Wer einen Drucker im Taxi hat, soll zukünftig für jede Fahrt einen Beleg drucken, egal, ob der Kunde fragt. Der Fachbegriff dafür ist „Belegerteilungspflicht“. Diese Papierverschwendung könnte man ganz leicht vermeiden, indem man nur einen einizigen Satz aus der Kassensicherungsverordnung streicht.
Diese Meldung ist am 18.10.2024 aktualisiert worden.
„Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle … erfasst …, hat … einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen“, heißt es in Ziffer 2 des Paragrafen 146a der Abgabenordnung (AO). Die Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr, kurz Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), präzisiert dazu: „Die Angaben (auf dem Beleg) müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar oder aus einem QR-Code auslesbar sein.“ In Bezug auf das Taxi legt die KassenSichV dann weiter fest: „Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen Belegdrucker, so kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden. Die Ausstellung des Belegs kann zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Geschäftsvorfall und gegenüber einem nicht an dem Geschäftsvorfall unmittelbar Beteiligten geschehen.“
Daraus ist zum einen zu lesen, dass ein Taxi mit einem Belegdrucker offensichtlich für jede einzelne Fahrt einen analogen Beleg auszustellen hat, und zum anderen, dass solche Belege alternativ auch elektronisch ausgegeben werden können. Warum der erste Satz trotzdem explizit festlegt, dass zwingend analog gedruckt werden muss, wenn ein Drucker vorhanden ist, auch wenn alternativ ein elektronischer Beleg erstellt werden kann, erschließt sich dabei nicht. Dieser Satzteil ist offensichtlich einfach ein Relikt aus der Zeit der Entstehung der Verordnung, als man sich noch nicht vorstellen konnte, dass auch das Taxi irgendwann erfolgreich der Digitalisierung unterliegen würde. Sie ist sozusagen ein Blinddarm ohne erkennbare Funktion.
Die Produkt-Entwicklungen um die TSE-Pflicht für Taxameter (TSE = technische Sicherheitseinrichtung, eine unveränderliche Signierung der zwingend zu speichernden digitalen Einnahmeursprungsaufzeichnungen direkt nach den Fahrten) der Taxameterhersteller sowie der Vermittler sind inzwischen ja größtenteils auf dem Markt. Wo diesbezüglich eine Cloud-Lösung angeboten wird (FMS, Gefos, Seibt & Straub etc.), da ist die Erstellung und Speicherung elektronischer Belege schon im Angebot inkludiert.
Aktualisierung vom 18.10.2024: Auch die Firma Hale plant über die Hale-App nun einen QR-Code für jede Fahrt, den der Fahrgast einlesen kann, wenn er möchte, um sich seinen Beleg nötigenfalls auch später herunterzuladen. Damit wäre dann auch mit dem Hale-System ein elektronischer Beleg inkludiert.
Aus Sicht von Finanzexperten wäre eine solche Lösung, wo für jede Fahrt ein unveränderbarer elektronischer Beleg digital gespeichert würde, eigentlich doch die Wunsch-Lösung, da sie keinerlei unerwünschte Umleitungen mehr zulässt. Wäre dies dann aber der Standard, dann hätte der analoge Quittungsdrucker für die Prüfung der Steuerehrlichkeit keine Relevanz mehr. Somit steht es für das Gewerbe nun zum einen an, die Finanzbehörden darüber zu informieren, dass vollständig digitale Lösungen zukünftig auch im Taxi die Belegkette schließen können, zum anderen muss der verbleibende Wunsch geäußert werden, den leidigen Satz in der KassenSichV so umzuformulieren, dass analoge Drucker im Taxi ausschließlich im Kundenservice genutzt werden können, ohne dass sie parallel einer analogen Druckpflicht unterliegen.
Es gäbe zwar gemäß AO auch noch die Option, die einzelnen Steuerpflichtigen auf Antrag von der Belegerteilungspflicht zu befreien. Diese Option ist aber wohl nicht für solche Fälle vorgesehen, wo die Belege eh durchaus elektronisch erzeugt werden können, sondern eher für solche, wo alternativ gar keine Belege erstellt werden – beispielsweise die Groschen an der Toilette.
