Seit dem 15. Januar ist eine Änderung der Hamburger Covid-19 Eindämmungsverordnung in Kraft getreten. In der Hansestadt gilt jetzt eine FFP-2-Maskenpflicht für alle Fahrgäste, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, im öffentlichen Personennahverkehr.
In einem Rundschreiben der Hamburger Genehmigungsbehörde wird das Taxigewerbe auf die FFP-2-Maskenpflicht für alle Fahrgäste, die den öffentlichen Personenverkehr nutzen, hingewiesen. Damit sind alle Formen der gewerblichen Beförderung von Personen zu Land und zu Wasser gemeint und schließt das Taxi mit ein.
Konkret schreibt die Verordnung vor, dass alle Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dazu verpflichtet sind, „eine FFP2-Maske oder eine sonstige Atemschutzmaske mit technisch vergleichbarem oder höherwertigem Schutzstandard zu tragen“. Handelt es sich bei den Fahrgästen um Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind sie dazu verpflichtet, eine medizinische Maske im Sinne des § 8 Absatz 1a Sätze 2 und 3 zu tragen.
Der Taxifahrer selbst muss laut Vorschrift, sobald sich mindestens ein Fahrgast im Fahrzeug befindet, mindestens eine medizinische Maske tragen. Um Diskussionen elegant vorzubeugen, bietet sich aber auch für den Fahrer das Tragen einer FFP-2 Maske an. Ein gegebenenfalls verbauter Trennschutz hebt die Maskenpflicht nicht auf! Die Hamburger Genehmigungsbehörde weist ausdrücklich darauf hin, dass Fahrgästen, die keine FFP-2 Maske tragen, die Beförderung verweigert werden muss! Ebenso dürfen keine Personen befördert werden, welche die typischen Symptome einer Corona-Infektion vorweisen.
Der vollständige Verordnungstext kann hier nachgelesen werden. sg
Beitragsgrafik: Montage Elbphilharmonie mit Mundschutz Hamburg/Taxi Times