Die KassenSichV sieht eine Meldepflicht der verwendeten Kassensysteme vor. Diese war mangels Mitteilungsverfahren bisher ausgesetzt. Dieses wird nun ab Januar 2025 verfügbar sein. Entsprechend wird zukünftig auch eine fahrzeugbezogene Meldung der In- oder Außerbetriebnahme von so genannten EU-Taxametern und Wegstreckenzählern beim BMF erwartet.
Vor sieben Jahren schaffte die damals neue Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) eine verbindliche Basis für die Digitalisierung von Kassensystemen, die dann auch Taxameter und Wegstreckenzähler in die dort hinterlegte Aufzeichnungspflicht mit einbezog. Nach vielem Hin und Her sind inzwischen auch die gewerbebezogenen Details festgelegt, mit denen diese geeichten Fahrpreis- bzw. Fahrstreckenermittlungsgeräte nunmehr parallel auch als Geräte zur Einnahmeursprungsaufzeichnung nutzbar gemacht werden sollen. Dazu sind alle dort anfallenden Messvorgänge gleichzeitig als Geschäftsvorfall zu registrieren und diese Datensätze durch eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) unveränderbar zu signieren. Aufgrund der Tatsache, dass dazu zunächst Äpfel zu Birnen gemacht werden mussten, gilt die Verpflichtung zur Nutzung geeigneter Geräte für die Taxi- und Mietwagenbranche zwar seit Anfang dieses Jahres, wurde aber durch eine Nichtbeanstandungsregelung nochmals um zwei weitere Jahre ausgesetzt.
Ein ähnliches Dilemma entstand bei der generellen Umsetzung der KassenSichV nicht nur für Taxis und Mietwagen durch die bisher fehlende Option, den Finanzbehörden auf elektronischem Wege mitzuteilen, wer welches System mit welchem Gerät zur digitalen Sicherung der Einnahmeursprungsaufzeichnungen nutzt. Daher war auch die Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems gemäß Paragraf 146A der Abgabenordnung noch ausgesetzt. Nunmehr soll die elektronische Übermittlungsmöglichkeit über Elster und Eric (Schnittstellen der Finanzbehörden für Steuerpflichtige) ab Beginn des kommenden Jahres verfügbar sein.
Entsprechend wurde jetzt die Aussetzung der Mitteilungsverpflichtung aufgehoben. Sowohl die Verwendung stationärer Kassensysteme als eben auch der Einsatz TSE-fähiger Taxameter und Wegstreckenzähler (WSZ) wird bis spätestens Ende Juli 2025 meldepflichtig. Dabei verweisen die Finanzbehörden noch einmal explizit darauf, dass alle in einer Betriebsstätte verwendeten Aufzeichnungssysteme in einer einheitlichen Meldung zu übermitteln sind, und dass diese Regelung auch für gemietete oder geleaste Geräte, die sich also nicht im Besitz des Nutzers befinden, gültig ist.
In der zum 28. Juni 2024 veröffentlichten Mitteilung zum Beginn der Mitteilungsverpflichtung gemäß der Abgabenordnung und der zur Änderung des Anwendererlasses zur Abgabenordnung geht das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem zweiten Absatz gesondert auch auf die Verpflichtungen zur Mitteilung von Taxametern und Wegstreckenzählern im Sinne der Kassensicherungsverordnung ein.
Demnach ist
- von der Mitteilung für EU-Taxameter- und Wegstreckenzählern, die ohne eine zertifizierte TSE verwendet werden, bis zur Implementierung der zertifizierten TSE abzusehen.
- die Verwendung von EU-Taxameter und Wegstreckenzählern, die vor dem 1. Juli 2025 mit einer TSE ausgerüstet werden und deswegen die Nichtbeanstandungsregelung nicht mehr in Anspruch nehmen, bis zum 31. Juli 2025 mitzuteilen.
- die Verwendung von ab dem 1. Juli 2025 mit einer TSE ausgerüsteten EU-Taxametern und Wegstreckenzählern innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Ausrüstung mit einer TSE mitzuteilen.
- die Außerbetriebnahme von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern nach dem 1. Juli 2025 ebenfalls innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme mitzuteilen, wenn vorher auch deren Inbetriebnahme zu melden war und auch gemeldet wurde.
- bei Taxametern und Wegstreckenzählern bei dem elektronischen Aufzeichnungssystem auch das zugehörige Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs mitzuteilen.
- stets eine einheitliche Mitteilung zu übermitteln, bei der alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte aufgeführt werden.
- auch die Mitteilungspflicht für Wegstreckenzähler nur dann gültig, wenn diese am oder nach dem 1. Juli 2024 erstmalig in den Verkehr gebracht wurden. Ältere Geräte bleiben ausgenommen.
Kurz gesagt müssen also alle TSE-Taxameter und Wegstreckenzähler spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme angemeldet werden, und zwar im Rahmen einer Gesamtübersicht der im Betrieb verwendeten TSE-Geräte nebst den Kennzeichen der Fahrzeuge, in denen sie eingesetzt werden. Das gleiche gilt auch, wenn ein Gerät in ein anderes Fahrzeug eingebaut oder verkauft wird. Und wer schon vor dem 1. Juli 2025 TSE-Geräte nutzt, muss dies erst zum 1. Juli 2025 melden.
Wer nun die sicherlich berechtigte Frage stellt, wo genau die Meldungen denn platziert werden sollen, muss sich mit der leidigen Antwort zufrieden geben, dass dies wohl erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben werden wird. Es ist also wie so oft, man setzt sich mit den Details auseinander, um dann festzustellen, dass man dies in einigen Wochen oder Monaten wohl erneut wird tun müssen, da immer noch ein Puzzleteil fehlt. Also zurück auf Los und es darf immer noch kein Erledigungshäkchen eingesammelt werden.
Die zweite, vielleicht etwas versteckte Nachricht lautet: Wer nichts zu melden hat, fällt auf – und zwar nicht erst nach dem Ende der Nichtbeanstandungsfrist zum Jahreswechsel 2025/2026. Wer über Taxi- oder Mietwagenkonzessionen verfügt, aber nach dem 1. Juli 2025 keine TSE-Taxameter oder TSE-WSZ anzumelden hat, könnte sogar zunächst einen Hinweis von den Finanzbehörden erhalten, dass man dort auf seine Meldung wartet. Wo die Meldung dann zum Jahreswechsel 2025/2026 immer noch fehlt, könnte genau dies den Hausbesuch der Finanzbehörden zur Folge haben – wenn diese denn so fit und flexibel sind. In jedem Fall fällt jetzt die Nichteinhaltung der Abgabenordnung nicht erst bei einer Prüfung auf, sondern ist auch vorher schon augenfällig – und das ist neu. rw
Hinweis der Redaktion: Eine Auswahl der bei Taxi Times bisher veröffentlichten Beiträge zum Thema TSE-Pflicht finden Sie hier.
Beitragsbild: Remmer Witte