Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat entschieden: Auch wenn ein Taxifahrer nicht alle drei Minuten einen Knopf drückt, gilt die Zeit beim Warten als Arbeitszeit.
Der Chef des Taxiunternehmens wollte sämtliche von dem Zeiterfassungssystem im Taxi erfassten Arbeitszeiten nur dann bezahlen, wenn sein Mitarbeiter regelmäßig eine Taste betätigt. Ein akustisches und optisches Signal erinnerte ihn daran. Vergaß er den Druck auf die Taste, wurde aus der Standzeit keine Arbeitszeit, sondern Pausenzeit. Und damit nicht bezahlte Zeit.
Das ist nicht in Ordnung, urteilten die Richter (Urteil vom 30.08.2018, Az. 26 Sa 1151/17). Der Mindestlohn wird auch dann fällig, wenn die Taste nicht gedrückt wird. Damit folgte das Gericht der Meinung des Fahrers. Der hatte gesagt, das regelmäßige Drücken der Signaltaste sei nicht zumutbar. Zudem war es auch nicht immer möglich. Auch das Arbeitsgericht hatte in der Vorinstanz schon so entschieden – und gesagt, der Taxifahrer habe einen Anspruch auf Mindestlohn, auch wenn in den Standzeiten die Signaltaste nicht regelmäßig gedrückt wurde. tm
Symbolfoto: Taxi Times
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