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Start Arbeitsrecht

Minijob-Anpassung: Wo der Taxi-Bundesverband noch Schwachstellen sieht

von Jürgen Hartmann
11. Februar 2022
Lesedauer ca. 2 Minuten.
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Minijob-Anpassung: Wo der Taxi-Bundesverband noch Schwachstellen sieht
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Wenn die Bundesregierung den gesetzlichen Mindestlohn auf zwölf Euro erhöht, soll es auch im Bereich der geringfügigen Beschäftigung eine entsprechende Anpassung geben. Zum dazu vorliegenden Gesetzentwurf hat der Taxi-Bundesverband jetzt Stellung bezogen.

Gleich zu Beginn der an das Arbeitsministerium gerichteten Stellungnahme verweist der Bundesverband Taxi- und Mietwagen (BVTM) auf die Tatsache, dass die Mitarbeit von geringfügig Beschäftigten von herausragender Bedeutung für die klein- und mittelständischen Taxi- und Mietwagenbetriebe sei. Ohne diese Beschäftigungsmöglichkeiten könnten – vor allem in ländlichen Gebieten – die für die Daseinsvorsorge notwendigen Beförderungsleistungen nicht vollständig aufrechterhalten werden. Beispielhaft führt der BVTM hier Schüler- und Krankenfahrten an und betont, dass die Beschäftigung in einem geringfügig entlohnten Arbeitsverhältnis zumeist auf Wunsch der Arbeitnehmer*Innen erfolge.

Die geplante zeitgleiche Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze an den Start des 12-Euro-Mindestlohns wird vom BVTM begrüßt. Sie sieht vor, dass mit Einführung des 12-Euro-Mindestlohns bei Mini-Jobbern eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen erlaubt wird.

Kritik übt der BVTM dagegen an der geplanten Verschärfung der gelegentlichen und unvorhergesehenen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von drei auf zwei Abrechnungsmonate innerhalb eines Zeitjahres. Diese Einschränkung gegenüber der aktuellen Regelung birge die Gefahr, „dass sich bspw. Rentner oder versicherungspflichtige Angestellte mit Zweitjob bewusst gegen eine Minijobbeschäftigung entscheiden und somit im Taxi- und Mietwagengewerbe die Daseinsvorsorge zu Spitzenzeiten – vor allem im ländlichen Raum – nicht mehr ausreichend gewährleistet werden kann.“

Unverständnis äußert der BVTM auch gegenüber der Forderung im Gesetzentwurf, wonach künftig eine manipulationssichere Aufzeichnung der Arbeitszeit verpflichtend werden soll (was dann grundsätzlich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer und nicht nur für Minijobber gilt). Dies sei „flächendeckend bis zum 01.10.2022 für unsere Betriebe aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen nicht leistbar“. Man halte seitens des Taxiverbands die im Entwurf zugrunde gelegten Aufwandskosten von 300 Euro pro Betrieb für „deutlich zu niedrig gegriffen“. Vielmehr erwarte die Unternehmerinnen und Unternehmer ein realistischer Kostenaufwand im mittleren vierstelligen Bereich (Anschaffungskosten, Schulungskosten etc.), was (derzeit) wegen der erheblichen finanziellen Belastungen durch die Corona-Krise nicht zu verkraften wäre. Der BVTM verweist auf die ab 1. Januar 2024 geltenden neuen Regelungen zur manipulationssicheren Aufzeichnung (Kassensicherungsverordnung, Stichwort „Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)“ und empfiehlt, dem Taxigewerbe bei der Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit eine Übergangsfrist auf eben jenen 1. Januar 2024 zu gewähren.

Der Bundesverband Taxi und Mietwagen e. V. hat diese Bedenken im Rahmen des derzeitigen offiziellen Anhörungsverfahren gemeinsam mit seiner Einschätzung zum 12-Euro-Mindestlohn beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Anfang Februar eingereicht. jh

Lesen Sie dazu auch unseren Wochenkommentar: Mindestlohn und Arbeitszeit – zwei Seiten der selben Medaille

Beitragssymbolfoto: Pixabay

Tags: Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. (BVTM)GesetzesentwurfMinijob
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Jürgen Hartmann

Der Verlagskaufmann und ehemalige Taxiunternehmer gründete 2014, als Reaktion auf die Veränderungen innerhalb des Taxigewerbes, den Taxi Times Verlag. Als Herausgeber etablierte er die Taxi Times Print-Magazine und das Onlineportal Taxi-Times.com mit dem Anspruch, ein Sprachrohr für die Taxibranche zu schaffen.

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Kommentare 5

  1. Thomas Posala says:
    4 Jahren her

    Die Aufzeichnung der Arbeitszeit ist mit den bereits jetzt gebräuchlichen Insika Fähigen Taxametern und Wegstreckenzählern bereits jetzt ohne großen Aufwand möglich . Hier hat der Bundesverband nicht bei den Taxameterherstellern nachgefragt.

    Antworten
    • Redaktion says:
      4 Jahren her

      Sehr geehrter Taxi-Times-Leser, vielen Dank für Ihren Kommentar. Wir geben zu bedenken, dass die von Ihnen beschriebenen Geräte nicht überall im Einsatz sind (weil auch nicht überall verpflichtend). Somit wären diese Unternehmen bei einer jetzigen Einführung der digitalen Arbeitszeit-Aufzeichnung verpflichtet, eben solche (INSIKA-)fähigen Geräte anzuschaffen, um sie dann spätestens 2026 wieder austauschen oder erweitern zu müssen, wenn dann nur noch Geräte mit TSE-Einheit verwendet werden dürfen.

      Antworten
  2. Daniel says:
    4 Jahren her

    Wo ist das Problem? Eigenartig auf 2026 zu verweisen!

    Antworten
    • Redaktion says:
      4 Jahren her

      Ab 2024 dürfen in Deutschland nur noch Taxameter eingesetzt werden, die über eine TSE-Zertifizierung verfügen. Für INSIKA-Taxameter wurde diese Frist bis 2026 verlängert.

      Antworten
  3. Daniel says:
    4 Jahren her

    Das ist doch gut so. Somit ein Mittel gegen Schwarzarbeit und diversen anderen Vergehen. Warum soll ein ordentliches Unternehmen dagegen sein? Ich als Einzelunternehmer und auch Mehrwagenunternehmer mussten das schon vor Jahren einbauen lassen. Und im Mietwagenbereich bis heute nicht!

    Antworten

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