Eine ursprüngliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit, wonach ein nicht geplanter Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit wieder einzufordern sei, wurde mittlerweile revidiert. Die Urlaubsanrechnung bei Kurzarbeit muss nun doch erst zum Jahresende erfolgen. Für Taxibetriebe ist diese Klarstellung sehr bedeutend.
Am 23.12.2020 hatte die Bundesagentur für Arbeit (AfA) ihre Weisung 202012024 veröffentlicht, die klarstellen sollte, wie im Jahr 2021 mit der Kurzarbeit zu verfahren sei. Sie hob damit die Weisung 202003015 „Verbesserungen für das KUG bis 31.12.2020“ für das aktuelle Jahr auf. Ende Januar erhielten viele Betriebe, in denen Kurzarbeit realisiert wird, dann ein Schreiben der für sie zuständigen Agentur mit dem schönen Titel „Vorbereitung der abschließenden Kurzarbeitergeldprüfung“. Dort wurde noch einmal erklärt, dass die monatlichen Anträge jeweils immer nur „vorläufig“ bewilligt würden und das das Ergebnis der abschließenden Prüfung letztendlich erst entscheide, ob das KUG berechtigt beantragt und somit auch zu Recht bewilligt worden sei. Im Anschluss wurde detailliert aufgeführt, welche Unterlagen für diese (unvermeidliche) Prüfung bereit zu halten sind.
So weit so gut, dies ist das übliche Prozedere, um Verzögerungen bei der Auszahlung zu vermeiden. Zudem war die hier erwähnte Auflistung der notwendigen Unterlagen sicherlich für viele Unternehmen auch noch mal ganz hilfreich, um so unerwünschte Prüfungsergebnisse zu vermeiden.
Nimmt man dieses Schreiben dann aber zum Anlass, noch einmal ganz genau hinzuschauen, was sich denn jetzt zum Jahresanfang geändert haben mag, stößt man beim Thema Urlaub auf folgenden beunruhigenden Satz: „Ab dem 01.01.2021 ist nicht verplanter Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit wieder einzufordern.“ Gesetzliche Basis dieser Weisung ist § 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB III. Im Detail stellt die AfA im dort verlinkten Ursprungstext fest: „Seit dem 1. Januar 2021 muss Erholungsurlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit eingebracht werden, wenn die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem nicht entgegenstehen. Es ist ausreichend, wenn die Arbeitnehmer zu einer entsprechenden Urlaubsplanung bis Ende März 2021 aufgefordert werden. Werden dann keine Urlaubswünsche eingereicht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, vorhandene Urlaubsansprüche zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen.“
Dies würde bedeuten: Wer seinen aktuellen Urlaub nicht spätestens bis zum 31.03.2021 beantragt hat, muss vor jedem weiteren KUG-Bezug erst mal seinen Urlaub verpulvern, bevor für ihn weitere KUG-Ansprüche geltend gemacht werden können. Eine solche Praxis mag bei klar strukturierten Großunternehmen praktikabel sein, die üblicherweise das KUG-Tool nutzen, in kleinen Betrieben beispielsweise aus der Taxibranche aber sind wohl eher kurzfristige Urlaubsanfragen der Mitarbeiter die Regel. Wer hast die Bitte des Fahrers nicht schon zig mal gehört: „Kann ich Ende des Monats zwei Wochen Urlaub haben?
Eine Anfrage beim Arbeitgeberverband (AGV) ergab dann jedoch, dass eben diese Formulierung nun doch nicht so wie ursprünglich formuliert umzusetzen ist. Der AGV veröffentlichte jetzt im Vorab eine „Klarstellung der Bundesagentur … zu Erholungsurlaub und Kurzarbeit“, die sich nun wie folgt ausdrückt: „Nach vorgenommener Urlaubsplanung muss noch unverplanter Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zwar grundsätzlich zur Vermeidung der Kurzarbeit eingebracht werden, bei der Urlaubsplanung dürfen Unternehmen sich aber auf die betriebliche Praxis berufen. Anders als bisher angenommen werden Arbeitgeber in Betrieben, in denen üblicherweise gar keine Urlaubsplanung vorgenommen wird, erst gegen Ende des Urlaubsjahres 2021 aufgefordert, die Einbringung zu veranlassen, bevor der Urlaub verfällt.“ Diese Regelung soll dann zeitnah in die aktuellen Weisungen der AfA einfließen.
