Die Versteuerung von Trinkgeld ist gesetzlich klar geregelt. Zumindest bei Bargeschäften. Wie aber sieht es mit bargeldlosen Fahrten aus, bei denen das Trinkgeld gleichzeitig mit dem Fahrtentgelt eingezogen wird?
Der Bericht in Taxi Times über den Streit zwischen Mietwagenchauffeuren und deren Unternehmer um das einbehaltene Trinkgeld hat innerhalb der Leserkommentare auch zu Diskussionen um die korrekte Besteuerung geführt. Taxi-Times-Leser Karsten merkte dazu an, dass ein Trinkgeld dann steuerpflichtig wird, wenn es nicht direkt vom Kunden an den Empfänger gegeben wird, sondern über einen Dritten (Arbeitgeber, Quelle: Haufe). Er leitet daraus die Legitimation des Arbeitgebers ab, einen Teil des Trinkgelds einzubehalten, um damit die zusätzlich anfallenden Sozialausgaben zu decken.
Diese Interpretation ist allerdings auf die spezifische Taxisituation nicht anzuwenden. Wird der Wunsch, Trinkgeld zu geben, gegenüber dem Dienstleister eindeutig dokumentiert (beispielsweise, indem es auf dem Kreditkarten- oder Free-Now-Beleg getrennt vom Fahrpreis angegeben wird), dann kann das Trinkgeld als durchlaufender Posten auch durch den Arbeitgeber 1:1 abgabenfrei an das Personal weitergeleitet werden.
Desgleichen gilt im Übrigen auch, wenn ein Team das Trinkgeld teilt. Für diese Situation hat der Bundesfinanzhof schon vor längerer Zeit entscheiden, dass das Trinkgeld dann abgabenfrei weitergeleitet werden darf, wenn der Arbeitgeber lediglich kommissarisch das Trinkgeld „aufbewahrt“ und nach den Vorgaben der Belegschaft „aufteilt“ und auszahlt und wenn er keinen einzigen Cent dabei einbehält.
Letztendlich ist es ja auch in diesem Fall so, dass der Arbeitergeber das Trinkgeld kommissarisch in Empfang nimmt und 1:1 an Dritte weiterleitet. Wichtig ist einzig und allein, dass jede Trinkgeldgabe individuell gegenüber einem Mitarbeiter als solche als freiwillige Leistung durch den Kunden dokumentiert wird oder alternativ in Bar direkt an das Personal übergeben wird.
Ein Dilemma taucht nur dann auf, wenn App-Anbieter ihre Provision auch auf die ausgewiesenen Trinkgelder abziehen und die Unternehmer entsprechend auch nur die entsprechend reduzierten Beträge weiterleiten, denn dann wurde das Trinkgeld eben nicht unangetastet weitergeleitet und wäre somit sozialversicherungspflichtig (und die Differenz steuerpflichtig). Diesem Dilemma kann das Unternehmen wohl nur entgehen, wenn es die abgezogene Provision aus eigener Tasche wieder aufstockt, was allerdings kaum im Sinne des Erfinders wäre.
Ist der Empfänger Unternehmer, dann hat er das Trinkgeld immer als Einnahme zu versteuern, auch wenn es als Trinkgeld ausgewiesen wird. Wünschenswert seitens der Finanzbehörden wäre daher folgende Unterscheidung: Wenn von unselbständig Arbeitenden unbares Trinkgeld empfangen wird, sollte nur der steuerpflichtige Fahrpreis in den Einnahmeursprungsaufzeichnungen dokumentiert werden, während Selbständige die Summe inklusive Trinkgeld dort als Gesamtbetrag ausweisen sollten.
Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen wies bereits vor einiger Zeit darauf hin, dass ein selbständiger Unternehmer, der Fahrpreise wie 19,50 Euro oder 9,80 Euro regelmäßig ohne Trinkgelder ausweist, sich möglicherweise allein deswegen bei einer Prüfung schon eine Hinzuschätzung gefallen lassen müsse, da kein Trinkgeld über eine längeren Zeitraum einfach unglaubwürdig sei. rw
Beitrags-Symbolfoto: LEVC
Gretchen Frage? Der Fiskal Taxameter weist einen Fahrpreis von 30,00€ aus. Der Fahrgast bezahlt per Kreditkarte. 33,00€. Nun berechnet der Kreditkartenanbieter seine Provision auf den abgerechneten Betrag von 33,00€. Als Unternehmer Buche ich. 30,00€ als Umsatz und 3,00€ als Personaltrinkgeld.
Richtig oder falsch(Ein Dilemma taucht nur dann auf, wenn App-Anbieter ihre Provision auch auf die ausgewiesenen Trinkgelder abziehen)
Ups, da müssen wir aus der Redaktion passen. Hat jemand aus der Leserschaft hierzu eine Vereinbarung mit seinem Finanzamt getroffen?