Ein Urteil des EuGH stärkt die Rechte der Arbeitnehmer hinsichtlich des Anspruches auf Resturlaub. Es gibt aber auch klare Anweisungen an die Arbeitgeber.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Urt. v. 06.11.2018, Az. C-619/16 und C-684/16) hat entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub nicht automatisch verfällt, wenn er nicht in Anspruch genommen wurde. Zwei Fälle, in denen die Arbeitnehmer geklagt hatten, weil sie einen finanziellen Ausgleich für ihren nicht in Anspruch genommenen Urlaub haben wollten, wurden an den Europäischen Gerichtshof verwiesen und zu Gunsten der Arbeitnehmer entschieden. Die Kläger können sich von Ihren (ehemaligen) Arbeitgebern den nicht genommenen Urlaub ausbezahlen lassen.
Für den Arbeitgeber bedeutet das Urteil eine Kehrtwende im Urlaubsrecht. Er muss jetzt, um einer etwaigen Schadensersatzpflicht für nicht genommenen Urlaub zu entgehen, den Arbeitnehmer nachweislich auf seinen Resturlaub hinweisen. Denkbar ist es auch, eine Klausel im Arbeitsvertrag einzubetten, die den Arbeitnehmer zur Stellung von Urlaubsanträgen verpflichtet. Arbeitgeber sind also in Zukunft gut beraten, ihre Arbeitnehmer darüber aufzuklären, dass bezahlter Jahresurlaub demnächst verfällt. Reagiert der Arbeitnehmer darauf nicht, verfällt sein Anspruch. sg
Symbol-Foto: Taxi Times
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