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Start Arbeitsrecht

Neue Arbeitgeberpflichten ab Juli 2023

von Remmer Witte
23. Juni 2023
Lesedauer ca. 2 Minuten.
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Neue Arbeitgeberpflichten ab Juli 2023
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Anfang Juli tritt ein neues Gesetz in Kraft, welches unter anderem die Berechnung der Arbeitnehmeranteile zur Pflegeversicherung neu regelt. Dies zwingt auch das Taxi- und Mietwagengewerbe, zeitnah zu ermitteln, wie viele leibliche Kinder welches Alters die Arbeitnehmer haben, damit deren Sozialversicherungsbeitrag schon für den kommenden Monat auch richtig berechnet werden kann.

Mit Wirkung zum 1. Juli 2023 tritt das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft. Damit wird unter anderem die Beitragsbemessungsgrundlage des Arbeitnehmerbeitrags in der gesetzlichen Pflegeversicherung gesetzlich neu festgelegt. Im Rahmen der in dieser Reform vorgesehenen Leistungsanpassungen wird der reguläre Beitragssatz zur Pflegeversicherung zum 1.7.2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Der Arbeitgeberanteil wird dafür konstant bei 1,7 Prozent verankert. Wenn die Versicherten mehr als ein Kind unter 25 haben, ist in der Abrechnung ein Abschlag vom Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung vorgesehen. Eltern mit einem Kind zahlen nach der neuen Rechtslage somit lebenslang einen Satz von 1,7 Prozent, kinderlose Arbeitnehmer müssen dagegen zukünftig einen Beitragssatz von 2,3 Prozent leisten. Für Eltern mit mehr als einem Kind wird der Beitragssatz dagegen weiter abgesenkt, wobei die maximale Absenkung von 0,7 Prozent bei der Anzahl von 5 Kindern erreicht ist.

Viele Arbeitgeber fragen sich nun, in welcher Form die berücksichtigungsfähigen Kinder durch den Arbeitnehmer nachzuweisen sind, denn viele sind aus der Vergangenheit leidgeprüft, wenn sie beispielsweise von getrennt lebenden Vätern oder Müttern die entsprechenden Nachweise einfordern mussten, damit Ihnen die Rentenversicherungsprüfung keinen Strick aus einer vermeintlich ungeklärten Datenlage drehen konnte – und daraufhin Nachforderungen erhob.

Das Bundesgesundheitsministerium hat auf seiner Informationsseite zum PUEG dazu Stellung genommen. Es schreibt, dass es vorerst genüge, die Arbeitnehmer aufzufordern, die Anzahl der Kinder mitzuteilen. Änderten sich die Verhältnisse, weil neue Kinder geboren würden oder Kinder das 25. Lebensjahr vollenden, solle der Arbeitgeber arbeitnehmerseitig darüber informiert werden, damit die aktualisierte Anzahl der Kinder in der Entgeltabrechnung richtig berücksichtigt werden könne. Und falls der Lohnabrechnungsstelle die Berücksichtigung der Abschläge zunächst nicht möglich sei, weil sie beispielsweise auf die Einführung eines digitalen Verfahrens warte, müsse sie die Abschläge rückwirkend bis spätestens zum 30. Juni 2025 erstatten, wobei dieser Erstattungsbetrag dann zu verzinsen sei.

Um die notwendigen Angaben erfassen zu können, sollten Arbeitgeber also die Anzahl der Kinder ihrer Mitarbeiter sowie die Geburtsdaten der Kinder festhalten und sich diese Daten von ihren Arbeitnehmern schriftlich bestätigen lassen. Das Gesetz sieht in der Folge vor, dass bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt wird. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise verzichtet das Gesetz daher zunächst. Somit wird auch bei einer Rentenversicherungsprüfung zumindest bis März 2025 keine Nachzahlungsverpflichtungen bei nicht korrekten Angaben zu Kinderzahl und Geburtsdaten festlegt werden. Die Daten zu den berücksichtigungsfähigen Kindern sollen den Lohnabrechnenden dann bis spätestens März 2025 in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Man darf gespannt sein, ob das in dem Land mit der bekannten Digitalisierungsschwäche tatsächlich klappt. rw

Tags: ArbeitnehmeranteilPflegeversicherungPUEG
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Remmer Witte

Nach über 40 Jahren als Fahrer, Disponent und Chef im Taxi- und Mietwagengewerbe ist der Niedersachse heute unter anderem für einen taxinahen Dienstleister aktiv. Seine Themen sind die Branchenzukunft und -politik und die kleinen Dinge im Alltag des Gewerbes.

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