Der Begriff GmbH sagt, dass persönlicher Besitz bei betrieblichem Misserfolg geschützt bleibt. Mit beschränkter Haftung heißt aber nicht ohne Haftung. Hier besteht eine Deckungslücke, beispielsweise, wenn Rückzahlungen des Kurzarbeitergeldes aufgrund fehlerhafter Beantragung eingefordert werden. Diese Lücke versucht die Directors-and-Officers-Versicherung zudecken.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung – dieser Begriff legt nahe, dass das persönliche Hab und Gut ihrer Verantwortungsträger auch bei betrieblichem Misserfolg stets geschützt bleibt. Allerdings besteht hier eine gefährliche Deckungslücke, und deren Abdeckung hat die vielfach relativ unbekannte D&O-Versicherung zum Ziel.
Kim Sombrutzki von der 4 U Assekuranz stellte diese wichtige – und in Relation zu ihrem möglichen Wirkungskreis gar nicht so teure – Versicherung in einem kleinen Workshop im Rahmen ihres Firmenevents vor und erläuterte ihren Status als Elementarschadenversicherung für Verantwortungsträger in Betrieben.
Meist geht man davon aus, dass aufgrund der Gründung einer GmbH oder einer UG sämtliche Schadenersatzansprüche lediglich an die GmbH gestellt werden können und ein Geschäftsführer gegenüber Vertragspartnern und anderweitigen Dritten nicht persönlich haftet. Dies ist jedoch nur teilweise korrekt. Zwar können Geschäftsführer nicht für unternehmerischen Misserfolg haftbar gemacht werden, können aber dann haften, wenn Führungspflichten vernachlässigt werden.
Geschäftsführer und auch Prokuristen haben bei der Erfüllung ihrer Pflichten „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden“ (§43. Abs. 1 GmbHG). Wird dieser Sorgfaltsmaßstab nicht ausreichend beachtet und entsteht deshalb der Gesellschaft ein Schaden, so haftet der Geschäftsführer dafür persönlich. Und „persönlich“ meint in diesem Fall das gesamte Hab und Gut, im Zweifel also die gesamte Existenz. Für solche Ansprüche springt dann eine Directors-and-Officers-Versicherung, kurz D&O-Versicherung, ein.
Typische Beispiele solcher Sorgfaltspflichtverletzungen sind Verstöße gegen die Buchführungs-/Bilanzpflicht, offene Sozialversicherungsbeiträge, Insolvenzverschleppung oder Verstöße gegen Unfallverhütungsmaßnahmen im Betrieb. Wer einmal Verantwortungsträger*in war, dem fallen hier mit Sicherheit einige Konstellationen ein, die diesen Tatbestand in ihrer Vergangenheit erfüllt haben könnten. Den meisten war und ist nicht bewusst, dass sie in dieser Situation Haus- und Grundbesitz oder auch ihre komplette Altersvorsorge riskiert haben.
Besonders problematisch wird die Haftung im Bereich Steuern und Sozialabgaben. Denn hier übernimmt der Geschäftsführer einer GmbH die Aufgaben eines Arbeitgebers und muss folglich monatlich Lohnsteuer und Umsatzvorsteueranmeldungen abgeben sowie Lohnsteuer für die Rechnung des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen. Darüber hinaus müssen auch die Pflichten zur Voranmeldung und Abführung der Umsatzsteuer beachtet werden.
Werden diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so können zum einen strafrechtliche Konsequenzen drohen (§370 AO ff), zum anderen muss der Geschäftsführer für diese Schäden haften (§69AO). Darüber hinaus haftet er für einbehaltene und nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge sowohl auf Schadenersatz als auch strafrechtlich (§266a STgB).
Eine weitere Haftung besteht im Falle einer Insolvenz. Leistet ein Geschäftsführer nach Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung weiterhin Zahlungen an Dritte, so ist er verpflichtet, diesen Beitrag der GmbH zu ersetzten. Zudem haftet er für den Schaden, der durch die nicht rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrages entstanden ist.
Die D/O Versicherung schützt Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäftsführer vor Ansprüchen des eigenen Unternehmens oder von Dritten. Ganz aktuell könnten so beispielweise auch kleine sachliche Fehler in der Berechnung des Kurzarbeitergeldes wie fehlende oder unrichtige Vereinbarungen in den Arbeitsverträgen zu einer Rückforderung sämtlicher Kurzarbeitszahlungen führen. Auch in diesem Fall würde die Haftung auf das gesamte Privatvermögen von Geschäftsführer und Prokuristen durchgreifen, wenn die Mittel der GmbH zum Ausgleich des Schadens erschöpft wären. Sind mehrere Geschäftsführer die Verursacher eines Schadens, so haften sie der Gesellschaft gegenüber gesamtschuldnerisch.
Die D/O Versicherung ist eine Vermögenschaden-Haftpflicht und schützt sowohl vor Innenansprüchen des Unternehmens als auch vor Ansprüchen Dritter (Außenhaftung). Somit wird das Gesellschaftsorgan frei von Haftungsansprüchen gestellt und vor Vermögensschäden durch berufliche Fehler geschützt. Gestellte Ansprüche werden zudem überprüft und unberechtigte Ansprüche abgewehrt. Die Haftung gilt auch für Vereins- und Genossenschaftsvorstände.
Der Schadenfall zur Inanspruchnahme einer D&O-Versicherung tritt erst dann ein, wenn Dritte Ansprüche gegenüber den Versicherten geltend machen, auch wenn der ursächliche Fehler schon einige Zeit zurückliegt. Die D/O-Versicherung kann für GmbHs, UGs, AGs, eingetragene Genossenschaften und eingetragene Vereine abgeschlossen werden, wobei die Gesellschaft die Versicherung für ihre Organe abschließt. rw
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