Der von der niedersächsischen AOK und der Fachvereinigung Taxi des GVN angestoßene „Corona-Zuschlag“ für Krankenfahrten in Taxis und Mietwagen wird auf immer mehr Bundesländer ausgedehnt. Bei der Abrechnung treten nun vermehrt Fragen auf.
Aufgrund der Initiative Niedersachsens und auf Empfehlung des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen erklären sich Krankenkassen bereit, den Taxi- und Mietwagenbetrieben einen Corona-Zuschlag zu bezahlen. Damit wird der Mehraufwand für Hygienemaßnahmen vergütet, die aktuell vor und nach jeder Krankenfahrt von den Taxifahrern durchgeführt werden.
Allerdings müssen die entsprechenden Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und dem Taxi- und Mietwagengewerbe für jedes Bundesland individuell gestaltet werden. Gestern hatte Taxi Times darüber berichtet, dass man sich mit allen Kassen in Rheinland-Pfalz auf einen Zuschlag in Höhe von drei Euro geeinigt hat, der für alle Patientenfahrten zwischen 1. Mai und 30. Juni gilt.
Eine identische Regelung gilt mittlerweile auch für das Saarland, wie uns Udo Engelmann vom dortigen Taxiverband mitteilte: drei Euro zwischen 1.5.und 30.6. Auf ebenfalls drei Euro Corona-Zuschlag konnte man sich in Thüringen und Nordrhein-Westfalen mit den dortigen Kassen einigen, dort allerdings rückwirkend wie auch in Niedersachsen für alle Fahrten ab 1. April, dafür aber nur bis 31. Mai. Sollte bis dahin der Hygieneaufwand unverändert hoch sein, werde man über eine zeitliche Verlängerung verhandeln, sagte Gisela Spitzlei in ihrer Funktion als Vorsitzende des BVTM-Fachausschusses Krankenfahrten gegenüber Taxi Times.
Da Frau Spitzlei selber auch ein Abrechnungszentrum für Krankenfahrten betreibt, konnte sie auch gleich entsprechende Auskünfte zu den Fragen geben, die mit den ersten Abrechnungen der Krankenfahrten auftraten. So sind die drei Euro als Bruttopreis anzusetzen, was wiederum die Frage aufwirft, welcher Mehrwertsteuersatz dann anzuwenden sei. „Die Mehrwertsteuer ist der Hauptleistung zuzuordnen, also der Beförderungsfahrt“, sagt Frau Spitzlei. Somit wird bei Taxifahrten der Zuschlag ebenfalls mit sieben Prozent versteuert, während bei Mietwagen 19 Prozent anzusetzen sind.
Auch bei einer möglichen Zuzahlung durch den Patienten muss der Corona-Zuschlag anteilig berechnet werden. Pro Taxifahrt muss der Versicherte zehn Prozent des Fahrpreises als Eigenbeteiligung leisten – mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro. Somit müssen also bei allen Patientenfahrten, deren Fahrpreis zwischen 50 und 100 Euro liegt, auch zehn Prozent des Corona-Zuschlags als Eigenbeteiligung kassiert werden“, erläutert Frau Spitzlei. Kostet eine Fahrt beispielsweise 60 Euro, beträgt der Eigenanteil des Patienten am Corona-Zuschlag 30 Cent. jh