Wer seinen Mitarbeitenden zum Jahresende noch ein Zuckerle zukommen lassen will (und kann), sollte sich mit den Möglichkeiten der neuen Inflationsprämie auseinandersetzen.
Ähnlich der vergangenen Corona-Prämie können auch hier wieder steuerfreie Einmalzahlungen realisiert werden. Möglich ist dies bis Ende 2024 in einer Höhe von maximal 3.000 Euro pro Mitarbeiter. Die neu eingeführte Inflationsausgleichsprämie kann seit dem 26.10.2022 von Arbeitgebenden genutzt werden, um Arbeitnehmende dabei zu unterstützen, die stetig steigenden Preisen aufzufangen. Auch wenn sicherlich die wenigsten aus der Taxi- und Mietwagenbranche über Summen wie die aufgerufenen maximalen 3.000 Euro pro Mitarbeiter überhaupt nachdenken können, vereinfacht die Regelung doch auch die Zahlung von kleineren Einmalprämien auch über die bekannten 50 Euro pro Monat hinaus und sollte daher gerade für mögliche Motivationsprojekte keinesfalls übersehen werden.
Die Inflationsausgleichsprämie ist letztlich nichts Anderes als eine etwas abgewandelte Coronaprämie, die am 31.03.2022 endete. Zusammengefasst gibt es Folgendes zu beachten:
- Die Inflationsausgleichsprämie ist bis zum Maximalbetrag von insgesamt € 3.000,00 steuer- und sozialabgabenfrei. Sobald diese Grenze überschritten ist, fallen Sozialabgaben und Steuern regulär an.
- Die Prämie kann im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 gezahlt werden.
- Sie kann auch monatlich oder in anderen zeitlichen Abständen anteilig gezahlt werden.
- Sie muss nicht voll ausgeschöpft werden.
- Sie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gezahlt werden.
- Bei der Gewährung muss deutlich gemacht werden, dass die Prämie im Zusammenhang mit der Inflation steht.
Arbeitgeber können daher zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt ihren Mitarbeitenden beispielsweise ab dem 1. Januar.2023 bis zum 31.12.2024 monatlich sozialabgaben- und steuerfrei 125 Euro zahlen, die keine Lohnnebenkosten auf Arbeitgeberseite verursachen und brutto gleich netto bei den Betroffenen ankommen.
Eine mögliche Falle gilt es allerdings unbedingt zu umgehen, denn Arbeitgeber dürfen die Prämie nicht willkürlich in unterschiedlicher Höhe an ihre Mitarbeitenden auszahlen. Hier gilt ein arbeitsrechtlicher Gleichheitsgrundsatz. Differenzierungen für vergleichbare Beschäftigungen sind somit allenfalls abhängig von den Beschäftigungsstunden möglich, Aushilfen oder Teilzeitbeschäftigte würden demnach nur anteilig profitieren.
Die Prämie bietet so aber eine gute Möglichkeit, beispielsweise im Rahmen von Weihnachtsgeschenken in diesem und im nächste Jahr ihren Mitarbeitenden auch mal etwas mehr als ein Pfund Kaffee zukommen zu lassen, ohne sich gleich um die steuerlichen Konsequenzen Gedanken machen zu müssen. Denn auch hier gilt die Devise, dass Mitarbeitende, die sich wertgeschätzt fühlen vielleicht eher bereit sind, auch in der Zukunft noch mal die eine oder andere Kröte zu schlucken, die diese wilden Zeiten für die Branche noch bereithalten. rw
Beitragsfoto: Remmer Witte