In einigen Bundesländern sind zeitweise Ausgangssperren bzw. Begrenzungen von Gruppengrößen im Freien angeordnet worden. Was bedeutet das für die Beförderungs- und Betriebspflicht?
Die Ausgangssperren in einigen Bundesländern bringen dem Taxigewerbe nochmals Umsatzeinbußen. Darüber hinaus stellt sich für den einzelnen Fahrer in bestimmten Situationen die Frage, wie man sich zu verhalten hat.
In Berlin hat der Senat kürzlich die „Dritte Änderung der zweiten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ beschlossen, die am Karfreitag in Kraft getreten ist. Diese beinhaltet unter anderem, dass sich nachts zwischen 21 und 5 Uhr Menschen nur noch alleine oder zu zweit im Freien aufhalten dürfen.
Die Kontaktbeschränkungen gelten nicht für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, doch wie soll sich ein Fahrer verhalten, wenn ihn zwischen 21 und 5 Uhr zwei Personen heranwinken? Lässt er sie einsteigen, so sitzen drei Personen zusammen im Auto – immerhin nicht „im Freien“, aber im ÖPNV, und somit in der Öffentlichkeit. Doch was, wenn im Freien eine Dreiergruppe winkt? Ist der Fahrer dann im Falle einer Kontrolle für den Regelverstoß der Fahrgäste mitverantwortlich?
Natürlich sind die Möglichkeiten und Befugnisse des Personenbeförderers beschränkt, so dass Taxifahrer*Innen beispielsweise von Fahrgästen nicht den Ausweis verlangen können. Hoheitliche Aufgaben sind den Behörden vorbehalten. Dennoch kann der Fahrer in einen Konflikt geraten, wenn die Beförderungspflicht den Corona-Einschränkungen entgegensteht. Von Berliner Behörden sind nicht immer eindeutige Informationen zu bekommen, wie sich schon an der Corona-Testpflicht für Berufstätige mit direktem Kundenkontakt gezeigt hat.
Die Hamburger Verkehrsbehörde ist dagegen eher bekannt für klare Kante. Im Stadtstaat an der Alster gelten seit Karfreitag besonders strenge Einschränkungen – was Taxifahrer noch häufiger als in Berlin in besagten Konflikt bringt. Sachgebietsleiter Dirk Ritter bat kürzlich das Taxigewerbe, die Maßnahmen der Stadt zu unterstützen und „im Rahmen der Möglichkeiten“ dafür zu sorgen, dass die Regelungen der Ausgangssperre eingehalten werden.
Konkret heißt es in dem Schreiben: „Auch Taxenfahrten sollen ausschließlich für die in der aktuellen Eindämmungsverordnung als gewichtig und erforderlich benannten Zwecke durchgeführt werden. Dazu gehören:
1) Die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen
2) Die Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats im Sinne von § 4 Nummer 3, einschließlich der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien
3) Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
4) Die unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger
5) Die Begleitung Sterbender
6) Die Versorgung von Tieren oder
7) Ähnliche gewichtige und unabweisbare Zwecke
Eine Erfüllung der Beförderungspflicht ist nur in den Fällen geboten, in denen der Fahrgast einen dieser Gründe im Sinne von § 3a Absatz 1 der CoronaVO (https://www.hamburg.de/verordnung) geltend machen kann. Ein Verstoß gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung ist auch im Taxi verboten.“
Mit dieser impliziten Aufhebung der Beförderungspflicht in Zweifelsfällen ist dem Fahrer zumindest eine Sorge im Konflikt genommen, vorausgesetzt, die kontrollierenden Polizisten haben Kenntnis von dieser Vorgabe. Dass dem Fahrer mit der Ablehnung jeder Fahrt auch Umsatz entgeht, bleibt sein eigenes Problem. ar
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Als Fahrer bin ich nicht befugt, die Sinnhaftigkeit des Fahrtansinnens meines Fahrgastes zu überprüfen. Der kann mir sonst was erzählen.