Mindestlohn: Ministerium bestätigt volle Aufzeichnungspflichten im Taxigewerbe
Auf Nachfrage des BZP kam nun die Bestätigung des Bundesministeriums der Finanzen: Die vor kurzem veröffentlichten „vereinfachten Arbeitszeitaufzeichnungspflichten“ gelten nicht für das Taxi- und Mietwagengewerbe.
Dies geht aus einem Antwort-Schreiben des Finanzministeriums an den BZP hervor. Demnach würden die Kriterien Nr. 2 und 3 der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiloAufzV) bei einem im Taxi- und Mietwagengewerbe typischen Arbeitsverhältnis in der Regel nicht vorliegen.
Die Kriterien 2 und 3 definieren die Fälle, in denen eine vereinfachte Aufzeichnungsplicht vorliegt – wenn der Arbeitnehmer keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegt und er eigenverantwortlich die tägliche Arbeitszeit einhalten kann.
Da zunächst Unsicherheit herrschte, ob diese Kriterien nicht auch auf das Taxi- und Mietwagengewerbe zutreffen könnten und somit vereinfachte Aufzeichnungen der Arbeitszeit erlaubt seien, hatte der BZP bei den zuständigen Ministerien angefragt.
Die nun erfolgte Antwort stellt somit klar, „dass die Unternehmen des Taxi- und Mietwagengewerbes in ihrer Arbeitnehmereigenschaft verpflichtet sind, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer innerhalb von sieben Tagen aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre aufzubewahren“, teilte der BZP seinen Mitgliedern mit. jh
Der BZP sollte aufhören, seine Mitglieder vorsätzlich in die Irre zu führen. Aus dem Gesamtverhalten dieses Vereins muss man letztendlich schlussfolgern, dass dem BZP die Einführung des Mindestlohns eigentlich ganz recht und ihm daran gelegen ist, dass der Taxiunternehmer mit beschäftigten Fahrern diesen möglichst deutlich auch zu spüren bekommt.
Nach § 1 MiLoAufzV genügt der Arbeitgeber der vereinfachten Aufzeichnungspflicht, „soweit er Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten beschäftigt“ (Absatz 1, Ziffer 1), „diese keinen Vorgaben zur Arbeitszeit unterliegen“ (Ziffer 2) und „sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich selbst einteilen“ (Ziffer 3). Absatz 2 bestimmt dann ausdrücklich , dass eine „ausschließlich mobile Tätigkeit“ u.a. die der Personenbeförderung ist.
Was. sehr geehrte Herrschaften vom BZP, soll daran „unklar“ sein.
Andreas Just, Berlin