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Start Beförderungsrecht

Westfälischer Landkreis schränkt Betriebspflicht für Taxis ein

von Axel Rühle
8. Januar 2026
Lesedauer ca. 2 Minuten.
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Westfälischer Landkreis schränkt Betriebspflicht für Taxis ein

Der Kreis Borken im Nordwesten von Nordrhein-Westfalen lockert zum 1. Februar die Betriebspflicht, nachdem die nächtliche Nachfrage nach Taxifahrten immer weiter zurückgegangen ist.

Nachdem im Kreis Borken, der westlich von Münster und nördlich des Ruhrgebiets an der niederländischen Grenze liegt, der Nachfragerückgang bei vielen Taxibetrieben zu Nachtschichten mit sehr geringem oder ganz ohne Umsatz geführt hatte, hat die Kreisverwaltung am 10. Oktober mehrheitlich eine bemerkenswerte Maßnahme beschlossen: Am 1. Februar 2026 tritt eine geänderte Taxi-Ordnung in Kraft, die die bisher rund um die Uhr geltende Betriebspflicht einschränkt. Das bedeutet konkret: Taxis müssen nicht mehr durchgängig Nacht- bzw. Notdienste anbieten, wenn sie dies wirtschaftlich nicht tragen können. Das soll Taxiunternehmen entlasten, da viele Nachtschichten meist unprofitabel sind.

Wie die „Borkener Zeitung“ (BZ) berichtet, wurde die neue Regelung von 16 der 17 Städte und Gemeinden im Kreis unterstützt und soll die wirtschaftliche Situation der Taxi-Anbieter verbessern.

In der Praxis soll die neue Regelung den Taxiunternehmen ermöglichen, ihre Betriebszeiten insbesondere in den Nachtstunden freier zu gestalten oder ggf. auf Abrufdienste umzustellen, statt dauerhaft besetzte Schichten zu fahren. Die Unternehmer rechnen damit, dass die Taxi-Verfügbarkeit in der Nacht sinkt.

Grafik: ChatGPT

Die Regelung auf Kreisebene ist möglich, da die Betriebspflicht für Taxis, die in Paragraph 21 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) geregelt ist, nicht ausnahmslos bundesweit gilt.

Zum einen ermächtigt Paragraph 47 Absatz 3 die Landesregierungen, die Regelung zum Umfang der Betriebspflicht, zur Ordnung auf Taxenständen sowie zu Einzelheiten des Dienstbetriebs an Städte und Landkreise (oder gar Gemeinden) zu übertragen. In Paragraph 21 Absatz 4 heißt es: „Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 für den gesamten oder einen Teil des von ihm betriebenen Verkehrs vorübergehend oder auf Dauer entbinden, wenn ihm die Erfüllung der Betriebspflicht nicht mehr möglich ist oder ihm dies unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage […] nicht mehr zugemutet werden kann. Eine Entbindung von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen Teil des vom Unternehmer betriebenen Verkehrs darf darüber hinaus in der Regel nur vorgenommen werden, wenn das öffentliche Verkehrsinteresse nicht entgegensteht.“

Die Entscheidung im Kreis Borken wurde unter dem Aspekt getroffen, dass für viele Taxiunternehmen die bisherige 24/7-Betriebspflicht angesichts hoher Betriebskosten und geringer Auslastung in der Nacht nicht mehr tragbar war.

In den Kreisen Coesfeld, Steinfurt und Warendorf, mit denen der Kreis Borken sich regelmäßig über Belange des Taxiverkehrs abstimmt, sind vergleichbare Schritte derzeit nicht geplant. ar

Hinweis der Redaktion: Eine Übersicht über Deutschlands Taxitarife inklusive Sonderregelungen finden Sie hier

Beitragsbild: Kreisverwaltung Borken; Foto: Landratsamt Borken

Tags: BetriebspflichtKreis BorkenTaxitarif
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Axel Rühle

Der Berlin-Insider ist Funkkurs-Dozent und ursprünglich Stadtplaner. Seit 1992 ist er im Besitz eines Personenbeförderungsscheins und immer wieder auch im Taxi anzutreffen. Inhaltlich betreut er in Wort und Bild alle Themen rund um die Taxi Times Berlin.

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Kommentare 2

  1. J. Chronor says:
    21 Stunden her

    Wieder mal ist diese Reduzierung der Anforderungen zweischneidig. Vordergündig erfreulich ist die Kostenersparnis durch Verringerung des Aufwands.

    Gleichzeitig ist es das Einfallstor für Wucherpreise der Plattformen mit nicht tarifgebundenen Pseudotaxis in Mietwagenform. Denn dadurch holen sie sich unsere Kunden.

    Da es sich jedoch um eine Frage der Kosten/Ertrag – Rechnung handelt, sehe ich die Lösung in der Flexibilisierung speziell eines Nachttarifs um einen angemessenen Betrag. Allerdings in der Höhe und Zeit eng berechnet. Mittel-und langfristig sichert das unsere Geschäftsgrundlage.

    Unser Grundargument ist die Seriosität und Zuverlässigkeit. Das aufzugeben und den Provisionsraubrittern das Feld gerade auch jetzt dieses Einfallstor aufzureißen ist völlig falsch.

    Antworten
    • J. Chronor says:
      18 Stunden her

      Nachtrag: Um in Zeiten von geringem Bedarf oder Überlastung die Versorgungssicherheit mit Taxis zu gewährleisten, ist zumindest in größeren Städten eine überbetriebliche Zusammenarbeit durch überbetriebliche Zentralen schon immer üblich. Diese Kooperation auf überregionaler Basis mit entsprechender App aus den eigenen Reihen sollte endlich auch auf dem Land den dortigen Taxibetrieben ihr Überleben langfristig ermöglichen. Gemeinsam mit den noch nicht genügend genutzten Möglichkeiten im Bereich ÖPNV-Taxi und liniengebundenem On-Demand und Sammelverkehr. Dann sind auch Schwachlastzeiten gut abdeckbar mit voller Verfügbarkeit für die Kunden.

      Antworten

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