrten zwar schon über den Taxameter abgerechnet, im Rest der Republik gibt es aber viele Ausnahmen, besonders in ländlich geprägten Regionen.
Noch zur Europäischen Taximesse im November 2022 waren Industrie und Gewerbe gemeinsam fleißig dabei, Wege zu finden, wie die Taxameter als zentrales Instrument zur Aufzeichnung der Einnahmeursprungsaufzeichnungen genutzt werden könnten und trieben dabei diejenigen, die dies ernsthaft versuchten, an den Rand der Verzweiflung, weil man aus einem Ochs eben keinen Esel machen kann und der Taxameter sich daher für seine neue Aufgabe als denkbar ungeeignet erwies.
Im Rahmen der Messe verabredeten dann Taxameter-Hersteller und die Vertreter der Länderfinanzministerien einen Meinungsaustausch, vor allem, um weitere Details zum geplanten Datenformat zu klären. Das Datenformat ist seit Sommer 2023 verabredet und auf den schönen Namen DSFinV-TW getauft (DatenSchnittstelleFinanzVerwaltung – Taxameter und Wegstreckenzähler). Konkret geht es dabei um die technische Definition der Schnittstelle, mit deren Hilfe dann jeder prüfende Finanzbeamte einen einfachen Zugang zu den TSE-gesicherten Daten hat.
Damit hatte der Arbeitskreis dann seine Aufgabe erfüllt. Im Arbeitskreis entspannt sich wohl auch ein Austausch auf Fachebene, wo nach Insiderangaben zumindest auch die weiterhin bestehende Problematik des fraglichen Datenursprungs angesprochen wurde.
Wirklich Schwung in die Sache kam dann im vergangenen Spätsommer, als in München zum Oktoberfest die erste Tarifkorridorregelung etabliert wurde, welche in der Folge die Übernahme von Festpreisen als Bestandteil der örtlichen Taxi-Tarifs zwingend notwendig machte. Festpreiseingaben in Taxametern sind komplex für die Anwender, daher wäre eine alternative Signierung der Datensätze direkt aus den Vermittlungssystemem anstelle einer fehlerbehafteten Taxametereingabe allseits wünschenswert.
Parallel engagierte sich unter anderem der Fachverband Personenverkehr (FPN) aus Nordrhein-Westfalen und suchte das Gespräch mit den Finanzbehörden, um zu klären, ob auch außerhalb des Taxameters mit einer TSE sämtliche Einnahmen signiert werden dürften oder ob dafür mehrere TSEs notwendig seien.
Eigentlich war diese Fragestellung bereits im Anwendererlass vom 30.06.2023 unter dem Punkt 1.6 eindeutig formuliert: „Werden mehrere einzelne elektronische Aufzeichnungssysteme … mit einem System iSv§146a … verbunden, dann wird es nicht beanstandet, wenn die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen mit einer TSE geschützt werden, die alle im Verbund befindlichen elektronischen Aufzeichnungssysteme gemeinsam nutzen.“ In der Praxis blieb jedoch unklar, wie genau diese Regelung umzusetzen sei – zumal der Branchenprimus Hale die Positionierung der TSE direkt im Taxameter oder aber in den angeschlossenen SEI-Box favorisierte. Alternativ sollte eine Schnittstelle für nachhaltig mit dem Taxameter verbundene Datenfunksysteme geschaffen werden (APK 3.0), zu der bis vor kurzem aber noch kaum Informationen verfügbar waren.
Anfang der vergangenen Woche platzte dann offensichtlich der Knoten, als zum einen die Preisstruktur der Datenspeicherung der TSE-signierten Daten im Hale-Datencenter veröffentlicht wurden und scheinbar auch weitere Datendienstleister wie FMS oder Talex (taxi.de) kurz vor der Fertigstellung Ihrer TSE-Angebote stehen und zum anderen das BMF am 11. März seine verbindlichen Anforderungen zur „Aufzeichnung und Aufbewahrung von Geschäftsvorfällen und anderen steuerlich relevanten Daten bei Taxi und Mietwagenunternehmen“ an die obersten Finanzbehörden der Länder weiterleitete, welche es dann an Steuerberater und Unternehmerverbände weitergaben. Mit diesem Erlass ist die vorher gültige Aufzeichnungsregelung aus 2010, ergänzt 2017, aufgehoben.
