Während einer Informationsveranstaltung der IHK Ulm berichtete ein Mitarbeiter über die Prüfungsschwerpunkte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit.
Dabei bildete die Kontrolle des Mindestlohngesetzes den Schwerpunkt der Ausführungen von Harald Lauxmann aus Pfullingen. Der Schwarzarbeit-Kontrolleur des Ulmer Hauptzollamts betonte, dass Medienberichte, in denen von Razzien geschrieben werde, oft nur Routineuntersuchungen seien, zu denen sich seine Abteilung üblicherweise auch ein paar Tage vorher telefonisch anmelde. Geprüft werde dann unter anderem die Art, der Umfang und die Dauer der Beschäftigung sowie die Art und Höhe der Entlohnung. Der Unternehmer ist in diesem Fall verpflichtet, die nötigen Unterlagen zu zeigen, beispielsweise die Nachweise über Meldungen zur Sozialversicherung, Lohnabrechnungen und Arbeitszeitnachweise.
Letztere seien auch dann zu führen, wenn ein Arbeitsvertrag Beginn und Ende der Arbeitszeit genau regele. Pausen dagegen könnten kumuliert ohne weitere Zeitangabe dokumentiert werden. Lauxmann betonte, dass auch Bereitschaftszeiten zur lohnpflichtigen Arbeitszeit gehören. Dazu zählte er auch die Wartezeiten an den Taxi-Standplätzen. Bei zu offensichtlichen Verdachtsfällen, Wartezeiten könnten als Pause angegeben werden, bestünde die Möglichkeit, einen Abgleich der Arbeitszeiten mit den Daten einer Taxizentrale durchführen.
Kontrollen, ob gegen das geltende Arbeitszeitgesetz verstoßen wird, zählen übrigens nicht in das Aufgabengebiet der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, betonte Lauxmann. Stoße man allerdings auf große Abweichungen, würde man das an die zuständigen Aufsichtsämter melden.
Jürgen Hartmann
Harald Lauxmann, Hauptzollamt Ulm, Finanzkontrolle Schwarzarbeit Pfullingen