Vorsicht ist allerdings geboten, wenn der geplante Urlaub im Jahresverlauf noch verschoben wird, beispielweise weil ja eh KUG gezahlt wird. Wenn der laufende Urlaub aus 2021 beispielweise durch Eintragung in eine Urlaubsliste, durch einen Urlaubsplan oder Betriebsferien bereits auf einen Zeitraum festgelegt ist, müssen diese Urlaubstage nicht vor diesem Zeitpunkt zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, sondern zu dem vorgesehenen Zeitpunkt. Wird hiervon nur wegen der Kurzarbeit abgewichen, liegt jedoch kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.
Unverändert bleibt natürlich die Regelung zum Resturlaub aus vergangenen Kalenderjahren. Dieser ist, so arbeitsvertraglich nicht noch kürzere Fristen vereinbart sind (s.o.), bis spätestens zum 31. März des Folgejahres vorrangig zu gewähren. Wer also seinen Urlaub aus dem Jahr 2020 noch nicht vollständig genutzt hat, dem ist spätestens im kommenden März vorrangig Urlaub zu gewähren, bevor für ihn KUG beantragt werden kann.
Bei Aufrechterhaltung der ursprünglichen Regelung hätten viele Betriebe aus Branchen, denen das Wasser eh schon bis zum Hals steht, im Übrigen auch noch ein zusätzliches Problem bekommen: Durch die Kurzarbeit ist im Jahresverlauf gar nicht unbedingt klar, wie viele Urlaubstage denn tatsächlich noch bis zum Jahresende zu gewähren sind. Auch wenn die Umsetzung einer aktuellen Entscheidung des EuGH für Großbetriebe sehr verpönt sein mag, ist es nach aktueller Interpretation der meisten Verbände so, dass der Urlaubsanspruch sich ausschließlich aus den geleisteten Arbeitstagen – natürlich inklusive Krankheits- und Urlaubstagen – ergibt.
Kurzarbeitszeiträume sind dafür nicht zwingend zu berücksichtigen, sie gelten nicht als Arbeitstage. Ein Arbeitnehmer, der sich für ein halbes Jahr in Kurzarbeit 50 % befunden hat, wobei tatsächlich die Hälfte der üblichen Arbeitstage kurzarbeitsbedingt vollständig entfallen ist, hat so 75 % seines üblichen Urlaubsanspruchs. Denn für den Zeitraum von sechs Monaten (ein halbes Kalenderjahr) wurde nur die Hälfte der Arbeitsleistung erbracht, sodass der Urlaubsanspruch um 25 % (50 % x 0,5) gekürzt wird.
Die aktuelle Veröffentlichung stellt jetzt also im Fazit schon mal absolut klar, dass auch im Jahr 2021 bewilligte Urlaubsanträge bindend sind, dass sie nicht kurzarbeitsbedingt schon vorher zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen sind und dass es keine Pflicht gibt, die betriebliche Praxis der Urlaubbeantragung in Zeiten der Kurzarbeit zu ändern. Trotzdem empfiehlt es sich natürlich, gerade deswegen stets eine übersichtliche Urlaubsplanung für die irgendwann anstehende „abschließende Kurzarbeitergeldprüfung“ bereitzuhalten, die eine Übersicht gewährt, wer wann wieviel Urlaub hatte oder alternativ aktuell noch beanspruchen darf. rw
Beitragsfoto: Remmer Witte