Dieses Schreiben des BMF kommt im schönsten Behördendeutsch daher und versteckt so seine eigentliche Sprengkraft im Bezug auf die Optionen, wo die verpflichtende TSE positioniert werden darf. Die FPN und der Taxi- und Mietwagenverband TMV bieten jedoch in einer ersten Stellungnahme Hilfestellung zur Interpretation seines Inhalts. Der Landesverband aus Nordrhein-Westfalen und sein Dachverband stellen fest, dass die Pflichten aus der Kassensicherungsverordnung und der Anwendungserlass zu Paragraf 146 Abgabenordnung (AO) nun genauer geregelt und vom Gewerbe geforderte Erleichterungen umgesetzt seien.
Etwas sibyllinisch formuliert der Erlass dann seine Anforderungen an die Datenspeicherung aus möglicherweise verschiedenen Datenquellen. Unternehmer dürfen danach Kombinationen aus Taxameter/Wegstreckenzähler (WSZ) und Point-of-Service-Geräten (POS) einsetzen, in der Regel also Smartphones, auf denen eine Tourenvermittlungs-App installiert ist. FPN und TMV erklären dazu, dass die Daten aus den Systemen so in nur einer einzigen TSE nach dem Protokoll DSFinV-TW zu sichern seien. Auf dieser Grundlage könnten Bestandsgeräte und Kombinationen weiter betrieben werden, soweit sie technisch dazu in der Lage seien, den Anforderungen zu genügen.
Daten, die von einem Taxameter bzw. bei Mietwagen von einem Wegstreckenzähler (WSZ) zulässigerweise nicht aufgezeichnet werden können (wie beispielsweise nicht übermittelte Festpreise außerhalb des Pflichtfahrgebietes oder Kurierfahrten), dürfen manuell im Wege von Ergänzungen und Korrekturen in die Datenbestände eingepflegt werden. Auf neu in Verkehr gebrachte Wegstreckenzähler in Mietwagen sind diese Regeln ab Juli 2024 übrigens ebenfalls anzuwenden. Ein Wermutstropfen ist allerdings, dass ältere WSZ jedoch auch weiterhin ohne TSE betrieben werden dürfen. Die Pflichten zur elektronischen Aufzeichnung und Bereitstellung der Daten gelten aber auch für diese alten WSZ.
Der Erlass beginnt mit einer Aufzählung der verfügbar zu machenden Daten, die in Details von den bisherigen Regelungen abweicht. Die aufzuzeichnenden Daten müssen nach dem neuen Erlass eindeutige Fahrerkennungen sowie Schichtdaten (Datum, Uhrzeit Schichtbeginn und Schichtende) enthalten. Somit kommt nicht per Arbeitsrecht, sondern über das Steuerrecht eine Pflicht zur elektronischen Aufzeichnung von Schichtdaten auf die Taxi- und Mietwagenunternehmer zu, die allerdings auch durch Einpflegen in der Unternehmensdatenbank erfüllt werden kann. Im Auto bleibt demnach auch der Schichtzettel als erste interne Informationsquelle über Schichtzeiten weiterhin brauchbar. Auch legt der Erlass fest, dass die ggf. verschiedenen Einsatzorte eines Taxameters in seinem Taxameterleben lückenlos dokumentiert werden müssen.
Der FPN-Vorsitzende Markus Gossmann zeigte sich sehr zufrieden mit der Veröffentlichung des BMF: „Von der FPN waren viele Hinweise auf rechtliche, aber insbesondere technische und praktische Probleme gegeben worden, die bei Umsetzung der Mitte 2023 verkündeten Regelungen zwangsläufig aufgetaucht wären. Das ist ein guter Erfolg von TMV und FPN für das Gewerbe im ganzen Bundesgebiet.“ Und Randolf Stephany, Sprecher des Beirates Technik des TMV, betonte: „Es sind noch einige technische Details zur praktischen Umsetzung zu klären, aber der Rechtsrahmen ist deutlich verbessert worden und nun besteht endlich Klarheit, welche Anforderungen erfüllt werden müssen.“
FPN und TMV weisen auch darauf hin, dass der im September 2023 verkündete Nichtbeanstandungszeitraum bis Ende 2025 erhalten bleibt. Die Unternehmen hätten also bis dahin Zeit, neue Technik auszusuchen, zu bestellen und einbauen zu lassen. Gleichzeitig fordert man jedoch alle Unternehmen der Branche dringend dazu auf, vor allem das hier erläuterte Schreiben des BMF auch selbst zu lesen, um dessen Anforderungen dann ggf. gemeinsam mit dem Steuerberater auszuwerten und umzusetzen. Nebel war also gestern, jetzt sind die Unternehmen endgültig selbst am Zug. Rw
Hinweis der Redaktion: Eine Auswahl der bei Taxi Times bisher veröffentlichten Beiträge zum Thema TSE-Pflicht finden Sie hier.
