Darf man am Taxisteuer weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen? Darüber gibt es noch immer Debatten. Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg sagt: ja, wenn man erkennbar bleibt.
Auch, wenn es für die meisten heute kaum mehr ein Thema ist: Noch immer gibt es zum Teil Unsicherheit über die rechtliche Lage in Sachen Corona-Maske versus Verhüllungsverbot. Auf erneute Anfrage des Verbandes des Verkehrsgewerbes Baden e. V. (VVB), ob denn das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Taxisteuer zulässig sei oder nicht, hat das baden-württembergische Verkehrsministerium jetzt erneut sinngemäß geantwortet: Es ist zulässig, solange Fahrgäste im Auto sitzen und der Fahrer erkennbar ist, auch wenn im Einzelfall geprüft werde.
Die Frage ist nicht neu. Zu Corona-Hochzeiten Ende 2020, als vielen die Vorsicht kaum weit genug gehen konnte, galt es als normal, dass nicht nur Fahrgäste, die ohnehin dazu verpflichtet waren, sondern auch Fahrer, die es nicht waren, im Taxi Mund-Nasen-Bedeckungen trugen. Die betreffenden Verordnungen der Bundesländer trafen dazu allerdings unterschiedliche Aussagen. In Bayern wollte man es Fahrern weniger zumuten, stundenlang eine Maske zu tragen, während man es in Hamburg Fahrgästen weniger zumuten wollte, von Fahrern ohne Maske befördert zu werden.
Dennoch hatte es Fälle gegeben, in denen die Polizei dies monierte und zum Teil Ordnungsgelder verhängte, da die Straßenverkehrsordnung (StVO) in Paragraph 23 Absatz 4 festlegt: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“ Ausnahmen gelten nur bei Helmpflicht, also für jeden, der „Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt“ (§ 21a Absatz 2 StVO).
Im Bemühen, Taxi-Fahrgästen das maximale Sicherheitsgefühl zu vermitteln, positionierte der Bundesverband Taxi und Mietwagen e. V. (BVTM) sich deshalb bereits im April 2021 klar für das Tragen einer Maske und bot sogar Unterstützung für Fahrer an, die deshalb eines Verstoßes gegen das Verhüllungsverbot am Steuer bezichtigt würden (Taxi Times berichtete).
Als im Aprill 2022 die bundesweit geltenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes ausliefen, setzte für viele die große Verunsicherung ein. Für viele stellte sich die Frage: Muss, soll, sollte, kann oder darf man am Steuer eines Taxis weiterhin eine Covid-Maske tragen? Auch bei Taxi Times und beim BVTM gingen Anfragen ein, und der Bundesverband antwortete umfassend.
Auch heute noch herrschen in den Verwaltungen verschiedener Bundesländer unterschiedliche Einschätzungen. Im Februar 2023 wies die Hamburger Verkehrsbehörde auf den Wegfall von Einschränkungen von der Beförderungspflicht hin und erklärte, dies betreffe auch das Verhüllungsverbot am Steuer. Masken gehören nur noch in neue Verbandkästen, am Taxisteuer seien sie nicht mehr zu tragen. Genau anders sah es das Gesundheitsministerium in Nordrhein-Westfalen (Taxi Times berichtete).
Als die Hamburger Verkehrsbehörde sich mit Protesten, unter anderem aus der Hamburger Taxen-Union, konfrontiert sah, ruderte sie zurück: Gegen Taxifahrer mit Mund-Nasen-Bedeckung werde sie weiterhin keine Bußgelder verhängen. Der Senat von Berlin gab eine ähnliche Erklärung ab. Der VVB in Baden-Württemberg fragte beim Ministerium an und erhielt die Antwort, Taxifahrer dürften weiterhin Masken tragen, solange damit keine Gesichtspartien verdeckt seien, die die Erkennbarkeit der Person verhindern. „Es besteht jedoch weiterhin Schutzbedarf, weshalb gemäß § 2 der bis zum 7. April 2023 gültigen Corona-Verordnung (CoronaVO) das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) generell empfohlen wird.“
Nachdem dieser genannte Stichtag gekommen war, fragte der VVB beim Ministerium wiederum an, wie ab jetzt mit dem Problem verfahren werde. Die Antwort aus Stuttgart unterschied sich wenig von der damaligen: Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes im Straßenverkehr aus Infektionsschutzgründen werde nicht vom Verhüllungsverbot der StVO erfasst. „Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, lässt aber bestimmte Gesichtspartien wie Augen, Stirn, Ohren und Haare noch erkennen. Dies ist in der Regel ausreichend, um die Identität von entsprechenden Kraftfahrzeugführern feststellen zu können. Am Steuer muss der Atemschutz also so getragen werden, dass oben genannte Gesichtspartien erkennbar sind.“
Gleichwohl werde weiterhin bei Verkehrskontrollen eine Prüfung des Einzelfalles erfolgen. „So kann insbesondere bei Fahrten ohne Fahrgäste oder einer zusätzlichen Verdeckung weiterer Gesichtspartien (etwa das Tragen einer Sonnenbrille oder Kopfbedeckung), die mit der Absicht einer Erschwerung oder Verhinderung der Identitätsfeststellung erfolgen, ein Verstoß gegen das in § 23 Absatz 4 StVO normierte Verbot angenommen werden.“ Diese Rechtsauffassung sei bereits den nachgeordneten Behörden mitgeteilt worden. ar
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