Ein Privatfahrer hat in Kiel ohne Konzession und P-Schein Personen befördert. Vor Gericht stritt er alles ab – ohne Erfolg.
Mit Urteil vom 31.8.2018 (AZ 5O398 / 17) hat das Landgericht Kiel einen Mann dazu verurteilt, künftig keine entgeltliche Personenbeförderung mit Pkw mehr durchzuführen, wenn diese nicht als Taxis oder Mietwagen zugelassen sind.
Damit tritt eine einstweilige Verfügung nebst Unterlassungsaufforderung in Kraft, die zuvor von der Taxizentrale Kiel beantragt worden war und gegen die sich der Privatfahrer zur Wehr gesetzt hatte. Der Mann hatte während der Kieler Woche am 24.6.17 gegen 23.30 Uhr zwei Personen in seinem privaten Fahrzeug von einer Gaststätte zu einer anderen befördert und dafür zehn Euro verlangt. Beide Fahrgäste traten im Verfahren als Zeugen auf und wurden als solche gehört, nachdem der Beklagte die Anschuldigungen von sich gewiesen hatet. Er gab an, er habe sein Fahrzeug nicht für die Personenbeförderung bereitgestellt und auch kein Entgelt gefordert oder erhalten.
Folglich ging es im Verfahren darum, wem das Gericht Glauben schenken würde. Dabei legten sich die Richter eindeutig fest: „Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte […] entgeltliche Personenbeförderung während der Kieler Woche von […] nach […] vorgenommen hat, indem er den Zeugen […] gegen Zahlung von 10,00 € beförderte.“
Dass er den Zeugen befördert habe, habe der Beklagte selbst schriftlich wie mündlich eingeräumt, so das Gericht weiter. „Die Entgeltlichkeit der Fahrt ergibt sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeugen.“
Auch die Tatsache, dass einer der Zeugen selbst Taxifahrer ist, spielte keine Rolle. „Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass der Zeuge als Taxifahrer ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, war keine ungerechtfertigte Belastungstendenz zuungunsten des beklagten in seinen Angaben zu erkennen.“
Da laut Gericht eine Wiederholungsgefahr gemäß § 8 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vorlag, liege die Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch vor. Sollte der Verurteilte nun abermals entgeltliche Personenbeförderung in einem Privat-Pkw durchführen, droht ihm eine Strafe bis zu 250.000 Euro. jh
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