Wegen „Vorteilsannahme“ wurde gestern vor dem Landgericht Erding ein Mitarbeiter des Erdinger Landratsamts zu einer Geldstrafe über 120 Tagessätze à 60 Euro verpflichtet. Er ist für die Erteilung von Taxigenehmigungen zuständig und vermietet gleichzeitig an die Taxiunternehmen ein Zimmer aus seinem Privathaus als Büro.
Durch diese Vermietung, für die der Angeklagte 100 Euro pro Monat verlangt hat, verfügten die Taxiunternehmen über einen Betriebssitz innerhalb der Gemeinde. Hintergrund: Eine Taxigenehmigung darf rechtlich nur erteilt werden, wenn der Konzessionsinhaber in der Gemeinde, in der er seinen Taxidienst anmeldet, auch einen Wohn- bzw. Betriebssitz anmeldet.
Die Richterin sah in beiden Vorgängen eine funktionale Verbindung. So habe der Beamte im Jahr 2013 den privaten Mietvertrag im Büro des Landratsamtes von der Mieterin, einer Taxiuntermehrerin aus Dorfen, unterschreiben lassen. Dabei habe der klare Hinweis auf den privaten Charakter der Vermietung gefehlt, argumentierte die Richterin bei der Urteilsverkündung.
Der Prozess hatte insgesamt über vier Stunden gedauert. Als Zeugen wurden unter anderem zwei Taxiunternehmerinnen, der Vorgesetzte sowie der Zimmerkollege des Angeklagten vernommen.
Bei diesen Befragungen wurde deutlich, dass die Anmietung von „Briefkasten-Betriebssitzen“ eine innerhalb der Branche übliche Vorgehensweise ist. Dem Mieter wird vertraglich ein Büro zur Nutzung zugesichert, das dieser aber sehr selten bis gar nicht in Anspruch nimmt, weil er (meist als Einzelunternehmer) seine Büroarbeit von zuhause aus erledigt. Besonders in den Landkreisen Freising und Erding, sind solche Betriebssitzvermietungen üblich, weil dort der Münchner Flughafen beheimatet ist und die Taxiunternehmer sich damit die Genehmigung für die Aufstellung am Airport einholen. Die Miethöhe von 100 Euro pro Monat sei als durchaus marktüblich einzustufen. Darauf wiesen sowohl der Angeklagte als auch der Zimmerkollege hin, der offen zugab, selber auch zu vermieten.
Die Gegenleistung besteht in der Regel darin, dass der Vermieter die Post („pro Jahr nur ein paar Briefe“) an den Wohnsitz der Unternehmer weiterleitet, wobei der Angeklagte einräumte, dies vereinzelt auch über die Poststelle des Landratsamtes vorgenommen zu haben.
Die beiden befragten Taxiunternehmerinnen gaben an, den Mietvertrag im festen Glauben daran abgeschlossen zu haben, dass man es ja mit einem Experten zu tun habe, der sich in der Materie auskennen müsse. Man sei auch dankbar gewesen, denn sonst hätte man ja eine entscheidende Voraussetzung zur Taxigenehmigung nicht erfüllen können.
Während der Verhandlung wurde deutlich, dass der Angeklagte die Erteilung der Taxigenehmigung nicht von einem Betriebssitz bei sich abhängig machte. Sowohl die Anmietung anderer Betriebssitze als auch die Kündigung des bestehenden Mietvertrags seien nicht in die Entscheidung einer Genehmigungserteilung eingeflossen. Die Richterin sah deshalb auch keine kausale Verknüpfung.
Sie hielt dem Angeklagten auch zugute, dass dieser einem „Verbotsirrtum“ unterlegen war. Durch die Zeugenaussagen wurde deutlich, dass die Vermietung innerhalb des Landratsamts bekannt war, wenn sie auch nicht ausdrücklich erlaubt war. Sowohl beim Zimmerkollegen als auch beim direkten Vorgesetzen war kein Bewusstsein zu erkennen, dass man in der Doppelfunktion als privater Vermieter und als Sachbearbeiter der Genehmigungsbehörde einen Rechtsverstoß begehen würde. „Ein Befangenheitsproblem sehe ich nicht“, hatte der Vorgesetzte vor Gericht ausgesagt.
Die Richterin sah das anders. Gegen das Urteil kann Revision eingelegt werden. jh
Hinweis der Redaktion: Ein ausführlicher Bericht über die Verhandlung und die Konsequenzen für das Landratsamt wird in der Oktober-Ausgabe der Regionalausgabe Taxi Times München erscheinen.
Symbol-Foto: Landgericht München
Um eine Vergleichsüberlegung auf zu stellen und das Landratsamt dabei aus zu schließen…! Wo ist der Unterschied zwischen der Taxi München e.G., die Hunderte dieser Privaten Taxi Unternehmen die nicht in der Stadt München Ihren Wohnsitz haben aber den Betrieb Sitz in der Taxi Zentrale München der …e.G. und dort auch kein eigenes Telefon oder Briefkasten? das diese Unternehmen keinen Wohnsitz in München haben?
Mit aufmerksamen Interesse für diese Zusammenhänge, auch für meinen Rechtsanwalt Michael Bauer.
Peter-John Coppens