Beitragsfoto: Remmer Witte
WARUM SO KOMPLEZIERT FÜR DIE UNTERNEHMER?
Es geht auch einfacher. An den Anforderungen für die DSFinV (TSE) hat sich mit dem BFM-Mail vom 13.04.2024 an die oberste Finanzbehörde und der TSE-Pflicht nichts geändert. Es sind alle möglichen auftretenden Geschäftsvorfälle mit einer einmaligen fortlaufenden Traktions.ID an das Einzelaufzeichnungsmodul in der TSE mit der definierten einheitlichen Exportschnittstelle gemäss § 4 KassenSichV zu übergeben.
In der Verantwortung das diese Anforderungen der DSFinV-TW erfüllt werden gegen über der Finanz- und Steuerbehörde, steht allein der Unternehmer.
Den Unternehmern empfiehlt der Schreibende diese Verantwortung wahrzunehmen und sich nicht auf mögliche Lösungen von Trittbrettfahrer wie Fahrtenvermittler und teure Dritt- Clouddienste zu setzen.
Es ist ein Irrer Glaube, dass man mit einer externen Cloud oder eine TSE-Karte in ein Smartphon steckt, dem EU-Taxameter als vor- oder nachgeschaltetem Aufzeichnungsgerät die Anforderungen auf einfache weiseerfüllen kann.
Die Programmierung und das Processing für die Anbindung des EU-Taxameter ist ein sehr komplexer Prozess. Mit einem oder drei zusätzlichen Teilgeräte kommen neue Hürden dazu.
Unabhängig welchen neuen oder nachgerüsteten EU-Taxameter mit implementierter TSE auswählt sollte man die Bedingung einfordern, dass der Anbieter die notwendigen Prüfschnitte für TW nachweist.:
1. QR-Code auf Bon / Beleg prüfen und validieren
2. TAR-Files (Export aus TSE) prüfen und valideren
3. DSFinV-K (Exporte aus API prüfen und validieren
Ergänzend: Prüfen relevanter Summen im Export
4. DFKA-Taxonomie-Export prüfen und validieren
Ergänzend: Prüfen relevanter Summen im Export
5. Konvertierung zwischen DSFinV-K und DFKA-Taxonomie
Wenn diese Prüfschritte durchgeführt sind, hat der Unternehmer die Gewähr dafür, dass er die exportierten Daten ab der TSE in einem BackOffice System seiner Wahl gemäss der DSFinV-TW für eine evtl. nötige Nachbearbeitung verwenden kann. Die 82-seitige Dokumentation DSFinV-TW verordnet auf der Seite 31:
Im Falle einer Korrekturerfassung beinhalten die Schlüsselfelder ORDN_NR, SCHICHT_ID, FAHRT_ID und TSE_ID bei beiden Datensätzen den identischen Wert. Im Feld BACK_OFFICE_ID wird für den neuen korrigierten Datensatz ein neuer Wert entsprechend der Konvention vergeben.
Um diese Anforderungen in dem eigenen BackOffice System auf einfache Weise durch führen kann, muss ein vom Taxameter Hersteller geprüftes TSE-System mit den Exportdaten zur Verfügung stehen.
Um alle Geschäftsvorfälle einfach aufzeichnen zu können, ist es den Unternehmern, dass sie bei ihrer Taxameter-Eichprüfstelle einfordern, dass sie alle Fahrten, sei es verordnete Tariffahrten, Fahrten nach feinen Tarifen, wie Krankenhaus-, DB-Pauschal-, Korridor-, ÖV-Taxifahrten und viele andere mit dem Taxameter durchführen darf. Alle EU-Taxameter-Hersteller bieten mehr oder weniger komfortabel eine Pauschalfahrten-Aktivierung an. Sie können problemlos z.T. mehr als 100 Tarife für jede Fahrt-Art auf Wunsch der Unternehmer programmieren. Das machen sie in vielen EU-Ländern. Es entspricht auch der EU-Richtlinie, dass Innovationen nicht durch die Richtlinie zu verhindern seien. Dazu erfüllt dies auch die Vorschrift 15.1, dass EU-Taxameter fünf nicht rückstellbare Zähler haben müssen. Damit diese Zähler korrekt z.B. km für Besetzte, Leerfahrten- und Gesamt. usw. aufzeichnen. In der DSFinV-TW wird es so verordnet, und nimmt mehrmals Bezug auf diese nicht rückstellbaren Zähler.
Fazit: Die Eich-Prüfstellen müssen von ihren rechtlich nicht nachweisbaren Forderung Abstand nehmen, dass nur verordnete Tarife mit dem Taxameter gefahren werden dürfen.
