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Start Arbeitsrecht

Überstunden im Minijob – ohne Stundenkonto riskant

von Remmer Witte
29. Januar 2025
Lesedauer ca. 3 Minuten.
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Überstunden im Minijob – ohne Stundenkonto riskant
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Minijobber haben oft genaue Vorstellungen, wie ihr Minijob zeitlich ausgestaltet werden soll. Will man als Arbeitgeber nicht in Zugzwang geraten, sollten Über- und Unterstundenregelungen gut geplant werden. Am einfachsten gelingt das mit der Vereinbarung eines Stundenkontos, da sich so sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer die Risiken aus diesem Beschäftigungsverhältnis sinnvoll kontrollieren lassen.

Aushilfen möchten häufig auch gern nur Aushilfen sein, weil dies für sie Brutto gleich Netto bedeutet. Alle Steuern und Sozialabgaben zahlt hier nämlich der Arbeitergeber. Und spätestens, wenn es neben dem Minijob noch einen Hauptjob gibt, wäre für den zweiten Job ansonsten auch Lohnsteuer auf Basis der Steuerklasse sechs fällig, und dann bleibt kaum etwas vom Zuverdienst übrig. Viele Aushilfen wissen parallel auch darum, dass sie im Minijob trotzdem durchaus mal mehr als die durchschnittlich maximalen 556 Euro (bis zum vergangenen Jahreswechsel 538 Euro) verdienen dürfen, und schlagen diesbezüglich dann gern mal sehr kreative Verteilungen vor, vor allem, wenn sie gerade Geldbedarf haben. Daher sollten Arbeitgeber hier möglichst rechtssicher informiert sein, um Risiken zu vermeiden.

Eine höhere Zahlung als 556 Euro ist tatsächlich maximal dreimal im Kalenderjahr möglich, wenn diese im selben Kalenderjahr durch geringere Zahlungen in anderen vorhergehenden oder folgenden Monaten wieder ausgeglichen werden. Wer sich nun als Arbeitgeber aufs Glatteis begeben will, der führt einfach nur genau Buch darüber, wie viel seine Minijobber denn aktuell gerade „drüber“ oder „drunter“ sind, und versucht dies im Laufe der Zeit wieder auszugleichen. Für den Arbeitnehmer einfach, der Arbeitgeber muss dabei allerdings sehr genau aufpassen.

Kommen dann kurzfristige Kündigungen oder auch lohnfortzahlungspflichtige Krankheiten dazwischen, oder auch ein vierter Monat, in dem der Maximalbetrag versehentlich doch wieder überschritten wird, spätestens dann hat der Arbeitgeber trotz alledem ein relativ unlösbares Problem, da so einfach zu viel verdient wurde und die Tätigkeit damit im Nachhinein sozialversicherungspflichtig wird. Das aber wollen in der Regel weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber. Auch ist es auf diesem Weg nur schwer umrechenbar, wieviel Lohnfortzahlung dem Minijobber im Krankheitsfalle oder Urlaubsfalle denn nun zustehen. Streit ist so also vorprogrammiert.

Eine elegante Alternative ist die arbeitsvertragliche Vereinbarung eines Stundenkontos zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Mit dieser Vereinbarung lässt sich beispielsweise regelmäßig der Maximalbetrag von derzeit 556 Euro am Monatsende auszahlen. Die darüber hinausgehenden Stunden werden gar nicht erst in Euro umgerechnet, sondern verbleiben als Überstunden, die dann dem Stundenkonto gutgeschrieben werden. Kommt anschließend ein Monat mit weniger Stunden, wird die Lohnzahlung aus dem Stundenkonto bis zum Maximalbetrag aufgefüllt. Fehlen dagegen mal ein paar Stunden, dann können diese im Folgemonat einfach wieder ausgeglichen werden, ohne dass sich Abrechnungsstunden oder ‑betrag ändern. Diese Verfahrensweise ist für alle Beteiligten – inklusive dem Steuerberater – erheblich eleganter als die oben genannte Glatteisvariante.

Rechtlich wichtig ist es jedoch, die Nutzung eines solchen Arbeitszeitkontos stets schriftlich zu vereinbaren. Dies ist sowohl im Arbeitsvertrag als auch über eine gesonderte Vereinbarung möglich, Hauptsache, die Vereinbarung kann schriftlich belegt werden, da die Sozialversicherungsprüfenden sonst gern mal ihren Finger in diese Wunde legen. Und das kann dann teuer werden, weil ohne eine solche Vereinbarung immer dann rückwirkend aus dem Minijob eine sozialversicherungspflichtige Festanstellung wird, wenn im Jahresverlauf in mehr als drei Monaten mehr als 556 Euro verdient wurden.

Bleibt das Überstundenkonto nun immer im Bereich von maximal plus 25 und minimal minus 25 Stunden, dann muss bei einem Minuskontostand nur zu Jahresende einmal ein „krummer“ Betrag ausgezahlt werden, um das Konto zum Jahreswechsel wieder auf Null zu bringen, während bei einem Plus-Kontostand in diesem Monat dann entsprechend etwas weniger gearbeitet werden darf, um so die angestrebte Null zu erreichen.

Sowohl der Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer dürften in der Regel sehr glücklich mit dieser Regelung werden, wenn sie nun nur noch gemeinsam aufpassen, dass das Stundenkonto aufgrund der regelmäßigen Maximalauszahlung nicht parallel versehentlich durch zeitweilige Fehlschichten drastisch ins Minus rutscht. Gerade Minusstunden lassen sich oft nur schwer oder gar nicht aufholen, da der Arbeitgeber ja schon in Vorleistung getreten ist.

Laufen dagegen zu viele Überstunden auf, dann ist es oftmals auch schwierig, diese trotz Minijobgrenze noch auszuzahlen. Im Übrigen steht es dem Arbeitnehmer bei einer Stundenkontovereinbarung rechtlich immer zu, eine Überstundenauszahlung auch außer der Reihe einzufordern, wenn sich auf dem Stundenkonto mehr als die Hälfte der üblicherweise monatsdurchschnittlich gearbeiteten Stunden angesammelt hat. Ganz schlaue Arbeitnehmer könnten auf diesem Wege dann aus einem Aushilfsjob sogar unumkehrbar eine Festanstellung machen, ohne dass der Arbeitgeber sich dagegen wehren kann. Schon deshalb sollte das Konto nie viel voller als 25 oder vielleicht mal 30 Plus-Stunden werden. rw

Beitragsbild: Cliparts free, bearbeitet von Remmer Witte

Tags: ArbeitszeitkontoGeringfügige BeschäftigungMinijobÜberstunden
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Remmer Witte

Nach über 40 Jahren als Fahrer, Disponent und Chef im Taxi- und Mietwagengewerbe ist der Niedersachse heute unter anderem für einen taxinahen Dienstleister aktiv. Seine Themen sind die Branchenzukunft und -politik und die kleinen Dinge im Alltag des Gewerbes.

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