Derzeit spricht die KassenSichV als alternativen Beleg im Übrigen ja auch noch die klassische handgeschriebene Quittung in Papierform an. Diese aber sollte sich ein digitalisiertes Taxigewerbe auch schon aus eigenem Antrieb verbieten, denn diese Belege sind ja oft aufgrund fehlender Angaben aus rein steuerlicher Sicht nicht mal das Papier wert, auf dem sie geschrieben sind. Man stelle sich vor, dass man beispielsweise beim Einkauf im Supermarkt oder anderen Ladengeschäften eine handschriftliche Quittung ausgehändigt bekäme, dies wäre doch heute schon unvorstellbar. Warum sollte diese Option also gerade im Taxi erhalten bleiben?
Auch die Taxibranche muss sich endlich den Zeichen der Zeit stellen und seinen Kunden auf Anfrage eine ordentlich gedruckte und seriell nummerierte Quittung mit allen Auftragsdaten anbieten können. Es ist eh verwunderlich, dass Belege ohne diese Angaben überhaupt noch als steuerlich relevante Belege akzeptiert werden, wo sich so doch jeder so viele Quittungen basteln könnte, wie er möchte. Im Übrigen sind ja auch die Blanko-Quittungsvordrucke in den meisten Taxen in beliebiger Anzahl vorhanden und sicherlich kaum diebstahlgeschützt. Bleibt aber die Belegerteilungspflicht für jedes Taxi mit integriertem Drucker unverändert bestehen, dann wird sich zukünftig allein aus Kostengründen kaum ein Unternehmen noch solche Drucker einbauen, und der alte handschriftliche Quittungsblock muss bis an das Ende aller Tage im Dienst bleiben.
Es gibt ganz aktuell eine große Chance, denn derzeit kursiert der Entwurf zur zweiten Änderungsverordnung der KassenSichV mit der Bitte um Prüfung bei den Verbänden zur Anhörung. Hier sollen vor allem verschiedene sachliche Detail- und Rechtschreibfehler aus dem Verordnungstext eliminiert werden. Aber auch in dieser aktualisierten Variante wurde das Relikt der analogen Belegerteilungspflicht für das Taxi, falls denn ein Drucker vorhanden ist, leider wieder unverändert übernommen.
Es ist zu hoffen, dass eben dieser leidige Anachronismus nun zumindest noch auf Initiative der Verbände behoben wird und so der Weg dazu frei wird, dass auch das Taxigewerbe seinen Kunden auf Anfrage jederzeit einen ordentlichen gedruckten Beleg im Fahrzeug erstellen kann, ohne gleichzeitig auch für jede Fahrt ohne Quittungswunsch im ohnehin beengten Taxi einen solchen – nach den Bestimmungen der KassenSichV ca. 25 cm langen – Thermopapierbeleg nur für den Restmüll produzieren zu müssen.
Natürlich könnte man auch noch darüber diskutieren, ob vielleicht etwas anderes dahinter steckt, wenn sich diese eigentlich doch sinnentleerte Formulierung immer noch in der KassenSichV halten konnte. Dem Autor fehlt dazu jedoch die Phantasie, wie damit die ursprünglich angestrebte Transparenz der Geschäftsvorfälle in den anstehenden TSE-Zeiten noch konterkariert werden kann. Falls alternativ auch elektronische Belege in der vorgeschriebenen Form erstellt werden können, dann ist ein zusätzlich ohne Kundenwunsch ausgedruckter analoger Beleg absolut sinnlos. Und falls weder analoger Druck noch elektronischer Beleg angeboten werden, dann besteht die Belegerteilungspflicht ja eh unverändert, auch wenn so gleichzeitig die TSE-Pflicht unterlaufen wird. Vielleicht klappt es ja noch, und der kirre Satz in der KassenSichV wird doch zugunsten der Vernunft entstaubt. Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt. rw
Hinweis der Redaktion: Eine Auswahl der bei Taxi Times bisher veröffentlichten Beiträge zum Thema TSE-Pflicht finden Sie hier.
Beitragsfoto: Remmer Witte, mit freundlicher Genehmigung von quickbon.com