Damit sind die Unternehmer am Zug, diese einfache Realisierungsmöglichkeit einzufordern.
Ihre Forderung alles über den Taxameter aktiv laufen zu lassen ist praxisfremd. Es gibt Vergütungsvereinbarungen, die der Vertraulichkeit unterliegen und schlicht Betriebsgeheimnis sind. Diese Vergütungen gehen den Fahrer nichts an.
Ohne einen Schichtzettel geht es sowieso nicht, da Rechnungsfahrten „zuortbar“ erfasst werden müssen. Dafür müssen diese nicht über den Taxameter laufen…….
Der FPN lässt leider offen, weshalb er der Meinung ist, dass eine einzige TSE am Ende der Kette ausreichend sein soll.
Ihre zu recht gestellte Frage nach “ welcher Abstand zum Datenursprung für eine TSE noch zulässig sein kann, bevor diese Daten dann nicht mehr als manipulationssicher gelten und jede Signierung damit für die Katz ist“ wird in o.g. Schreiben, für korrekt erfasste Daten im Taxameter, nicht eindeutig beantwortet. Für nachbearbeitete Daten und nicht vom Taxameter erfasste Daten – ist es eindeutig.
Im Grunde läuft die TSE-Pflicht ins Leere, der Betrug wird weitergehen, da der Papierschichtzettel weiterleben wird.
Lieber M.R.
Ihre Antwort auf meinen Kommentar lässt mich vermuten, dass Sie die 82-seitige TSE Dokument DSFinV-TW V1.1 und das BMF-Mail vom 11.Mär.2024 an die obersten Finanzbehörden der Länder zu dem TSE- Thema für TW nicht intensiv analysiert haben.
Als erfahrener Taxi-Unternehmer und Entwickler einer EU- itTax-Meter-Kasse Typ U befasse ich mich seit mehr als 10 Jahren mit der Digitalisierung im Taxi- und Mietwagengewerbe und habe mich mit dem Fiskal Taxameter bzw. neu mit den ersten Entwürfen und der finalen TSE-Dokumentation auseinandergesetzt.
Wenn man das Dokument richtig interpretiert, bietet es den Taxi- und Mietwagenunternehmen im Zuge der Wirtschaftfreiheit auch neue Geschäft Möglichkeiten, die mit viel geringerem Aufwand im BackOffice als aktuell zu erledigen sind.
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Warum soll es praxisfremd sein, die Unternehmer müssen so oder so für alle Geschäftsvorfälle, alle Zahlen für Beträge, Fahr-. Arbeitszeiten und vieles mehr aufzeichnen. Wenn Sie dies zukünftig über mehrere verschiedenen Geräte oder Kanäle tun wollen, wünsche ich Ihnen viel Glück dabei. Es wird mich interessieren, wie sie es schaffen dies alles auf einen Datenträger gemäss der TSE- Dokumentation zu bringen und diesen bei einer Finanzkontrolle nach der KassenSichV zu übergeben und es dann keine Beanstandung gibt.
Es wird viel mit dem Betriebsgeheimnis argumentiert, dabei ist es meistens nur ein Vorwand und hat den Zweck irgendwelche Zahlen von den Steuerbehörden oder von den Fahrern zu verheimlichen. Erfolgreiche Unternehmer zahlen nicht nur den Mindestlohn an die Fahrer sie bieten Umsatzbeteiligung an und haben dank der Innovativität der Fahrer mehr Ertrag für ihr Unternehmen. Da geht es wohl den Fahrer an was für die Fahrten für Erträge erwirtschaftet werden.
Dies gilt auch für die Rechnungsfahrten seien es für Sonder-Tariffahrten oder Pauschalpreisfahrten. Zudem bieten die neuen EU-Taxameter Typ U Möglichkeiten an wie die Rechnung in Echtzeit sofort per Mail an den Auftraggeber der Fahrt übermittelt werden kann. Auch welchem Auftraggeber oder Vermittler eine Fahrt zuzuordnen ist, kann man bereits bei Kasse bzw. der Zahlart festlegen und wird auch in der Exportdatei der TSE für das BackOffice aufzufinden sein.
Das es ohne Schichtzettel nicht geht, da gebe ich Ihnen recht und auch das BMF verlangt dies incl. den Arbeitszeiten. Nur können diese mit dem Taxameter und der TSE automatisiert und digital erstellt werden. Da gibt’s dann für den Fahrer oder Arbeiter an diesen Digitalen Schichtrapporten nicht mehr zu schummeln.