Der Bundesverband Taxi und Mietwagen e. V. (BVTM) hat in einer internen Mitteilung seine Einschätzung bekräftigt, dass die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes höher zu gewichten ist als das Verhüllungsverbot am Steuer. Wer wegen einer FFP2-Maske zur Kasse gebeten wird, kann beim BVTM unter Umständen rechtliche Unterstützung bekommen.
Nachdem im deutschen Taxigewerbe bisher dauerhafte Unklarheit darüber herrschte, ob am Taxisteuer eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss, darf oder nicht darf, hat der BVTM jetzt in einer Meldung an seine Mitglieder Stellung bezogen. Klare Aussage: „Infektionsschutz ist hier als vorrangig zu betrachten.“
Nicht nur der Bundesverband selbst, sondern auch die Landesregierungen und die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) empfehlen laut BVTM dringend, während der Anwesenheit von Fahrgästen im Auto die Maske zu tragen. Das Bundesverkehrsministerium (BMVI) habe dem Taxigewerbe wie auch der BG Verkehr bestätigt, dass „das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes durch Bus- und Taxifahrer zur Verhinderung einer Übertragung des Virus Sars-CoV-2“ nicht vom Vermummungsverbot der Straßenverkehrsordnung erfasst sei.
Der BVTM weist gleichzeitig darauf hin, dass zur Vermeidung von Bußgeldern während des Tragens der Maske auf Mützen, Sonnenbrillen o. ä. verzichtet werden muss. Ist der Fahrer ohne Fahrgäste unterwegs, dann sollte die Mund-Nasen-Bedeckung nicht getragen werden.
Die komplizierte rechtliche Situation kommt durch die Rechtsvorschriften auf Bundes-, Landes und zum Teil Kommunalebene zustande, die einander zum Teil widersprechen. Was das Bundesrecht betrifft, so schreibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) in Paragraph 23, Absatz 4, vor: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist“, wovon einzig Fahrzeuge mit Helmpflicht ausgenommen sind. Eine Sonnenbrille verdeckt nur die Augenpartie und gilt daher nicht als Verdeckung des Gesichts. Auf Landesebene schreiben die Coronaschutzverordnungen in vielen Situationen wiederum das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor, etwa bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Oft wird in solchen Regeln aber das Fahrpersonal nicht erwähnt, so dass für Fahrer hier offene Fragen bleiben. Ein Fahrer mit Maske schafft Vertrauen gegenüber Fahrgästen, doch damit ist die Mundpartie bedeckt, neben der Augenpartie das zweite wichtige Erkennungsmerkmal eines menschlichen Gesichts.
Die Rechtsprechung bzw. polizeiliche Ahndungspraxis zu dieser Regelung lässt sich auf die Faustregel „entweder Maske oder Sonnenbrille“ zusammenfassen. Mit beidem zusammen ist das Gesicht so weit verdeckt, dass der Fahrer – beispielsweise auf Blitzerfotos – nicht mehr zu identifizieren ist. Doch auch mit Coronaschutzmaske und ohne Sonnenbrille mussten schon Autofahrer 60 Euro Bußgeld bezahlen, wenn sie an Polizisten gerieten, die der Meinung waren, die Maske alleine verhülle das Gesicht bereits bis zur Unkenntlichkeit.
Um Fahrer, die einen Bußgeldbescheid ausschließlich wegen des Tragens einer korrekten Mund-Nasen-Bedeckung erhalten haben, nicht im Stich zu lassen, hat der Bundesverband in seiner Meldung abschließend ein hilfreiches Angebot ausgesprochen: „Sollte es bei der o.g. ordnungsgemäßen Personenbeförderung mit einer FFP2-Maske dennoch zu einem Bußgeldbescheid durch Behörden kommen, bietet der Bundesverband Taxi und Mietwagen e. V. die Prüfung eines möglichen Rechtsschutzes an. Dies ist jedoch ausdrücklich auf die Konstellation begrenzt, dass eine FFP2-Maske bei der Personenbeförderung getragen wurde und der Tatvorwurf darauf beruht.“ ar
Beitragsbild: Adobe Stock, Bearbeitung: Jérôme Kirschkowski, Axel Rühle
Was ist mit Fahrern die im Führerschein einen Brilleneintrag haben?
Was ist mit Uber? Die werben in ihrer App das ihre Fahrer mit Maske kommen. Gibt es dort auch Bußgelder?
Da jedes Taxiunternehmen einen Dienstplan führen muss, aus dem zwingend hervorgeht, welcher Mitarbeiter zur fraglichen Zeit das Fahrzeug gefahren hat, ist das Argument, der Fahrer sei auf Blitzerfotos nicht zu erkennen und deswegen die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit gefährdet, mMn nicht stichhaltig.