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Start Arbeitsrecht

Heimlicher Gesprächsmitschnitt: arbeitsrechtlich verwertbar?

von Remmer Witte
2. September 2022
Lesedauer ca. 3 Minuten.
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Heimlicher Gesprächsmitschnitt: arbeitsrechtlich verwertbar?
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Die Verführung, als heikel zu erwartende Gespräche zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern aufzuzeichnen, ist groß. Allerdings wird eine solche Aufzeichnung in der Regel vor Gericht wenig nützen, da solche Gesprächsmitschnitte illegal sind. Und darüber hinaus können sie sogar ein Grund für eine fristlose Kündigung sein.

Noch nie war es so leicht, Gespräche aufzunehmen, ohne dass der Gesprächspartner das überhaupt mitbekommt. Selbst wenn das Smartphone versteckt in der Hosentasche aufzeichnet, lassen sich heute schon gut verständliche Gesprächsmitschnitte erstellen. Lädt der Arbeitgeber also insbesondere bei einem schon schwelenden Konflikt den Mitarbeiter zum Gespräch ein, werden so sicherlich viel mehr Gespräche aufgenommen als man sich vorstellen kann, sowohl arbeitnehmer- sicherlich aber auch arbeitgeberseitig.

Dabei ist die Verwertungsmöglichkeit mehr oder weniger ausgeschlossen, denn die Verwendung von heimlichen Telefonmitschnitten in einem Zivilprozess ist grundsätzlich nicht erlaubt und kann unter Umständen nach § 201 StGB sogar strafbar sein. Die Juristen verstehen hier keinen Spaß. Der Grund dafür: Das heimliche Mitschneiden des vertraulich gesprochenen Wortes verletzt das Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Zusätzlich hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) 2012 in einem Grundsatzurteil (BAG 2 AZR 989/11) entschieden, dass der heimliche Mitschnitt eines vertraulichen Gesprächs im Arbeitsverhältnis grundsätzlich geeignet ist, sowohl eine ordentliche verhaltensbedingte, als auch eine außerordentliche – also fristlose – Kündigung zu rechtfertigen, und zwar nicht aufgrund der möglichen Strafbarkeit eines Mitschnitts, sondern einzig und allein deswegen, weil ein solcher Mitschnitt an sich auch eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung darstellen kann. Das Anfertigen heimlicher Aufnahmen eines vertraulichen Gespräches am Arbeitsplatz und auch das Nutzen dieser heimlichen Mitschnitte zum Beispiel in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht aber auch außergerichtlich gegenüber Dritten kann gemäß BAG wegen erheblicher Nebenpflichtverletzungen des Arbeitsvertrages Grundlage für arbeitsrechtliche Maßnahmen sein.

Dabei kommt es nach Ansicht des BAG nicht maßgeblich darauf an, ob die heimliche Aufzeichnung grundsätzlich auch strafbar war. Entscheidend ist allein, ob die Pflichtverletzung durch den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin im konkreten Fall so schwerwiegend ist, dass sie eine ordentliche Kündigung oder eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Es kommt bei der Kündigungsmöglichkeit wegen eines heimlichen Gesprächsmitschnitts somit auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. Tendenziell wird ein solcher Mitschnitt aber fast immer als schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten gesehen.

Doch keine Regelung ohne Ausnahme! Eine Beweissicherung über einen Gesprächsmitschnitt kann in seltenen Ausnahmefällen dann doch geeignet sein, um beispielsweise für Verfahren vor dem Arbeitsgericht „Beweise“ für Fehlverhalten des Arbeitgebers zu sammeln. Das zeigt ein aktuelles Urteil zum Thema des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz (AZ. 2 Sa 40/21 vom 19.11.2021). Das Gericht hielt hier weder die fristlose noch die hilfsweise ordentliche Kündigung wegen der heimlichen Aufzeichnung eines vertraulichen Gesprächs am Arbeitsplatz für wirksam.

Das sei der besonderen Situation des Einzelfalles geschuldet: Der Vorgesetzte des Mitarbeiters hatte den Mann schon im Vorfeld des aufgezeichneten Gesprächs beleidigt und diskriminiert. Dieses erneut zu erwartende Verhalten des Vorgesetzten wollte der Mann dokumentieren. Dass er sich damit ggf. strafbar macht, sei ihm nicht bewusst gewesen. Das LAG begründete seine Entscheidung letztendlich damit, dass der Vorgesetzte mit seinem Fehlverhalten die Gesprächsaufzeichnung mehr oder minder selbst veranlasst habe. Der Arbeitnehmer habe sich schlichtweg nicht anders zu wehren gewusst. Dass der Arbeitnehmer außerdem nicht wusste, dass dieses Verhalten strafbar sein kann, würde seine Pflichtverletzung deutlich abmildern. Allerdings wird eine solche Wertung vor Gericht auch zukünftig seltene Ausnahme bleiben, da dieser Fall nicht die Qualität eines Präzedenzfalls aufweist.

Also Finger weg von der Aufzeichnungsfunktion des Smartphone am Arbeitsplatz, denn solche Aufzeichnungen sind nutzlos und zusätzlich gefährden sie eventuell sogar den Arbeitsplatz. Rechtskonforme Alternative sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber ist es, weitere Gesprächsteilnehmer dazu zu bitten. Diese können dann einfach nur zuhören und kommen im Zweifel dann auch als Zeugen in Betracht. rw

Beitragsfoto: Remmer Witte

Tags: ArbeitsrechtAufnahmeMitschnitt
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Remmer Witte

Nach über 40 Jahren als Fahrer, Disponent und Chef im Taxi- und Mietwagengewerbe ist der Niedersachse heute unter anderem für einen taxinahen Dienstleister aktiv. Seine Themen sind die Branchenzukunft und -politik und die kleinen Dinge im Alltag des Gewerbes.

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