Welch eine negative Schlagzeile für das Taxigewerbe: Ein Taxifahrer soll einen weiblichen Fahrgast vergewaltigt haben. Diskussionswürdig an diesem Fall ist vor allem die Tatsache, dass es sich um einen Wiederholungstäter handeln könnte.
Um eines gleich vorweg zu sagen: Noch gilt in diesem speziellen Fall natürlich die Unschuldsvermutung. Der Taxifahrer bestreitet den Vorwurf der Vergewaltigung. Aber: Er hat eine Vorgeschichte. Er war bereits 2015 wegen eines Sexualdelikts an einem Fahrgast rechtskräftig verurteilt worden.
Da stellt sich natürlich die Frage, warum der Kollege immer noch Taxi fahren darf. Die Antwort ist eine Lücke im Gesetz: Jeder Taxifahrer muss zwar ein „normales“ Führungszeugnis vorlegen, wenn er Taxifahrer werden will oder seinen Schein alle fünf Jahre verlängern muss. Darin tauchen Sexualdelikte allerdings nicht auf. Solche Arten von Vergehen werden nur in das „Erweiterte Führungszeugnis“ eingetragen, das gesondert beantragt werden muss und in der Regel lediglich bei Behörden vorgelegt wird. So kam es, dass der aktuell beschuldigte 51-Jährige unbehelligt weiter Taxifahren konnte.
Im Zuge geplanter Liberalisierungen des Taxigewerbes wird derzeit eine Reform des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der damit verbundenen Verordnungen diskutiert. Das PBefG ist dabei kein Gesetz, das die Taxibetriebe vor externem Wettbewerb schützt. Es ist ein Gesetz, das den Verbraucher schützen soll: vor überhöhten Preisen, vor einer Beförderung in technisch mangelhaften Fahrzeugen und eben auch vor Fahrern mit mangelnder sozialer Kompetenz.
Zu letzterem würde auch gehören, dass rechtskräftig verurteilte sexuelle Verfehlungen ein absolutes Ausschlusskriterium für einen Personenbeförderungsschein sind. In diese Diskussion sollte die Taxibranche mit der Politik einsteigen. Der Blick einer Genehmigungsbehörde in das erweiterte Führungszeugnis sollte als Voraussetzung für die Erteilung des P-Scheins in die Fahrerlaubnisverordnung aufgenommen werden. nu + jh
Foto: Wochenkommentar; Taxi Times
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