Ein Taxiunternehmer aus Berlin kämpft seit Jahren juristisch mit Uber. Im Mai könnte ein endgültiges Urteil ergehen.
Am 06. April trafen sich Taxigewerbe und Uber vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Während Richard Leipold, Taxiunternehmer aus Berlin, beziehungsweise sein Anwalt, klar darlegten, wie Uber gegen die Rückkehrpflicht und andere Bereiche das PBefG verstößt, zog sich der Uber-Anwalt auf die Position zurück, der § 49 sei unzeitgemäß und würde ausgerechnet Mietwagen-Einzelunternehmern das Arbeiten fast unmöglich machen.
Uber sei ohnehin nur Vermittler und gar nicht für das Verhalten seiner Partner verantwortlich und das Taxigewerbe möchte sich so nur die ungeliebte Konkurrenz vom Leib halten. Außerdem habe das Taxi an Bedeutung stark eingebüßt und sei schon von daher längst nicht mehr schutzwürdig.
Dabei übersieht Uber drei wichtige Punkte: Der Absatz 5 eben jenes Paragraph 49 legt fest, dass Mietwagenverkehre nicht mit Taxiverkehren verwechselt werden dürfen. Wer Aufträge via App und ad hoc vermitteln möchte, der kann das tun. Aber eben nur an Taxis.
Genau der Personenkreis, den Uber gar nicht bedienen will, also Behinderte, Schüler, Senioren, ist natürlich auf das Taxi angewiesen, woraus sich eine hohe Schutzbedürftigkeit ableiten lässt. Und wer seinen Partnern so viel Vorschriften macht, wie Uber das tut, der ist eben mehr als ein reiner Vermittler und damit auch haftbar. Ein Urteil wurde für den 18. Mai 2017 angekündigt. Dieses hätte bundesweite Wirkung und könnte das Aus für UberBlack bedeuten. (tb)