Vergangenen Donnerstag hatte das Oberlandesgericht Frankfurt in der Berufungsverhandlung den Einspruch von Uber gegen eine einstweilige Verfügung zum Verbot von UberPOP abgelehnt. In der Berichterstattung war in diesem Zusammenhang auch von einer Sicherheitsleistung die Rede. Muss das Taxigewerbe damit abermals 400.000 Euro hinterlegen, damit UberPOP verboten bleibt?
Nein, sagt dazu Rechtsanwalt Herwig Kollar auf Nachfrage von Taxi Times. Kollar vertritt in diesem Rechtsstreit „Taxi Deutschland“, den Zusammenschluss diverser Taxizentralen, die auch eine gleichnamige Taxi-App betreiben. „Grundsätzlich sind Urteile von Oberlandesgerichten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar“, sagt Kollar. Allerdings hat das Gericht der beklagten Partei, dem US-Vermittlungsdienst Uber, eine Abwendungsbefugnis zugesprochen.
Würde Uber diese in Anspruch nehmen wollen, müsste das amerikanische Unternehmen wiederum 400.000 Euro hinterlegen. „In diesem Fall“, so Kollar „müsste dann auch Taxi Deutschland 400.000 Euro aufbringen, um diese Abwendungsbefugnis zunichte zu machen.“ Taxi Deutschland würde dann allerdings auf die Summe zurückgreifen, die bereits 2014 nach dem ersten Verfahren hinterlegt wurde.
Somit bleibt UberPOP auf jeden Fall bis zur Klärung in der nächsten Instanz verboten. Diese könnte dann vor dem Bundesgerichtshof stattfinden. Eine Revision hatte das OLG Frankfurt ausdrücklich zugelassen.
Hintergrund-Info: Durch die Vorschriften über die Sicherungsvollstreckung werden mögliche Schadenersatzansprüche der unterlegenen Partei für den Fall gesichert, dass die Entscheidung in einer höheren Instanz abgeändert wird.
Auf das aktuelle Verfahren übertragen bedeutet dies: Sollte Uber in einer höheren Instanz doch noch Recht zugesprochen bekommen, kann das Unternehmen für die seit dem Verbot 2014 entgangenen Einnahmen stellen und auf die hinterlegte zugreifen. jh