Eine Werbung mit „Taxifahren auf moderne Art“, um die daraufhin angeforderte Dienstleistung mit Mietwagen umzusetzen, ist auch gegenüber Uber abmahnfähig. Der Kölner Taxi Ruf erreicht eine Unterlassungserklärung.
Uber hatte in seiner APP mit den Slogan „Taxifahren auf moderne Art“ geworben. Weil die dort beworbenen Fahrzeugbestellungen dann zumindest in Köln ausschließlich von Mietwagen abgewickelt wurden, hatten die Domstädter eine kostenbewehrte Abmahnung gegenüber Uber auf den Weg gebracht und Unterlassung dieser irreführenden Werbung eingefordert.
Diese Abmahnung führte nun tatsächlich zu einem Einlenken seitens Uber B.V., Amsterdam. Man gebe die Unterlassungserklärung „aus pragmatischen Gründen“ ab, heißt es in einem Taxi Times vorliegenden Schreiben, erkenne aber die Rechtmäßigkeit dieses Anspruchs dem Grunde nach nicht an. Auch die Abmahnkosten wurden in voller Höhe anerkannt.
Mit der Unterlassungserklärung verpflichtet sich Uber, zukünftig eine angemessene Vertragsstrafe an den Taxi Ruf Köln zu zahlen, falls man weiterhin mit dem Button „Taxifahren auf moderne Art“ wirbt, im Anschluss aber Mietwagen vermittelt werden, ohne dass erkennbar ist, dass es sich nicht um ein Taxi handelt.
Wie keine andere Genossenschaft in Deutschland tritt der Kölner Taxiruf für gleiche Wettbewerbsregeln ein, was in mittlerweile über einhundert Verfahren gegen Plattformanbieter wie Uber oder Free Now (ehemals mytaxi) bzw. dessen Partner manifestiert ist, bei denen man vor Gericht siegreich war.
Trotzdem zeigte sich Aleksandar Dragicevic, Vorstand des Taxi Ruf Köln, von dem aktuellen Ergebnis positiv überrascht: „Zum ersten Mal hat Uber auf eine Abmahnung unsererseits sofort reagiert und eine Unterlassungserklärung abgegeben. Es ist zwar ein kleiner Punktsieg, aber dieser zeigt, dass man etwas erreichen kann, wenn man hartnäckig dran bleibt.“
Basis der Abmahnung ist der § 49, Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), welches Verkehr mit Mietwagen als die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen … die nicht Verkehr mit Taxen … sind“ definiert und sogar ausdrücklich formuliert, dass „Werbung für Mietwagenverkehr (nicht) geeignet sein (darf), zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr … zu führen. Somit darf Werbung für Mietwagenverkehr weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxiverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr zu führen. rw
Anmerkung der Redaktion: Die überraschende Freude von Aleksandar Dragicevic mag auf den ersten Blick verwunderlich sein, ist der Verstoß gegen das taxiähnliche Werbeverbot doch allzu offensichtlich und somit die nun abgegebene Unterlassungserklärung alternativlos. Wenn man allerdings bedenkt, dass Uber trotz klarer Urteile in zahlreichen anderen Fällen des Wettbewerbsrechts wenig bis gar keine Bereitschaft erkennen lässt, sich deutschem Recht zu beugen, ist dieses (frühe) Einlenken Ubers in der Tat überraschend.
Beitragsfoto: Uber, Montage: Witte
„Anmerkung der Redaktion: Die überraschende Freude von Aleksandar Dragicevic mag auf den ersten Blick verwunderlich sein, ist der Verstoß gegen das taxiähnliche Werbeverbot doch allzu offensichtlich und somit die nun abgegebene Unterlassungserklärung alternativlos. Wenn man allerdings bedenkt, dass Uber trotz klarer Urteile in zahlreichen anderen Fällen des Wettbewerbsrechts wenig bis gar keine Bereitschaft erkennen lässt, sich deutschem Recht zu beugen, ist dieses (frühe) Einlenken Ubers in der Tat überraschend.„
Kein Wunder liebe Kollegen!
es ist nicht verwunderlich, dass Uber so reaktionsschnell ist. Der Sturm britischer Gerichtsentscheidungen hat die Europäische Kommission erreicht. Im Gegensatz zu uns handet Uber immer sehr kalkuliert und systematisch. Wir müssen auf die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Europaministerrates warten, um mehr Wachsamkeit und Gehorsam Uber zu sehen Und zu erleben !!! Viel Erfolg!