Es passiert weltweit wahrscheinlich jeden Tag tausendfach: Ein Fahrgast bestellt ein Taxi, ist dann aber nicht (mehr) vor Ort, wenn das Fahrzeug an der Abholadresse ankommt. Darf man dann dem Fahrgast die Anfahrtskosten in Rechnung stellen?
Man darf – so zumindest hatte es vor vielen Jahren das Amtsgericht Siegen geurteilt. Das Urteil ist fast 20 Jahre alt, doch es hat eine zeitlose Relevanz und wurde vor einigen Tagen von einem Taxiunternehmer von der Insel Fehmarn wieder aufgegriffen. Karl Kruska, Inhaber von „inselTAXI“, beschreibt auf der firmeneigenen Facebook-Seite, welche Kosten solche Fehlfahrten verursachen. „Uns entsteht jährlich ein Schaden in nicht geringer Höhe durch hunderte von Kilometern Anfahrten, durch die damit verbundene Fahrzeit, für die der Fahrer entlohnt werden muss und durch die Nicht-Verfügbarkeit des Taxis für andere Kunden, die infolgedessen auf andere Taxis ausweichen“, heißt es bei Facebook.
Konkret: „Eine Fehlfahrt nach Flügge von Burg aus mit einer Wartezeit vor Ort von 10 Minuten, bis der Fahrer herausfindet, dass er keinen Fahrgast bekommt und mit anschließender Rückfahrt, erzeugt Kosten für bis zu 60 Minuten Ausfallzeit, rund 30 km Fahrt und eventuellem Verlust an anderen Fahraufträgen. Geschieht so etwas nur einmal alle zwei Wochen, kommen aufs Jahr gerechnet 780 km und bis zu 26 Stunden Zeitverlust zusammen. Das sind mehrere hundert Euro Schaden.“ Gerade als kleines Unternehmen müsse man sich dagegen wehren und alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um diese Verluste zu mindern.
Jene rechtlichen Möglichkeiten sind durch die Paragraphen 631 und 642 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert. Mit der Bestellung eines Taxis haben Fahrgast und Taxiunternehmen einen so genannten Werkvertrag abgeschlossen. Beide Seiten sind ab diesem Moment zur Erfüllung dieses Vertrags verpflichtet.
Wenn nun ein Fahrgast das bestellte Taxi nichtmehr benötigt, weil er beispielsweise ein zuvor angekommenes anderes Taxi nutzt, wäre er verpflichtet, das Taxi wieder abzubestellen. Tut er das nicht, hat er seine „Mitwirkungspflicht“ nicht erfüllt und der Taxiunternehmer hat einen Entschädigungsanspruch. Dieser ist weit mehr als nur der normale Aufwendungsersatz, er soll den Unternehmer dafür entschädigen, dass er seine Arbeitskraft und gegebenenfalls auch Kapital bereit gehalten hat und seine zeitliche Disposition durchkreuzt wird.
Im Urteil von 2001 ging es damals um einen Betrag über 27,50 D-Mark, der sich aus Grundpreis, Anfahrtspreis und Wartezeit zusammengesetzt hatte. Im Facebook-Eintrag von inselTAXI werden darüber hinaus weitere Kosten angeführt, beispielsweise der Aufwand zur Ermittlung des Fahrgastes oder eines zu beauftragenden Rechtsanwalts. „Dadurch können unter Umständen für den Besteller erhebliche Kosten entstehen, die je nach Umfang der notwendigen Ermittlungen und gegebenenfalls einem Gerichtsverfahren bis hin zu dreistelligen Beträge führen können.“
Der Facebook-Eintrag sollte übrigens nicht als Appell zum Null-Toleranz-Verhalten von Taxiunternehmern gegenüber den Kunden interpretiert werden. Vielmehr will inselTAXI damit wohl ein Bewusstsein auf Kundenseite schaffen. „Wir haben das hier einmal beschrieben, um deutlich zu machen, warum es notwendig ist, ein Taxi umgehend abzubestellen, wenn es nicht mehr benötigt wird und möchten einfach auch um Verständnis bitten. Derzeit häufen sich diese Fälle nämlich wieder und wir können und werden das nicht einfach so hinnehmen.“
Erste Antworten und Kommentare lassen darauf schließen, dass unter den Taxikollegen durchaus Verständnis vorhanden ist. Ein Kollege hat sogar einen Mustertext zur Verfügung zur Verfügung gestellt, mit dem nicht mehr angetroffene Kunden per Telefon, SMS oder auch Whats-App zur Zahlung aufgefordert werden:
„Sehr geehrte/r Kunde/in!
Leider haben wir Sie zum vereinbarten Zeitpunkt nicht angetroffen und auch telefonisch nicht erreicht.
Hiermit verrechnen wir Ihnen Stornokosten von €30,- pauschal.
Der Betrag ist binnen 7 Tage auf unser Konto xxx zu überweisen, ansonsten sind wir gezwungen, rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen…“ jh
Absolut klasse!
Auch eine nicht angetretene Hotelzimmerzimmer-Buchung wird dem Kunden berechnet.
Auch bei Uber wird dem Kunden Geld dafür abgenommen.
Beim Taxi scheint das alles egal zu sein.
Was müssen wir noch alles ertragen?
Es müsste heißen, berechnen und nicht verrechnen!!!
Wir sind in der Metropole doch selber Schuld an unserem Unglück. Die Funkzentralen schützen ihre Kunden, indem sie uns verbieten, den Kunden in Regress zu nehmen. Freenow geht noch einen Schritt weiter und schützt „seine “ Kunden indem sie jederzeit stornieren können, auch wenn sie die Wartezeit nach Taxiordnung nicht bezahlen wollen. Der Datenschutz wird dann noch zum Schutz vor Forderungen seitens des Unternehmens verwendet und dem Geschädigten untersagt, sich direkt an den Besteller zu wenden, obwohl sie doch nur Vermittler sind und der Vertrag zwischen Taxiunternehmer und Besteller zustande kommt.
Das ganze basiert auf der nicht vorhandenen Einigkeit der Unternehmer.
Nicht jede Taxizentrale läßt den Taxifahrer mit seinen Schadensersatzforderungen alleine.
In Gesprächen mit unseren Hotelkunden z.B. machen wir auf die Rechte der Fahrer aufmerksam und raten ihnen:
– Wenn absehbar ist, dass der Hotelgast nicht mehr da ist: Sofort die Bestellung stornieren
Manchmal erspart man dadurch einem Fahrer noch die Anfahrt.
– Nicht leichthin zum Fahrer sagen „Der Gast wird wohl gleich kommen“, wenn man es nicht 100%ig sicher weiß.
– Falls doch durch eine geplatzte Bestellung Kosten entstanden sind: Den Fahrer bezahlen und die Kundenbetreuung der Zentrale verständigen.
Unser Betreuer gleicht vor Ort den Betrag gegen Übergabe der Quittung aus.
Ergebnis: Der Fahrer hat sein Geld/Die Kasse am Empfang ist ausgeglichen/Streiterein konnten vermieden werden/Die Zentrale hatte eine Gelegenheit, sich mit dem Kunden auszutauschen und die Kundenbindung durch eine unbürokratische Maßnahme zu festigen. Die Kosten fallen dadurch nicht ins Gewicht.