Taxis dürfen nur an dafür ausgeschilderten Halteplätzen auf Kunden warten. So sah es bisher die Münchner Taxiordnung vor. Wenn sich ein Taxler daran aber nicht halten will, darf ihm die Behörde trotzdem kein Bußgeld auferlegen. Die aktuelle Regionalausgabe „Taxi Times München“ beleuchtet die Hintergründe.
Die Richter des obersten Verwaltungsgerichts mit Sitz in Leipzig bestätigten mit diesem Urteil die Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, schreibt Taxi Times München in seiner aktuellen Regionalausgabe. Dieser hatte bereits im Juni 2018 der Klage eines Münchner Taxifahrers Recht gegeben. Jener Fahrer hatte sich nicht an einem Standplatz bereitgestellt, sondern wartete unmittelbar vor einer Nachtbar. Doch statt Fahrgästen kam eine Kontrolle der Aufsichtsbehörde und brummte den Kollegen eine Geldstrafe über 200 Euro auf. Daraufhin machte sich der Taxifahrer sein Jurastudium zunutze und blätterte den entsprechenden Gesetzestext des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) durch.
Dort stieß er auf den § 47, Absatz 1: „Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält …“. Und weil genau das so im PBefG steht, muss der Taxifahrer nun kein Bußgeld bezahlen – obwohl er sich genau nicht an einer solchen behördlich zugelassen Stelle bereitgehalten hat.
Das klingt zunächst widersprüchlich, doch im besagten Fall lag der Fehler tiefer: Die Stadt München hatte sich nicht auf das PBefG berufen, sondern auf eine ähnlich lautende Regelung in der eigenen Taxiordnung. Und genau diese Regelung sei unzulässig, meinte nun das höchste deutsche Verwaltungsgericht – weil es ja schließlich schon im PBefG steht. Offizielle Begründung des Gerichts: „Das Personenbeförderungsgesetz ermächtigt nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung, die gebietet, dass Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen.“ Rechtsverordnungen dürften lediglich den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie die Einzelheiten des Dienstbetriebs regeln. Die Standplatzpflicht würde unter keinen dieser drei Regelungsbereiche fallen.
Als Laie möchte man an dieser Stelle einwerfen, dass es letztlich doch egal sei, wo das Verbot einer Bereitstellung außerhalb der zugelassenen Stellen geschrieben steht. Das Dumme aus Sicht der beklagten Stadt München war nur, dass es zwar besagte Regelung im § 47 gibt, das PBefG aber keine Bußgelder in solchen Fällen vorsieht. Das heißt nun aber nicht, dass es keine Standplatzpflicht mehr für Taxis gibt, wie es die Süddeutsche Zeitung fälschlicherweise interpretierte. Die Kommunen dürfen sehr wohl weiterhin die Plätze bestimmen, an denen Taxis ordnungsgemäß auf Kundschaft warten dürfen. Aber: Wenn sich ein Taxifahrer nicht daran hält, haben die Kommunen keine Handhabe, ihn zu bestrafen.
Und doch gibt es einen Unterschied: Das Warten innerhalb ausgewiesener Stellen ist erlaubt. Das Warten außerhalb solcher Stellen kann immerhin von der Polizei wegen Falschparkens geahndet werden. Dann kostet es aber nur 15 Euro und nicht 200 Euro. jh
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Bildquellen: Bundesverwaltungsgericht Leipzig, © OpenStreetMap-Mitwirkende